Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 29. August 2019

 

 

 

 

 

TOP 21
Grundstücksverkauf Seligenstädter Straße 8 in 63073 Offenbach am Main
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2019-267 (Dez. I Amt 80) vom 31.07.2019,
2016-21/DS-I(A)0635

 

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage mit Stimmenmehrheit gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. und des Stadtverordneten Dominik Imeraj (JO) wie folgt:

 

1.     Die Stadt Offenbach veräußert an den in der Anlage genannten Käufer eine Teilfläche von rd. 228 m² aus dem Grundstück Gemarkung Bieber Flur 1 Nr. 40/1 zu folgenden wesentlichen Bedingungen:

2.     Der Kaufpreis beträgt 119.700,00 EUR (525,00 EUR/m²) und ist innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss zu zahlen und beim Produktkonto 10010200.5910000180 (Erlös aus Grundstücksverkäufen) zu vereinnahmen.

3.     Die Kosten des Kaufvertrages und seiner Durchführung sowie die Grunderwerbsteuer werden von dem Käufer getragen.

 

4.     Die Vermessungskosten trägt die Stadt Offenbach. Die erforderlichen Mittel in Höhe von ca. 1.800,00 EUR stehen im Haushaltsjahr 2019 beim Produktkonto 10010200.0510000080 (Abwicklung von Grundstücksgeschäften einschließlich Erbbaurechte, unbebaute Grundstücke, Baureiffreimachung) zur Verfügung.

5.     Der Käufer verpflichtet sich, innerhalb von 5 Jahren ab Vertragsabschluss das Grundstück mit einem Wohn- und Geschäftshaus zu bebauen und entsprechend zu nutzen.

Die erforderlichen Pkw-Stellplätze werden auf dem Kaufgrundstück nachgewiesen.

Die Bebauung und Nutzung hat gemäß den baurechtlichen Vorschriften und den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt zu erfolgen. Insbesondere ist die Gestaltung des Gebäudes und der Außenanlagen (Freiflächengestaltung) mit dem Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement abzustimmen.

6.     Für den Fall einer nicht vertragsgemäßen Bebauung und Nutzung erfolgt auf Verlangen der Stadt Offenbach die pfand- und lastenfreie Rückübertragung des Kaufgrundstücks zum Verkaufspreis auf Kosten des Käufers.

Dieses Rückübertragungsrecht wird durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch dinglich gesichert.

7.     Für alle Verkaufsfälle wird ein dingliches Vorkaufsrecht für die Stadt Offenbach am Main eingetragen, mit Ausnahme einer Übertragung des Grundstücks an die Kinder des Käufers.

8.     Eine (auch teilweise) Weiterveräußerung vor Erfüllung der Bauverpflichtung ist ausgeschlossen.

9.     Für den Fall der Umwandlung des Objekts in Wohnungs- und Teileigentum sind bei einem Verkauf die Einheiten mit den bauordnungsrechtlich dazugehörenden Stellplätzen als grundbuchliche Einheit zu veräußern.

10.  Die Grundstücksübertragung erfolgt ohne jegliche Haftung für den Untergrund und die Bodenbeschaffenheit einschließlich evtl. Altlasten.

Der Käufer ist berechtigt, sich durch Probebohrungen - auf eigene Haftung, Risiko und Kosten - Klarheit über die Untergrundverhältnisse zu verschaffen.

 

 

Die nichtöffentliche Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Die stellv. Vorsteherin der Stv.-Versammlung