Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 29.03.2024
Auszug aus der beschlossenen Erschließungsbeitragssatzung vom 07.05.2014
§ 2 Merkmale der endgültigen Herstellung – Entstehen der sachlichen Beitragspflicht
Die Immissionsschutzanlage (Lärmschutzeinrichtung) Bieber-Nord (Lärmschutzwall/Lärmschutzwand entlang der B 448 – im Bebauungsplangebiet 536 A) ist endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Stadt stehen und das Ausbauprogramm einschließlich ihrer Entwässerung und Begrünung (siehe Anlage) verwirklicht ist.
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