Entgeltordnung der Volkshochschule der Stadt Offenbach am Main

 

 

Die Volkshochschule Offenbach ist ständig auf der Suche nach Förderungsmöglichkeiten, die es ihr ermöglicht, für Bürgerinnen und Bürger spezielle Veranstaltungen kostenlos oder zu sehr geringen Entgelten zugänglich zu machen. Wo dies nicht möglich ist, werden für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule Entgelte nach den Bestimmungen dieser Entgeltordnung erhoben.

 

 

Die Stadt Offenbach legt besonderen Wert darauf, dass für ihre Bürgerinnen und Bürger vor allem die Themenbereiche Grundbildung einschließlich der Kurse zur allgemeinen Lebensführung für Zuwanderer, Nachholen von Schulabschlüssen, Deutschlernen und Politische Bildung (einschließlich Eltern- und Familienbildung, junge vhs, Aufklärung über Kommunikation mit digitalen Medien) möglichst ohne größere finanzielle Hürden zugänglich sein sollten, weshalb hier besonders günstige Entgelte festgesetzt werden.

 

1. Das Regelentgelt pro Unterrichtsstunde (45 Minuten) pro Teilnehmendem wird bei einer Teilnahmezahl von 8 Personen auf 3,60 EUR festgelegt.

Vermindert sich die Teilnahmezahl bzw. wird eine Veranstaltung bereits mit einer geringeren Teilnahmezahl geplant, so werden erhöhte Entgelte fällig, und zwar:

Bei 7 und 6 Personen 4,90 EUR/Unterrichtsstunde

Bei 5 und 4 Personen 7,30 EUR/Unterrichtsstunde

Auf Entgelte für Veranstaltungen mit einer Teilnahmezahl unter 8 Personen ist keine Ermäßigung möglich.

 

Davon kann nur in Ausnahmefällen beim Vorliegen besonderer Gründe in Absprache mit der vhs-Leitung abgewichen werden.

Grundsätzlich gilt, dass zumindest der Betrag für die Honorarzahlung gedeckt sein sollte.

 

 Für die o.g. besonders förderungswürdigen Themenbereiche werden ermäßigte Entgelte fällig, und zwar für:

- Lesen und Schreiben für Erwachsene, nicht mehr als 1,00 EUR/Unterrichtsstunde

- Grundbildungsangebote zur allgemeinen Lebensführung für Erwachsene, insbesondere Migrantinnen und Migranten, nicht mehr als 2,00 EUR/Unterrichtsstunde

- Deutschkurse, nicht mehr als 2,50 EUR/Unterrichtsstunde

- Politische Bildung einschließlich Eltern- und Familienbildung, junge vhs, Aufklärung über Kommunikation mit digitalen Medien zwischen 0 und max. 2,00 EUR/Unterrichtsstunde.

 

Diese ohnehin reduzierten Entgelte sind nicht weiter ermäßigbar.

 

2. Für Kurse mit besonderem Aufwand (z. B. Einsatz mehrerer Lehrkräfte) können höhere Entgelte festgelegt und/oder Sonderkosten erhoben werden (z. B. bei der Anmietung spezieller Räume, besonderem Technik- und Materialaufwand).

 

 

3. Für längerfristige Maßnahmen und unterstützende Begleitkurse werden von der Volkshochschule gesonderte Entgelte festgesetzt (z. B. Vorbereitung auf den Realschulabschluss, Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss). Es gelten in der Regel die ermäßigten Entgelte. Hierbei ist eine Ratenzahlungsmöglichkeit zu eröffnen.

 

4. Für Vorträge, Vortragsreihen, Exkursionen, Führungen, Einzelveranstaltungen sowie Studienfahrten und -reisen und Bildungsurlaube werden die Entgelte gesondert von der vhs-Leitung festgesetzt und orientieren sich an den Aufwendungen.

 

 

5. Bei Maßnahmen, die im Auftrag von bzw. in Kooperation mit anderen Institutionen (z. B. BAMF, Jobcenter, Arbeitsverwaltung, Firmen, Kommunen) durchgeführt werden, gelten die Regelungen der mit dem Auftraggeber bzw. Kooperationspartner geschlossenen Verträge. Kurse, die momentan oder vorübergehend nicht von Dritten gefördert werden, können nach Absprache mit der vhs-Leitung analog der geförderten Kurse behandelt werden. Eine Gleichbehandlung der Teilnehmenden sollte gewährleistet werden.

 

 

6. Entgelte für Prüfungen orientieren sich an den Richtlinien der Prüfungsinstitutionen (z. B. Hessischer Volkshochschulverband, Deutscher Volkshochschulverband, Goethe-Institut, telc gGmbH) und werden unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Volkshochschule erhoben.

 

 

7. Eine Entgeltermäßigung in Höhe von 25 % auf die jeweiligen Entgelte kann bei entsprechendem Nachweis gewährt werden für Leistungsempfänger nach SGB II, SGB III §16 oder SGB XII, Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, Studierende, Zivil- und Wehrdienstleistende, Schwerbehinderte ab einem Grad von 50 (§ 2 SFB IX), Rentnerinnen und Rentnern.

 

 

8. Entgeltbefreiung kann gewährt werden für Leistungsempfänger nach SGB II oder SGB XII, sofern die jeweilig zuständigen Sozialleistungsträger die Übernahme der Entgelte bewilligen.

 

 

9. Diese Entgeltordnung tritt ab dem nach Beschlussfassung neu zu planenden Semester in Kraft.

 

 

Beschlussfassung des Magistrats der Stadt Offenbach am Main vom ..........