Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0669Ausgegeben am 05.09.2019

Eing. Dat. 05.09.2019

 

 

Bebauungsplan Nr. 652 „Kaiserlei Nordost“

Bauplanerische Steuerung des nordöstlichen Kaiserleigebiets

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2019-343 (Dez. IV, Amt 60) vom 04.09.2019

 

 

1.    Beschluss über das städtebauliche Konzept „Rahmenplan Nordkap“ gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB

2.    Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 „Kaiserlei Nordost“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

3.    Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 566 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

4.    Zustimmung zum städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB (Vorvertrag)

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.     Das städtebauliche Konzept „Rahmenplan Nordkap“ vom 14.08.2019 wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossen. Bebauungspläne in diesem Bereich sollen auf Grundlage dieses städtebaulichen Konzepts aufgestellt werden.

 

2.     Für das Gebiet des Geltungsbereichs in der Gemarkung Offenbach, Flur 5, zwischen dem Nordring im Norden, dem Goethering im Osten, der Kaiserleistraße im Süden und der Bundesautobahn (BAB) 661 im Westen ist ein Bebauungsplan aufzustellen.

 

Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB wird wie folgt umgrenzt durch:

 

·           Im Norden: die Mitte der Straße „Nordring“

·           Im Osten: die Mitte der Straße „Goethering“

·           Im Süden: die Mitte der „Kaiserleistraße“

·           Im Westen: die südwestliche Grenze des Flurstücks 355/7

 

       Die Umgrenzung des Geltungsbereichs ist in beigefügtem Übersichtsplan (Anlage 2) dargestellt.

 

Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sind insbesondere:

·           Baurechtsschaffung für einen Hochhausstandort

·           Sicherung einer öffentlichen Grün- und Freifläche

·           Steuerung der Art der baulichen Nutzung im nordwestlichen Kaiserleigebiet

·           Sicherung und Stärkung der Handels- und Dienstleistungsfunktion

·           Umsetzung von Zielen des Vergnügungsstättenkonzepts

 

Für die Umsetzung der oben genannten Ziele ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

 

3.     Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 566 „zwischen A 661, Mainufer, Goethering und Strahlenbergerstraße“ vom 16.06.1988 wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgehoben.

 

4.     Dem städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB (Vorvertrag) zwischen der Stadt Offenbach am Main und Nordring Offenbach GmbH & Co wird zugestimmt (Anlage 4).

 

Der Vorvertrag umfasst insbesondere folgende Inhalte:

-        Kostentragung bzgl. der Baurechtschaffung für einen Bürohochhausstandort inkl. erweitertem Geltungsbereich (u.a. städtebaulicher Rahmenplan, Bebauungsplan, Fachgutachten, Wettbewerb)

-        Verpflichtung zur Durchführung eines Wettbewerbs zur Sicherung der städtebaulichen und architektonischen Qualitäten des Bürohochhauses,

-        Abschluss eines weiteren, städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan, u.a. mit Regelungen zu natur- und artenschutzrechtlichem Eingriffsausgleich.

 

 

Begründung:

 

Zu 1:

Im städtebaulichen Rahmenplan, der das Gebiet zwischen dem Nordring, dem Goethering, der Kaiserleistraße und der Bundesautobahn 661 städtebaulich ordnet, ist sowohl der geplante Hochhausstandort als auch der im Masterplan enthaltene „Nordkap-Park“ dargestellt. Desweiteren wird eine mögliche Bebauung auf den noch unbebauten Grundstücken entlang der Kaiserleistraße beispielhaft aufgezeigt und die Planungsabsichten für das Grundstück in der nordöstliche Ecke des Gebiets (Ecke Nordring / Goethering) dargestellt, welche in Form eines Bauvorbescheids bzw. aus Planungen in Vorgesprächen zur Einreichung eines Bauantrags vorliegen.

 

Der Beschluss als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB gewährleistet, dass das städtebauliche Konzept als Planugsgrundlage für zukünftige, städtebauliche Planungen in diesem Bereich dient und bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen ist. 

 

Das städtebauliche Konzept kann im Rahmen des weiteren Abstimmungsprozesses und des Bebauungsplanverfahrens bei Bedarf geringfügig angepasst werden, sofern die Grundzüge des Konzepts hiervon unberührt bleiben.

 

Zu 2:

Im Zuge des Kaiserleiumbaus, diverser, teilweise vorhabenbezogener Bauleitplan-verfahren im Gebiet selbst bzw. in der näheren Umgebung, der Ausdehnung des Gewerbegebiets südlich der Strahlenbergerstraße und auch durch die Überlegungen zur Frankfurter Multifunktionshalle tritt das Kaiserleigebiet in den letzten Jahren immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit. Als repräsentativer Stadteingang an der Bundesautobahn (BAB) 661 soll dieses von Gewerbe geprägte Gebiet als wichtiger Dienstleistungsstandort erhalten, weiter entwickelt und planungsrechtlich gesichert werden.

 

In der Zwischenzeit wurden von Seiten der Stadt mehrere, teilweise informelle Planungsinstrumente für das Kaiserleigebiet erarbeitet. Darunter zu finden sind insbesondere der Rahmenplan Kaiserlei, der Masterplan 2030 und das Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Offenbach am Main.

 

Ausschlaggebender Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 „Nordkap“ für den nordöstlichen Teil des Kaiserleigebiets – zwischen dem Nordring, dem Goethering der Kaiserleistraße und der Bundesautobahn 661 – ist die Baurechtschaffung für ein Bürohochhaus (durch einen Vorhabenträger) sowie die Sicherung einer öffentlichen Grün- und Freifläche (sog. „Nordkap-Park“) als Zielsetzung des Masterplans. Darüber hinaus wird der Bebauungsplan die Art der baulichen Nutzung feinsteuern, um die Entwicklung eines repräsentativen Wirtschafts- und Gewerbestandorts mit Büro- und Dienstleistungsfunktion als übergeordnetes Ziel für das gesamte Kaiserleigebiet, analog zu den Bebauungsplänen Nr. 609, 610, 614 A und 651, zu sichern.

 

Zudem soll insbesondere die Umsetzung des Vergnügungsstättenkonzepts, das von den Stadtverordneten am 21.05.2014 als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen wurde, zur Steuerung von Vergnügungsstätten im Kaiserleigebiet erfolgen (wie beim Bebauungsplan Nr. 651 in Aufstellung). Der geplante Ausschluss von sexualisierten Vergnügungsstätten und Gewerbebetrieben (Sexkinos, Striptease-Lokale, Massagesalons, Bordelle, Saunaclubs u. ä.) dient der oben genannten Zielsetzung eines hochwertigen Wirtschafts- und Gewerbestandorts. Für diese Nutzungen werden nach dem Vergnügungsstättenkonzept Bereiche in anderen Gewerbegebieten ausgewiesen. Vorgesehen sind hier nach dem Vergnügungsstättenkonzept die Gewerbegebiete Bieber-Waldhof und der südöstliche Bereich des Gewerbegebiets an der Sprendlinger Straße.

 

Zu 3:

Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 566 „zwischen A 661, Mainufer, Goethering und Strahlenbergerstraße“ wurde am 16.06.1988 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und am 30.07.1988 ortsüblich bekanntgemacht. Ziel war insbesondere die städtebauliche Steuerung zur Ansiedlung neuer Betriebe mit Schaffung einer maximal möglichen Anzahl an Arbeitsplätzen.

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 werden die Ziele für den entsprechenden Geltungsbereich des über 30 Jahre alten Aufstellungsbeschlusses (eine nördliche Teilfläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 566) aktualisiert. Für den südlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 566 ist inzwischen keine städtebauliche Steuerung mehr erforderlich. Der Aufstellungsbeschluss kann daher in Gänze aufgehoben werden. 

 

Zu 4:

Die in Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans entstehenden Kosten werden vom Vorhabenträger, der Nordring Offenbach GmbH & Co, übernommen und später in einem Städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 (1) BauGB geregelt.

 

Regelungsinhalte dieses Städtebaulichen Vertrags werden insbesondere sein:

-     Die Übernahme sämtlicher entstehender Kosten für die Aufstellung des Bebauungsplans inkl. Planungen, Fachgutachten

-     Die Kostenübernahme für den natur- und artenschutzrechtlichen Eingriffsausgleich, die Bodenordnung und die Bodensanierung

-     Die Herstellung (und Kostenübernahme) von Erschließungsmaßnahmen (u.a. Anpassungen der Grundstückszufahrt des Flurstücks 17/8 an der Kaiserleistraße)

-     Die angemessene Bezuschussung zur Herstellung einer öffentlichen Grün- und Freifläche im Gebiet (auch als Ausgleich zum Hochhausstandort)

-     Die Ergebnisse des Wettbewerbs zur Gestaltung des Bürohochhauses  

 

Anlage 4 zur Beschlussvorlage ist ein Vorvertrag, in dem zwischen der Stadt Offenbach am Main und der Nordring Offenbach GmbH & Co der Abschluss des Städtebaulichen Vertrags vereinbart wird.

 

Der Vorvertrag wird notwendig, da es sich um einen Angebotsbebauungsplan und nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt. Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist vom Vorhabenträger nicht gewünscht, die Erstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans als wesentlicher und zwingender Bestandteil eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans aus Gründen des aktuellen Projektstands nicht möglich. Zur Sicherung von städtebaulichen und architektonischen Qualitäten wird parallel zum Bebauungsplanverfahren ein Wettbewerb zur Gestaltung des Bürohochhauses durchgeführt. Dessen Ergebnisse werden im städtebaulichen Vertrag fixiert.

Dem Vorvertrag zugrunde gelegt wird der städtebauliche Rahmenplan zur Entwicklung des Gebiets (siehe zu 1.). 

 

Im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und anschließend im Büro der Stadtverordnetenversammlung liegt der Städtebauliche Rahmenplan in Originalgröße (Maßstab 1:1.000) zur Einsichtnahme aus.

 

Hinweis:

Der Vorvertrag (Anlage 4) enthält schützenswerte Sachverhalte. Es wird empfohlen die Anlage 4 nicht im Ratsinformationssystem zu veröffentlichen und nicht an die Presse weiterzugeben.

Anlagen

Anlage 1: Städtebaulicher Rahmenplan (unmaßstäblich), Stand: 14.08.2019

Anlage 2: Übersichtsplan mit Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 652, Stand: 09.08.2019

Anlage 3: Übersichtsplan mit Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 566, Stand: 15.08.2019

Nichtöffentliche Anlage 4: Vorvertrag inkl. Anlagen, Stand: 14.08.2019

 

Verteiler:

13 x HFB

  1 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

  1 x Minderheitenvertreter (UPB)

  2 x Vertreter (ALB)

  8 x Fraktionen

  4 x fraktionslose Stv.

  4 x Stv.-Büro

 

Hinweis: Die Anlagen 1 – 3 sind im PIO (Politisches Informationssystem Offenbach) hinterlegt und können dort eingesehen werden.