Per E-Mail und Post

An alle Interessenten Gas

 

 

 

 

Konzessionsvergabeverfahren Gas der Stadt Offenbach am Main

Geänderter 1. Verfahrensbrief

 

 

Sehr geehrter Herr…………….,

 

die Stadt Offenbach am Main übersendet Ihnen zur Fortsetzung des Konzessionsvergabeverfahrens Gas hiermit den geänderten 1. Verfahrensbrief.

 

A.        Verfahren

 

I.               Stand und Zielsetzung des Verfahrens

 

Die Stadt Offenbach am Main (nachfolgend „Stadt“ genannt) hat mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 18.12.2017 das Auslaufen des Gaskonzessionsvertrages mit der Gasversorgung Offenbach GmbH (GVO) zum 31.12.2019 bekannt gemacht. Die Stadt hat qualifizierte Unternehmen, die am Abschluss eines neuen Gaskonzessionsvertrages im Sinne des § 46 Abs. 2 S. 1 EnWG interessiert sind, aufgefordert, innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung ihr Interesse anzuzeigen. Innerhalb dieser Frist haben mehrere Unternehmen ihr Interesse am Abschluss eines Gaskonzessionsvertrages mit der Stadt bekundet. An diese Unternehmen (nachfolgend „Bieter“ genannt) richtet sich dieser geänderte 1. Verfahrensbrief. Er regelt und erläutert das Verfahren zur Auswahl des neuen Gaskonzessionsvertragspartners und enthält die gewichteten Auswahlkriterien nebst Erläuterungen und Wertungsstufen, anhand derer die Stadt ihre Auswahlentscheidung treffen wird. Die Auswahl erfolgt in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren und richtet sich vorrangig an Kriterien aus, die die Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren.

 

Die vom bisherigen Konzessionsnehmer mitgeteilten Daten des Gasverteilernetzes hat die Stadt an die Bieter weitergeleitet, zuletzt die kaufmännischen Daten mit Schreiben vom
19. August 2019.

 

 

II.             Rechtsrahmen

 

Die Stadt wird die Anforderungen der §§ 46 ff. EnWG und §§ 18 ff. GWB an ein ordnungsgemäßes, transparentes, wettbewerbliches und ergebnisoffenes Auswahlverfahren wahren. Formelles Vergaberecht im Sinne der §§ 97 ff. GWB, VgV, VOB/A, KonzVgV, SektVO findet auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung.

 

 

III.           Verfahrensleitende Stelle und Ansprechpartner der Bieter

 

Zur Durchführung des Verfahrens hat die Stadt folgende verfahrensleitende Stelle eingerichtet:

 

Stadt Offenbach am Main

Herr Stadtrat Rolf-Dieter Schmitz

Rathaus

Berliner Straße 100

63065 Offenbach am Main

Telefon: +49 (0) 69 8065 2910

konzessionsverfahren@offenbach.de

 

Sämtliche Anfragen, Korrespondenz sowie Angebote sind ausschließlich an die verfahrensleitende Stelle zu richten.

 

Die Bieter werden aufgefordert, ihrerseits einen Ansprechpartner zum Verfahren und zum Angebot zu benennen, dessen Erreichbarkeit per Telefon und E-Mail während der üblichen Geschäftszeiten sichergestellt sein muss. Die verfahrensleitende Stelle sendet alle verfahrensrelevanten Unterlagen ausschließlich an den benannten Ansprechpartner. Der Ansprechpartner hat seine Vertretungsberechtigung für den Bieter gegenüber der Stadt nachzuweisen.

IV.          Rückfragen und Rügen der Bieter

 

Fragen sowie die Beantragung von Klarstellungen und zusätzlichen Auskünften zu den Verfahrensunterlagen und zum Verfahren sind in Textform (vorzugsweise per E-Mail) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang dieses geänderten 1. Verfahrensbriefes ausschließlich an die verfahrensleitende Stelle zu richten.

 

Für Rügen von Rechtsverletzungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 47 EnWG. Auch Rügen sind ausschließlich an die verfahrensleitende Stelle zu richten.

 

 

V.            Empfangsbestätigung

 

Die Bieter werden zunächst gebeten, die als Formular 1 beigefügte Empfangsbestätigung unverzüglich nach Erhalt dieses geänderten 1. Verfahrensbriefes ausgefüllt und unterzeichnet per Post oder E-Mail an die verfahrensleitende Stelle zu übermitteln.

 

 

VI.          Indikatives Angebot

 

Die Bieter sind aufgefordert, zunächst indikative (unverbindliche) Angebote abzugeben. Die Stadt wird die indikativen Angebote durch die verfahrensleitende Stelle zunächst auf Einhaltung folgender Anforderungen prüfen:

 

        Einhaltung der Form- und Fristvorgaben gemäß B. I.;

        Beifügung aller notwendigen Angebotsbestandteile gemäß B. II.;

        Erfüllung der Eignungsanforderungen gemäß B. II. 1 (1.1 - 1.5) und

        Erfüllung der Mindestanforderung gemäß B. II. 2.

 

Die Stadt behält sich vor, unvollständige oder fehlende Nachweise, Unterlagen oder Erklärungen nachzufordern. Angebote, die nicht frist- oder formgerecht eingehen, werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt.

 

 

VII.        Weiterer Ablauf des Verfahrens

 

Die Stadt wird die indikativen Angebote, die die Anforderungen gemäß A. VI. erfüllen, sichten und anhand der mitgeteilten gewichteten Auswahlkriterien prüfen und auswerten (vgl. unten C.).

 

Vorgesehen ist, mit allen Bietern, deren jeweiliges indikatives Angebot die vorgegebenen Anforderungen (vgl. oben A. VI.) erfüllt, unter diskriminierungsfreien Bedingungen und unter Wahrung des Geheimwettbewerbes eine oder mehrere Verhandlungen zu führen mit dem Ziel, das jeweilige Angebot inhaltlich zu verbessern und etwaige Unklarheiten aufzuklären. Verhandlungen über die aufgestellte Mindestanforderung (siehe unten B.II.2) und die festgelegten Auswahlkriterien nebst Gewichtung, Erläuterung und Wertungsstufen (siehe unten C.) sind ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Durchführung von Verhandlungen besteht nicht.

 

Im weiteren Verlauf wird die Stadt die Bieter mit gesondertem Verfahrensbrief auffordern, rechtsverbindliche, finale Angebote vorzulegen. Auf der Basis dieser finalen Angebote wird die Stadt ihre Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien (vgl. unten C.) treffen.

 

Die Auswahlentscheidung wird die Stadtverordnetenversammlung treffen. Die Stadt wird den Konzessionsvertrag erst nach Ablauf der Fristen nach § 47 Abs. 2 S. 3 und Abs. 5 S. 2 EnWG abschließen (§ 47 Abs. 6 EnWG). Auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 46 ff. EnWG wird im Übrigen verwiesen.

 

 

VIII.      Gewährleistung des Geheimwettbewerbs

 

Der Grundsatz des Geheimwettbewerbs ist sowohl im Verhältnis der Stadt zu den Bietern als auch im Verhältnis der Bieter untereinander zu wahren. Im Verhältnis der Bieter untereinander dürfen keine Informationen über Angebotsinhalte ausgetauscht und keine unzulässigen Absprachen getroffen werden. Jeder Bieter ist verpflichtet, die Anforderungen an den Geheimwettbewerb zu gewährleisten. Verstöße gegen den Grundsatz des Geheimwettbewerbs können in jedem Verfahrensstadium den Ausschluss der betroffenen Bieter vom Verfahren zur Folge haben.

 

 

B.        Anforderungen an die Angebote

 

I.               Formanforderungen und Abgabefrist

 

Die indikativen Angebote sind bis zum

 

31. Januar 2020 (12.00 Uhr MEZ)

 

bei der verfahrensleitenden Stelle in verschlossenem Behältnis (Umschlag, Karton) schriftlich im Original und unter Beifügung einer Kopie sowie in elektronischer Form auf einem Datenträger (auf CD-ROM oder USB-Stick), wobei die Vertragsentwürfe als PDF- und MS-Word-Dateien beizufügen sind, einzureichen. Bei Widersprüchen gilt das Papierexemplar.

Die Angebote sind äußerlich wie folgt zu kennzeichnen:

 

VERTRAULICH Angebotsunterlagen der …………………………………………. Konzessionsvergabeverfahren Gas der Stadt Offenbach am Main NICHT ÖFFNEN!

 

 

 

 

 

 

 

Angebote, die nach Ablauf der vorstehenden Frist eingehen, werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt.

 

Die Bieter werden aufgefordert, zusammen mit den vorstehend genannten Angebotsunterlagen ein weiteres, separates Exemplar ihres Angebotes in Papierform und auch in elektronischer Form einzureichen, in dem etwaig geltend gemachte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch Schwärzung gekennzeichnet sind, da gegebenenfalls Einsichtnahmerechte geltend gemacht und bearbeitet werden müssen. Die Schwärzungen sind auf einem gesonderten Blatt im Einzelnen zu begründen. Die Stadt kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass, insbesondere auf gerichtliche Anordnung hin, sich Akteneinsichtsrechte Dritter nicht auch auf solchermaßen gekennzeichnete Teile des Angebots erstrecken können. Sie wird aber den geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen im gesetzlich zulässigen Umfang (vgl. § 47 Abs. 3 S. 3 EnWG) Rechnung tragen.

 

 

II.             Angebotsbestandteile

 

Jedes Angebot muss folgende Bestandteile umfassen:

 

        Eignungsnachweise (siehe nachfolgend 1.);

        Erklärung zur Erfüllung der Mindestanforderung (siehe nachfolgend 2.);

        Gesamtdarstellung des Angebotes (siehe nachfolgend 3.);

        Konzessionsvertrag (siehe nachfolgend 4.).

 

Soweit die Bieter ihren Angeboten weitere Anlagen beifügen, sollen sie diese in der Gesamtdarstellung des Angebots eindeutig referenzieren. Nebenangebote sind nicht zugelassen.

 

 

1.         Eignungsnachweise

 

Die Bieter müssen ihre Eignung (Zuverlässigkeit sowie personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) zum Betrieb des Gasverteilernetzes in der Stadt nach Maßgabe nachfolgender Ziffern 1.1 bis 1.5 nachweisen.

 

 

1.1     Prüfungsmaßstab und Durchführung der Eignungsprüfung

 

Die Stadt wird anhand der vorgelegten Unterlagen und Nachweise eine Prognose über die Eignung des jeweiligen Bieters treffen. Eine günstige Prognose besteht, wenn zu erwarten ist, dass der Bieter über die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des EnWG im Konzessionsgebiet der Stadt auf Dauer zu gewährleisten.

 

Als Grundlage für die Beurteilung der Eignung haben die Bieter nachfolgend aufgeführte Nachweise und Erklärungen vorzulegen:

1.2     Zuverlässigkeit der Bieter

 

Zum Nachweis ihrer Zuverlässigkeit haben die Bieter eine Eigenerklärung gemäß Formular 2 abzugeben.

 

1.3     Leistungsfähigkeit der Bieter

 

Den Nachweis der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit können die Bieter erbringen durch:

 

a)         Vorlage einer vorhandenen Netzbetriebsgenehmigung nach § 4 EnWG für das Gasnetz im Gebiet der Stadt oder Vorlage einer vorhandenen Netzbetriebsgenehmigung nach § 4 EnWG für ein anderes Gasnetz, in diesem Fall einschließlich Vorlage eines Personal- und Finanzkonzepts (siehe die Erläuterungen unter b) d. und f.) für die Übernahme des Gasnetzes im Gebiet der Stadt,

 

b)         oder - sofern der Nachweis nach lit. a) nicht möglich ist - durch eine fundierte und glaubhafte Darstellung, dass der jeweilige Bieter alleine oder durch Kooperation(en) mit anderen Unternehmen (Nachunternehmer, Bietergemeinschaft, vgl. unten B.II. 1.4 bzw. B.II.1.5) über die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Sicherstellung eines gesetzmäßigen Netzbetriebs im Konzessionsgebiet erforderlich ist. Die Darstellung soll umfassen:

 

a.         Eine Beschreibung des Unternehmens mit Angaben zu Tätigkeit und zu den Gesellschaftern sowie zum Leitungsorgan des Bieters;

 

b.         Angabe der Leistungen, die das Unternehmen in den letzten drei Jahren im Bereich des Betriebs von Gasverteilernetzen erbracht hat, soweit möglich;

 

c.         die drei jüngsten Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse, soweit möglich;

 

d.         Personalkonzept (einschließlich Organigramm) mit Darstellung der Aufgabenbereiche und der entsprechenden Fachkunde der vertretungsberechtigten Personen und einzusetzenden Mitarbeiter;

e.         Technisches Netzbetriebskonzept, aus dem sich ergibt, wie in technischer Hinsicht ein ordnungsgemäßer, den rechtlichen Vorgaben entsprechender Netzbetrieb gewährleistet werden kann;

 

f.          Finanzkonzept, aus dem sich ergibt, wie der Bieter die für die Übernahme und den Betrieb des Gasverteilernetzes im Konzessionsgebiet erforderlichen Finanzmittel aufbringen kann.

 

Die Stadt behält sich vor, ergänzende Erläuterungen und Nachweise nachzufordern, soweit dies im Einzelfall zur sachgerechten Beurteilung der Eignung notwendig sein sollte.

 

 

1.4       Nachunternehmer

 

Die Bieter können mit anderen Unternehmen kooperieren, die - ohne selbst Konzessionsvertragspartner zu werden - vertraglich oder gesetzlich mit der Konzession verbundene Pflichten zu einem nicht unwesentlichen Teil erfüllen sollen. Die Bieter können sich zum Beleg ihrer Leistungsfähigkeit auf Ressourcen und Fähigkeiten solcher Unternehmen berufen (im Folgenden: „Qualifizierte Nachunternehmer").

 

Sofern qualifizierte Nachunternehmer eingesetzt werden sollen, ist die Art der Kooperation zu beschreiben (z.B. Bezug von Dienstleistungen, Betriebsführung, Verpachtung). Es ist anzugeben, welche Leistungen von welchem qualifizierten Nachunternehmer erbracht werden sollen. Die Leistungserbringung ist nachzuweisen. Dies kann beispielsweise durch Verpflichtungserklärungen eines jeden qualifizierten Nachunternehmers nach dem Muster des Formulars 3 erfolgen.

 

Die qualifizierten Nachunternehmen müssen ihre Zuverlässigkeit durch Vorlage einer Eigenerklärung gemäß Formular 2 nachweisen. Sie haben ihre personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bezüglich der von ihnen zu erbringenden Leistungen wie in B.II.1.3 beschrieben, zu belegen.


 

1.5       Bietergemeinschaften

 

Mehrere Bieter können eine Bietergemeinschaft bilden, die insgesamt Partner des Konzessionsvertrages werden soll, soweit dies nicht mit § 1 GWB unvereinbar ist. Bietergemeinschaften haben in dem Formular 4 ihre Mitglieder sowie eines der Mitglieder als bevollmächtigtes Mitglied zu benennen. Sie haben anzugeben, welches Mitglied welchen Beitrag leisten soll.

 

Die Zuverlässigkeit gemäß B.II.1.2 ist von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft durch Vorlage einer Eigenerklärung gemäß Formular 2 nachzuweisen. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ist es ausreichend, wenn jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die Leistungsfähigkeit für seinen Leistungsanteil nachweist, sofern hierdurch die Leistungsfähigkeit für die Bietergemeinschaft insgesamt vollständig gemäß B.II.1.3 nachgewiesen ist.

 

Es finden im Übrigen auf die Bietergemeinschaft die für Einzelbieter geltenden Vorgaben Anwendung. Bietergemeinschaften werden im weiteren Verfahren wie ein Einzelbieter behandelt.

 

 

2.         Mindestanforderung an die Angebote

 

Die Stadt hat eine Mindestanforderung aufgestellt, die bereits mit den indikativen Angeboten in rechtsverbindlicher Form einzuhalten ist.

 

Die Mindestanforderung betrifft die Verpflichtung zur Zahlung der höchstzulässigen Konzessionsabgabe, deren Einhaltung mit dem indikativen Angebot (Formular 5) in rechtsverbindlich unterzeichneter Form zu erklären ist.

 

 

3.         Gesamtdarstellung des Angebotes

 

Die Bieter sollen den Inhalt ihres jeweiligen Angebotes anhand der Gliederung des Auswahlkriterienkataloges (Anlage 1) darstellen. Dabei sollen die Ausführungen im Angebot jeweils klar und deutlich einem bestimmten Auswahlkriterium zugeordnet werden. Die Zusammenfassung von Auswahlkriterien soll unterbleiben.

 

Die Gesamtdarstellung soll es der Stadt ermöglichen, die Angebotsinhalte anhand der Auswahlkriterien auszuwerten. Sie soll einen vollständigen Überblick über die Angebotsinhalte zu den einzelnen Kriterien enthalten. Was die Stadt zu einzelnen Auswahlkriterien erwartet, wird in den Erläuterungen zu den jeweiligen Kriterien mitgeteilt.

 

Die Bieter haben sicherzustellen, dass zwischen den Regelungsinhalten des angebotenen Konzessionsvertrages und der Gesamtdarstellung des Angebots kein Widerspruch besteht. Sollten Widersprüche vorliegen, werden die Angaben in folgender hierarchischer Reihenfolge herangezogen: Angebotene Regelung im Konzessionsvertrag geht vor Darstellung im Angebot.

 

 

4.         Konzessionsvertrag

 

Die Bieter haben dem Angebot ein indikatives, schriftliches Konzessionsvertragsangebot beizufügen, das die unter B.II.2 dargestellte Mindestanforderung erfüllt.

 

Für die Bewertung sind ausschließlich die Auswahlkriterien des Kriterienkataloges (Anlage 1), vgl. dazu die im Abschnitt C. Wertung der Angebote und beim Kriterienkatalog enthaltenen Erläuterungen und Wertungsstufen, ausschlaggebend.


 

C.        Wertung der Angebote

 

Die Stadt wertet die form- und fristgerecht eingegangenen vollständigen Angebote geeigneter Bieter, die die Mindestanforderung erfüllen, anhand der in der Anlage 1 dargestellten gewichteten Auswahlkriterien nebst Erläuterungen und Wertungsstufen aus.

 

Die zu den einzelnen Kriterien angegebenen Punktzahlen stellen den jeweiligen Gewichtungsfaktor eines jeden Kriteriums/Unterkriteriums/Unterunterkriteriums dar und spiegeln die Bedeutung des Kriteriums/Unterkriteriums/Unterunterkriteriums im jeweiligen Kriterienkatalog wider.

 

Die Kriterien der Gruppe A (Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG) werden anhand der relativen Bewertungsmethode bewertet, da bei diesen konzeptionellen Kriterien ein Ideenwettbewerb gewünscht ist. Die Kriterien der Gruppe B (Konzessionsvertrag) werden überwiegend anhand der absoluten Bewertungsmethode nach den Vorgaben der Stadt bewertet, nur bei einzelnen Kriterien ist ein Ideenwettbewerb gewünscht und findet daher die relative Bewertungsmethode Anwendung. Welche Bewertungsmethode die Stadt anwendet, wird in den Erläuterungen zu den Kriterien der Gruppe B mitgeteilt. Im Einzelnen zur Bewertung:

 

I.               Relative Bewertungsmethode

 

Soweit nach der relativen Bewertungsmethode bewertet wird, erhält der Bieter mit dem aus Stadtsicht besten Angebot die volle Punktzahl von 5 Wertungspunkten, die Angebote der anderen Bieter erhalten eine geringere Bewertung, die dem Erfüllungsgrad im Vergleich mit dem besten Angebot entspricht. Angebote mit gleichem Erfüllungsgrad erhalten die gleiche Punktzahl. Für die Ermittlung des besten Angebotes ist maßgeblich, inwieweit das Angebot das mit dem Kriterien verfolgte Ziel der Stadt (siehe Erläuterung der Kriterien) fördern kann.

 

Die Punktzahl eines Bieters beim Kriterium ergibt sich durch Multiplikation der erreichten Wertungspunkte mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor im Kriterienkatalog (z.B.: ein Bewerber erhält als Bestbieter 5 Punkte. Dieses Unterkriterium ist mit dem Gewichtungsfaktor 15 gewichtet. Der Bewerber erreicht bei diesem Unterkriterium damit 75 Punkte).

 

 

 

II.             Absolute Bewertungsmethode

 

Im Rahmen der absoluten Bewertungsmethode wird für jedes Kriterium/Unterkriterium/Unterunterkriterium von der Stadt vorgegeben, für welchen Angebotsinhalt welche Punktzahl vergeben wird (5, 3, 1 oder 0 Punkte). Die Punktzahl eines Bieters beim Kriterium ergibt sich aus der Multiplikation der erreichten Wertungspunkte mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor im Kriterienkatalog (z.B.: ein Bewerber erhält als Bestbieter 5 Punkte. Dieses Unterkriterium ist mit dem Gewichtungsfaktor 15 gewichtet. Der Bewerber erreicht bei diesem Unterkriterium damit 75 Punkte).

 

III.           Weitere Hinweise

 

Die Stadt bewertet lediglich schlüssige und plausible Angebotsinhalte. Bei Unplausibilität oder Lückenhaftigkeit von Angebotsinhalten werden keine bzw. - wenn die Unplausibilität oder Lückenhaftigkeit nur einen Teil des Angebotsinhaltes zu einem Kriterium entspricht - weniger Wertungspunkte vergeben.

 

Die Summe der bei den einzelnen Kriterien erreichten Punkte ergibt die Gesamtpunktzahl.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Anlagen

Formular 1:    Empfangsbestätigung

Formular 2:     Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit

Formular 3:     Verpflichtungserklärung

Formular 4:     Eigenerklärung zur Bietergemeinschaft

Formular 5:     Erfüllung der Mindestanforderung

Anlage 1:        Auswahlkriterien, Gewichtung, Erläuterungen und Wertungsstufen Gas

 



 

Formular 1     Empfangsbestätigung

 

 

Name und Anschrift des Bieterunternehmens:

 

 

 

 

 

 

Konzessionsvergabeverfahren Gas der Stadt Offenbach am Main

 

 

 

Hiermit bestätige ich,

 

.........................................................                   (Name des Unterzeichners),

 

als empfangsbevollmächtigter Vertreter für das Bieterunternehmen

 

........................................................                    (Name des Bieterunternehmens)

 

 

am ..............................                                        (Datum des Zugangs)

 

 

den geänderten 1. Verfahrensbrief nebst Auswahlkriterien, Gewichtung, Erläuterungen und Wertungsstufen im Konzessionsverfahren Gas der Stadt Offenbach am Main erhalten zu haben.

 

 

……………………………                                   …………………………………………………..

Ort, Datum                                                          Unterschrift und Firmenstempel

 


Formular 2     Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit

 

 

Der Bieter/Nachunternehmer/das Mitglied der Bietergemeinschaft erklärt hiermit,

 

 

dass über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder beantragt ist und kein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;

 

dass er/es sich nicht in Liquidation befindet;

 

dass er/es keine nachweislich schwere Verfehlung begangen hat, die seine Zuverlässigkeit als Verfahrensteilnehmer in Frage stellt;

 

dass er/es seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß nachgekommen ist;

 

dass er/es in diesem Verfahren keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen gemacht hat und auch nicht machen wird sowie dass ihm bewusst ist, dass er/es andernfalls vom Verfahren ausgeschlossen werden kann.

 

 

Er/es versichert zudem, dass in den vergangenen fünf Jahren ab Datum der Unterzeichnung dieser Erklärung keine Person, deren Verhalten ihm i.S.d. § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen einer in § 123 Abs. 1 GWB benannten Straftat rechtskräftig verurteilt oder gegen ihn/es eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist.

 

 

……………………………                                   …………………………………………………..

Ort, Datum                                                          Unterschrift und Firmenstempel

 


Formular 3     Verpflichtungserklärung

 

 

Der Bieter wird bei der Erfüllung seiner konzessionsvertraglichen Pflichten mit dem folgenden qualifizierten Nachunternehmen zusammenarbeiten:

 

……………………………………..                      (Name des qualifizierten Nachunternehmens)

……………………………………..                      (Anschrift)

 

 

Es ist folgende Art der Zusammenarbeit (Pacht, Betriebsführung, Dienstleistungen, sonstige Kooperationsform) mit dem Bieter ............................................ (Name des Bieters) mit folgenden Beiträgen des Nachunternehmens geplant:

 

 

 

 

 

 

 

 

Ich versichere als vertretungsberechtigter Vertreter des o.g. Nachunternehmens gegenüber und zu Gunsten der Stadt Offenbach am Main, dass wir zur Ausführung der vorstehend aufgeführten Leistungen bereit und in der Lage sind.

 

 

 

 

 

 

……………………………                                   …………………………………………………..

Ort, Datum                                                          Unterschrift und Firmenstempel

                                                                            des Nachunternehmens

 


Formular 4    Eigenerklärung zur Bietergemeinschaft

 

 

Wir, die nachstehend aufgeführten Unternehmen, beteiligen uns an dem Konzessionsvergabeverfahren Gas der Stadt Offenbach am Main als Bietergemeinschaft:

 

 

Unternehmen 1 .........................................................................................................................

 

 

Unternehmen 2 .........................................................................................................................

 

 

Unternehmen 3 .........................................................................................................................

 

 

Bevollmächtigter Vertreter:

………………………………………………………………………………………………………….

 

 

Wir erklären, dass der o.g. bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder der Bietergemeinschaft rechtsverbindlich vertritt und alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.

 

 

…………………………..                                    ………………………………………………………

Ort, Datum                                                          Unterschrift Unternehmen 1

 

 

…………………………..                                    ………………………………………………………

Ort, Datum                                                          Unterschrift Unternehmen 2

 

 

…………………………..                                    ………………………………………………………

Ort, Datum                                                          Unterschrift Unternehmen 3


Formular 5     Erfüllung der Mindestanforderung

 

 

Der Bieter ................................................ (Name des Bieters) erklärt rechtsverbindlich, die nachfolgende Mindestanforderung mit seinem Angebot an die Stadt Offenbach am Main auf Abschluss eines Gaskonzessionsvertrages zu erfüllen:

 

 

 

 

Höchstzulässige Konzessionsabgabe

 

Der angebotene Konzessionsvertrag beinhaltet die Verpflichtung, während der gesamten Laufzeit die jeweils höchstzulässige Konzessionsabgabe für die Wegenutzung an die Stadt Offenbach am Main zu bezahlen.

 

 

 

 

 

…………………………..                                    ………………………………………………………

Ort, Datum                                                          Unterschrift und Firmenstempel

 


Anlage 1

 

Stadt Offenbach am Main

 

 

Konzessionsvergabe Gas - Auswahlkriterien nebst Gewichtung

 

Stadt Offenbach am Main

 

 

 

 

 

 

Konzessionsvergabe Gas - Auswahlkriterien nebst Gewichtung

 

 

 

 

Gewichtungsfaktor

max.

Wertungspunkte

max. Punktzahl

Gruppe A

Nr.

Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG

Kriterium

1.

Sichere Versorgung

35,0

5,0

175,0

Unterkriterium

1.1

Investitionsstrategie

15,0

5

75,0

Unterkriterium

1.2

Instandhaltungsstrategie

10,0

5

50,0

Unterkriterium

1.3

Interventionszeiten

10,0

5

50,0

Kriterium

2.

Preisgünstigkeit

15,0

5,0

75,0

Unterkriterium

2.1

Prognostizierte Netzentgelte für die Jahre 2020 bis 2022

12,0

5

60,0

Unterunterkriterium

2.1.1

Abnahmefall Haushaltskunde in der Grundversorgung

4,0

5

20,0

Unterunterkriterium

2.1.2

Abnahmefall Gewerbekunde

4,0

5

20,0

Unterunterkriterium

2.1.3

Abnahmefall Industriekunde

4,0

5

20,0

Unterkriterium

2.2

Höhe der Netzanschlusskosten

2,0

5

10,0

Unterkriterium

2.3

Höhe der Baukostenzuschüsse

1,0

5

5,0

Kriterium

3.

Effizienz

10,0

5,0

50,0

Unterkriterium

3.1

Effizienter Personaleinsatz

3,0

5

15,0

Unterkriterium

3.2

Effizienter Betriebsmitteleinsatz

3,0

5

15,0

Unterkriterium

3.3

Verrechnungssätze Monteure

2,0

5

10,0

Unterkriterium

3.4

Energieeffizienz

2,0

5

10,0

 

 

 

 

 

 

Kriterium

4.

Verbraucherfreundlichkeit

8,0

5,0

40,0

Unterkriterium

4.1

Beratung des Netzkunden

2,0

5

10,0

Unterkriterium

4.2

Netzservice über modernde Kommunikationsmedien

2,0

5

10,0

Unterkriterium

4.3

Verbraucherinformationen zu Baumaßnahmen

2,0

5

10,0

Unterkriterium

4.4

Dauer der Netzanschlussbereitstellung

1,0

5

5,0

Unterkriterium

4.5

Baustellenkoordination mit anderen Versorgungssparten

1,0

5

5,0

 

Kriterium

5.

Umweltverträglichkeit

12,0

5,0

60,0

Unterkriterium

5.1

Materialwirtschaft

2,0

5

10,0

Unterkriterium

5.2

Bauverfahren

5,0

5

25,0

Unterkriterium

5.3

Einbindung von Erneuerbare-Energie-Anlagen

2,0

5

10,0

Unterkriterium

5.4

Fuhrpark

3,0

5

15,0

Gruppe B

Konzessionsvertrag

Kriterium

6.

Vertragliche Regelungen im Konzessionsvertrag

20,0

5,0

100,0

Unterkriterium

6.1

Konzessionsabgabe Abschlagszahlungsmodus

1,0

5

5,0

Unterkriterium

6.2

Sonderkündigungsrechte, Laufzeit

4,0

5

20,0

Unterkriterium

6.3

Baumaßnahmen

6,0

5

30,0

Unterunterkriterium

6.3.1

Baustellenkoordination mit der Stadt

2,0

5

10,0

Unterunterkriterium

6.3.2

Oberflächenwiederherstellung

1,0

5

5,0

Unterunterkriterium

6.3.3

Mängelgewährleistung

1,0

5

5,0

Unterunterkriterium

6.3.4

Vorverlegung von Netzanschlüssen

1,0

5

5,0

Unterunterkriterium

6.3.5

Reststreifenvermeidung

0,5

5

2,5

Unterunterkriterium

6.3.6

Verdichtungsprüfung

0,5

5

2,5

Unterkriterium

6.4

Folgepflichten

2,0

5

10,0

Unterkriterium

6.5

Folgekosten

2,0

5

10,0

Unterkriterium

6.6

Stillgelegte ober- und unterirdische eigene Anlagen

1,0

5

5,0

Unterkriterium

6.7

Haftung

1,0

5

5,0

Unterkriterium

6.8

Endschaftsregelungen

2,0

5

10,0

Unterunterkriterium

6.8.1

Umfang der zu übertragenden Anlagen

1,0

5

5,0

Unterunterkriterium

6.8.2

Kaufpreis für die Anlagen

1,0

5

5,0

Unterkriterium

6.9

Führung und Nutzung digitaler Leitungspläne

1,0

5

5,0

Summe der insgesamt für die Gruppe A und Gruppe B zu vergebenden Punkte

100,0

 

500,0

 


Erläuterungen zu den Auswahlkriterien

 

Gruppe A Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG

 

1.         Sichere Versorgung

 

Der sichere Netzbetrieb im Sinne der Zuverlässigkeit der Versorgung und der Ungefährlichkeit des Betriebs der Verteilungsanlagen (technische Sicherheit) ist für die Stadt von fundamentaler Bedeutung, so dass dieser bei der Bewertung vorrangig berücksichtigt wird. Diesem Ziel wird daher ein besonders hohes Gewicht beigemessen (35 % von 100 %). Gegenstand der nachfolgenden Unterkriterien ist die Gewährleistung einer zuverlässigen und technisch sicheren Versorgung im Konzessionsgebiet, welche die Aspekte der Versorgungssicherheit als solche wie auch der Anlagensicherheit umfasst. Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Bieter als Grundlage ausschließlich die von der Stadt allen Bietern zur Verfügung gestellten Netzdaten haben dürfen. Weitergehende Netzkenntnisse einzelner Bieter müssen und werden bei der Bewertung unberücksichtigt bleiben. Die Bieter werden aufgefordert, als Ausgangspunkt ihren Ausführungen zu den nachfolgenden Unterkriterien eine Analyse der Netzsituation, wie sie sich für den Bieter nach den von dem Altkonzessionär der Stadt zur Verfügung gestellten Netzdaten darstellt, voranzustellen. Zur Plausibilisierung sind bei dem jeweiligen Unterkriterium soweit möglich auch ergänzende Aussagen über die geübte Praxis im aktuellen Netzgebiet des Bieters gewünscht.

 

1.1     Investitionsstrategie

 

Der Bieter soll auf Grundlage der vom Altkonzessionär bereitgestellten und von der Stadt den Bietern mitgeteilten Netzdaten plausibel und fundiert darlegen, welche künftige Strategie er zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und der technischen Betriebssicherheit der Verteilungsanlagen anstrebt. Der Bieter soll darlegen, von welcher Investitionsstrategie er ausgeht und wie er diese herleitet. Der Bieter soll den voraussichtlichen Investitionsbedarf und den im Konzessionsgebiet angestrebten Restwertfaktor einschätzen sowie eine allgemeine Darlegung von Investitionsvorhaben vornehmen. Er soll den künftig im Konzessionsgebiet mindestens einzuhaltenden Restwertfaktor (als Quotient aus kalkulatorischem Restwert und Anschaffungs-/Herstellungskosten der Netzanlagen) konzessionsvertraglich zusagen und dessen Herleitung plausibel begründen. Für die Vergabestelle ist es wichtig, nachvollziehen zu können, wie der Bieter den in Aussicht gestellten Zielwert im Konzessionsgebiet erreichen möchte. Der Bieter ist aufgefordert, die Auswirkungen seiner Investitionsstrategie auch mit Blick auf die Ungefährlichkeit des Betriebs der Verteilungsanlagen darzulegen.

 

Ziel der Stadt ist es, dass im Konzessionsgebiet während der Laufzeit des Konzessionsvertrages ein Netz betrieben wird, welches eine hohe technische Sicherheit besitzt und die Gewähr für eine sichere Versorgung bietet.

 

1.2     Instandhaltungsstrategie

 

Der Bieter soll seine Instandhaltungsstrategie möglichst konkret sowie deren Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit und die Ungefährlichkeit des Betriebs der Verteilungsanlagen darlegen. Dabei sind auch die Wartungsintervalle darzulegen und die Grundlage der Strategie z.B. anhand von EDV-Systemen aufzuzeigen. Bewertungsmaßstab sind der Umfang vorbeugender Bestandteile der Instandhaltungsstrategie und die Kürze der Instandhaltungsintervalle.

 

Ziel der Stadt ist es, dass während der Laufzeit des Konzessionsvertrages die vorbeugenden Bestandteile der Instandhaltungsstrategie und die zeitlichen Intervalle verbindlich zugesagt werden.

 

1.3       Interventionszeiten

 

Der Bieter soll zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Versorgung und der technischen Sicherheit der Verteilungsanlagen darlegen und plausibilisieren, innerhalb welchen Zeitraums nach Bekanntwerden einer Störung im Konzessionsgebiet durchschnittlich mit der Lokalisierung der Störung und, soweit erforderlich, dem Eintreffen eines qualifizierten Mitarbeiters an der Störungsstelle zu rechnen ist. Dabei soll der Bieter im Einzelnen die Prozessschritte sowie deren jeweilige durchschnittliche Zeitdauer und die durchschnittliche Gesamtdauer angeben und plausibilisieren. Hierzu ist es auch erforderlich, zu erläutern, weswegen es tatsächlich gelingen soll, die jeweils benannten Zeiten einzuhalten.

 

Ziel der Stadt ist, dass möglichst geringe Interventionszeiten im Konzessionsgebiet gewährleistet sind. Maßgeblich ist für die Stadt die verbindliche Zusage des Bieters für eine maximal (für jeden Ort) im Konzessionsgebiet zugemutete Zeit zwischen Eingang der Störungsmeldung und Eintreffen eines qualifizierten Monteurs am Einsatzort (Reaktionszeit) innerhalb und außerhalb der Dienstzeiten.

 

2.         Preisgünstigkeit

 

Gegenstand der jeweiligen Bewertung bei den nachfolgenden Unterkriterien ist die Höhe der prognostizierten Netznutzungsentgelte sowie die Detailtiefe und Nachvollziehbarkeit der jeweiligen Prognose.

 

2.1       Prognostizierte Netzentgelte für die Jahre 2020 bis 2022

 

Der Bieter wird aufgefordert, eine Prognose seiner künftigen Netznutzungsentgelte (inklusive Messstellenbetrieb konventioneller Messeinrichtungen und Messung, exklusive Konzessionsabgaben, Umlagen und Umsatzsteuer) für das Konzessionsgebiet vorzulegen und plausibel zu begründen. Dabei sind als Prognosezeitraum die Jahre 2020 bis 2022 zugrunde zu legen. Es sollen für jedes Betrachtungsjahr abgegeben werden:

 

1.         Preise:

Preisblätter für die verschiedenen Kundengruppen - mit und ohne Leistungsmessung unter Angabe aller relevanten Preiskomponenten - in Anlehnung an die veröffentlichungspflichtigen Preisblätter.

 

2.         Aus dem jeweiligen Preisblatt ersichtliche oder sich daraus ergebende Netzentgelte jeden Jahres für drei Musterkunden:

Der voraussichtliche jährliche Entgeltbetrag für jeden Musterverbrauchsfall im Konzessionsgebiet (separate, explizite unter Verwendung der vorgelegten Preisblätter durchgeführte Berechnung der Arbeits- und Leistungsentgelte sowie deren Addition zum Jahresentgelt des jeweiligen Musterverbrauchsfalls, für jedes Jahr des Betrachtungszeitraums).

 

3.         Summe der individuellen Netzentgelte der Musterkunden über den Prognosezeitraum:

Die Summe der über den Prognosezeitraum je vorgegebenem Abnahmefall im Konzessionsgebiet insgesamt voraussichtlich anfallenden Netznutzungsentgelte (für jeden Musterkunden eine, also insgesamt drei Summen der gemäß vorstehender Ziff. 2. berechneten jährlichen Entgelte).

Zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Angebote haben die Bieter bei der Erstellung der Prognose folgende Prämissen zu beachten:

 

Regulierungsrahmen: Es ist der Regulierungs- und Kalkulationsrahmen gemäß ARegV und GasNEV mit Stand zum Datum des Verfahrensbriefes zugrunde zu legen.

 

Netzgebiet: Es ist das ausgeschriebene Netzgebiet unter Berücksichtigung des bestehenden Netzgebiets des Bieters heranzuziehen. Relevant ist somit das Preisblatt, das sich bei unterstelltem Obsiegen im vorliegenden Konzessionswettbewerb ergibt und welches ein über das (dann) gesamte Netzgebiet des Netzbetreibers einheitliches Netzentgelt ausweist.

 

Entflechtungskosten: Die Bieter, die nicht bisheriger Netzbetreiber sind, haben eine plausible Abschätzung des Entflechtungsaufwandes vorzunehmen und bei der Erstellung der Prognose zu berücksichtigen.

 

Absatzmengen/Absatzstruktur: Es sind im Bestandsnetz des Bieters und im Netz des ausgeschriebenen Konzessionsgebietes konstante Absatzmengen sowie eine konstante Absatzstruktur zu unterstellen; Grundlage für die herangezogenen Absatzmengen und die Absatzstruktur sind die Daten des Jahres 2018 im Netz des ausgeschriebenen Konzessionsgebietes sind die vom bisherigen Konzessionär mitgeteilten Absatzmengen und die Absatzstruktur zugrunde zu legen.

 

Hinsichtlich der Zähler im Konzessionsgebiet soll die Weiternutzung der bestehenden konventionellen Zähler unterstellt werden. Effekte aus der Umstellung auf moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz sollen unberücksichtigt bleiben.

 

Annahmen zur Entwicklung der Erlösobergrenze:

           VPI-Entwicklung/lnflation: 2 %,

           Produktivitätsfaktor: 0,49 %.


 

Eigenkapitalzinssätze gemäß Beschluss der Bundesnetzagentur BK4-16-160:

           EK-I-Zins Neuanlagen:   6,91 % vor Steuern.

           EK-I-Zins Altanlagen:     5,12 % vor Steuern.

           EK-II-Zins (überschießendes Eigenkapital): 3,03 % vor Steuern.

 

Für vorgelagerte Netzkosten ist das Preisblatt des Jahres 2019 des derzeitigen (im Falle des bisherigen Konzessionärs) bzw. des künftigen (im Falle der anderen Bieter) vorgelagerten Netzbetreibers zugrunde zu legen. Änderungen aus dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) bleiben unberücksichtigt.

 

Es sind gleichbleibende Zuführungs- und Auflösungsbeträge bei Baukostenzuschüssen (BKZ) und Netzanschlusskostenbeiträgen (NAKB) zu unterstellen.

 

Umlagen, Netzentgeltermäßigungen sowie Sondernetzentgelte sind bei der Prognose nicht zu berücksichtigen.

 

Ziel der Stadt ist es, den Netzkunden im Konzessionsgebiet möglichst niedrige Netznutzungsentgelte zu gewährleisten. Zur besseren Vergleichbarkeit gibt die Stadt in Anlehnung an die Monitoringberichte von BNetzA und BKartA Abnahmefälle vor, welche jeweils als Unterunterkriterium ausgebildet sind. Bewertet wird die Höhe der Netznutzungsentgelte, dabei erhält der Bieter mit den niedrigsten Netznutzungsentgelten die höchste Punktzahl, die anderen Angebote werden bei der Vergabe der Punktzahlen arithmetisch zum besten Bieter abgestuft.

 

Die Berechnungen müssen plausibel und nachvollziehbar sein, dabei werden insofern sehr strenge Maßstäbe angelegt, als Herkunft und Bedeutung jeder einzelnen relevanten Zahl oder Zahlenreihe für einen sachkundigen Dritten zweifelsfrei erkennbar sein müssen. Im Zweifel sind Belege beizufügen. Es obliegt allein dem Bieter, die Netzentgeltprognose - auf Basis der heutigen Preisblätter - logisch in die Zukunft zu entwickeln und transparent darzustellen. Eventuelle Unklarheiten gehen vollständig zu Lasten des Bieters. Eine Aufklärung von Einzelfragen kann aus Gründen der diskriminierungsfreien Gleichbehandlung aller Bieter nicht erfolgen.

 

 

 


 

Beispielsfälle Netzentgelte nach ARegV 2016

 

2.1.1  Abnahmefall Haushaltskunde in der Grundversorgung

 

Jahresarbeit:       12.000 kWh

Kundengruppe:    ohne Leistungsmessung

 

2.1.2  Abnahmefall Gewerbekunde

 

Jahresarbeit:     116.000 kWh

Kundengruppe:   ohne Leistungsmessung

 

2.1.3    Abnahmefall Industriekunde

 

Jahresarbeit:          116.000.000 kWh

Jahreshöchstlast:   29.000 kW

Kundengruppe:      RLM bei 4.000 Vbh

 

 

2.2     Höhe der Netzanschlusskosten

 

Gegenstand der Bewertung ist die Prognose der Netzanschlusskosten für Letztverbraucher für die Jahre 2020 bis 2023. Die Anschlusskosten für die Herstellung des Netzanschlusses sollen für folgende Netzkonfiguration ermittelt werden: Einspartennetzanschluss 25 kW, Produkterohr DA 63 x 3, Hausanschlusslänge 12 m, davon 5 m auf privatem Grundstück (befestigt), Verlegung im Mantelrohr (überbaubar) sowie mit Kosten Hausdurchbruch, Absperrarmatur und Inbetriebsetzung.

 

Es ist eine sachgerechte und nachvollziehbare Aufschlüsselung der Einzelkostenbestandteile (brutto) vorzulegen. Mitgeteilt werden müssen zur Plausibilisierung auch die aktuell erhobenen Anschlusskosten für die benannte Spezifikation im eigenen aktuellen Netzgebiet, soweit vorhanden.

 

Ziel der Stadt sind möglichst geringe Anschlusskostenbeiträge im ausgeschriebenen Konzessionsgebiet als verbindliche Zusage für die Jahre 2020 bis 2023.

 

2.3     Höhe der Baukostenzuschüsse

 

Der Bieter soll die Höhe des Baukostenzuschusses (BKZ - brutto) für den Fall eines Netzbaus DA 63 x 3 (25 kW) angeben.

 

Die Berechnungsmethode ist nachvollziehbar darzustellen und die Sachgerechtigkeit der Erhebung von BKZ ist zu begründen. Vorgelegt werden muss die substantiierte Prognose zur Höhe der Baukostenzuschüsse für die Jahre 2020 bis 2023. Informatorisch sind die aktuell erhobenen BKZ für die genannte Spezifikation im eigenen aktuellen Netzgebiet, soweit vorhanden, anzugeben.

 

Ziel der Stadt sind möglichst geringe (oder keine) Baukostenzuschüsse für das ausgeschriebene Konzessionsgebiet.

 

 

3.         Effizienz

 

Gegenstand der nachfolgenden Kriterien sind Gesichtspunkte eines effizienten Netzbetriebs.

 

3.1     Effizienter Personaleinsatz

 

Der Bieter ist aufgefordert, nachvollziehbar darzulegen, inwieweit er im laufenden Netzbetrieb Maßnahmen ergreift und Mechanismen vorsieht, die eine effiziente Nutzung von betrieblichen Ressourcen im Personalbereich ermöglichen. Nachzuweisen ist, dass Geschäftsprozesse dokumentiert werden. Ferner ist darzustellen, ob und wie im technischen Bereich die Personaleinsatzplanung unter kosten-zeiteffizienten Gesichtspunkten erfolgt. Dabei ist auch die Anzahl der im Durchschnitt bei einer Baumaßnahme eingesetzten Subunternehmer anzugeben.

 

Ziel der Stadt ist der Nachweis der Steigerung und Sicherung des effizienten Personaleinsatzes durch Prüfung/Anpassung der Organisationsstruktur und wie neue technische und regulatorische Anforderungen für den Netzbetrieb vom Bieter analysiert werden und gegebenenfalls zu Anpassungen der Organisationsstruktur führen.

 

3.2     Effizienter Betriebsmitteleinsatz

 

Der Bieter soll darlegen, inwieweit er im laufenden Netzbetrieb Maßnahmen ergreift und Mechanismen vorsieht, die eine effiziente Nutzung von betrieblichen Ressourcen im Bereich der Betriebsmittel ermöglichen, um Aufwandspositionen zu verringern.

 

Ziel der Stadt ist die Steigerung und Sicherung eines effizienten Betriebsmitteleinsatzes für den Netzbetrieb im Konzessionsgebiet.

 

3.3     Verrechnungssätze Monteure

 

Als ein weiteres wesentliches Indiz im Bereich der Kosteneffizienz wird die Höhe der Stundenverrechnungssätze angesehen. Anzugeben sind insoweit die internen und externen Verrechnungssätze für Monteure.

 

Ziel der Stadt ist eine möglichst effiziente Nutzung von betrieblichen Ressourcen als Ausdruck von Kosteneffizienz durch die Verrechnungssätze der Monteure.

 

3.4     Energieeffizienz

 

Der Bieter soll darlegen, welche Maßnahmen er ergreift und welche Standards er festlegt um Netzverluste zu minimieren.

 

Ziel der Stadt ist es eine möglichst geringe Verlustenergie beim Netzbetrieb zu erreichen.

 

 

4.         Verbraucherfreundlichkeit

 

Gegenstand der nachfolgenden Unterkriterien sind Aspekte eines verbraucherfreundlichen Netzbetriebes im Konzessionsgebiet gemäß § 1 Abs. 1 EnWG.

 

4.1     Beratung des Netzkunden

 

Der Bieter soll darstellen, wie er den Verbraucherservice zu Netzthemen sicherstellen will, d.h. in welcher räumlichen Entfernung eine Anlaufstelle verfügbar ist. Erwartet wird eine plausible Darstellung nebst konkretem Konzept zur Umsetzung der vom Bieter dargestellten Maßnahmen.

 

Ziel der Stadt ist es, dass die Netzkunden möglichst ortsnah zum Bürgerbüro der Stadt eine persönliche Anlaufstelle für alle Fragen rund um Netzthemen haben.

 

4.2     Netzservice über moderne Kommunikationsmedien

 

Der Bieter soll darstellen, wie er die Beratung der Netzkunden über moderne Kommunikationsmedien z.B. das Internet gestaltet. Er soll aufführen, wie der Telefon- und Internetservice für Netzkunden gewährleistet ist. Ferner soll er über den aktuellen Kundenservice in seinem Netzgebiet informieren.

 

Ziel der Stadt ist es, dass die Netzkunden ein umfassendes Beratungs-/Serviceangebot mit hohen Servicestandards für Netzdienstleistungen haben.

 

4.3     Verbraucherinformationen zu Baumaßnahmen

 

Gegenstand dieses Kriteriums sind der Umfang und die Modalitäten der vom Bieter den Netzkunden und Anwohnern bei geplanten Baumaßnahmen im Konzessionsgebiet zur Verfügung gestellten Informationen. Erwartet werden Ausführungen zum Inhalt und den vorgesehenen Modalitäten der Information (Kontaktwege, Zeiträume).

 

Ziel der Stadt ist eine möglichst frühzeitige, verbraucherfreundliche Information der Netzkunden und Anwohner bei bevorstehenden Baumaßnahmen.

 

4.4     Dauer der Netzanschlussbereitstellung

 

Gegenstand dieses Kriteriums ist die Dauer der Herstellung des Netzanschlusses im Konzessionsgebiet. Maßgeblich ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Bieter einen Standard-Netzanschluss (Einspartennetzanschluss, 5 m im öffentlichen Bereich (befestigt), 10 m auf privatem Grundstück (befestigt), mit Hausdurchbruch und Inbetriebsetzung) herstellen wird. Wertungsrelevant sind nur die dem Netzbetreiber zuzurechnenden Zeiten. Postlaufzeiten oder durch den Kunden verursachte Verzögerungen werden nicht betrachtet.

 

Hierzu hat der Bieter die vorzunehmenden Prozesse im Einzelnen darzulegen und dabei klarzustellen, welche Prozessschritte in seiner Sphäre liegen. Dabei ist die jeweils vorgesehene Zeitdauer anzugeben und zu erläutern.

 

Ziel der Stadt ist eine möglichst kurze Zeitspanne zur Herstellung eines Netzanschlusses.

 

4.5     Baustellenkoordination mit anderen Versorgungssparten

 

Der Bieter soll darlegen, wie er spartenübergreifend Bautätigkeiten mit anderen Ver­ und Entsorgungssparten (Strom, Telekommunikation, Wasser, Abwasser) koordiniert und inwieweit damit eine Verkürzung der Bauzeit erreicht wird. Dargestellt werden sollen die im Rahmen der Koordination zur Anwendung vorgesehenen Prozesse nebst Angaben zur Zeitdauer und zu den Auswirkungen auf die Verkürzung von Bauzeiten. Erwartet wird ein Konzept, welches auf alle vorgenannten Aspekte eingeht.

 

Ziel der Stadt ist eine möglichst weitgehende Koordination von Bauarbeiten mit anderen Versorgungssparten um Effizienzpotentiale zu nutzen.

 

 

5.       Umweltverträglichkeit

 

Gegenstand der nachfolgenden Kriterien ist die Berücksichtigung von Umweltbelangen beim Netzbetrieb.

 

5.1     Materialwirtschaft

 

Der Bieter ist aufgefordert, plausibel darzulegen, inwieweit er im Rahmen der Materialwirtschaft beim Netzbetrieb Umweltaspekte berücksichtigt. Erwartet wird ein Konzept, aus welchem hervorgeht, in welchem Umfang die genannten Aspekte beim Netzbetrieb berücksichtigt werden und wie deren Berücksichtigung sichergestellt wird. Der Bieter soll zur Plausibilisierung Beispiele aus der Praxis benennen.

 

Ziel der Stadt ist die möglichst weitgehende Verwendung von nachweislich umweltverträglichen Materialien.

 

5.2     Bauverfahren

 

Der Bieter soll darlegen, wie er durch umweltschonende Bauverfahren bei Baumaßnahmen im Netzgebiet die Beeinträchtigung von Natur und Umwelt auf ein Minimum reduziert. Dargestellt werden sollen die angewandten Bauverfahren. Es soll plausibel begründet werden, inwieweit durch diese Bauverfahren Belange von Natur und Umwelt besonders berücksichtigt werden. Erwartet werden konzeptionelle Ausführungen, wie die genannten Aspekte beim Netzbetrieb berücksichtigt werden. Der Bieter soll zur Plausibilisierung Beispiele aus der Praxis benennen.

 

Ziel der Stadt ist, dass bei Baumaßnahmen im Netzgebiet möglichst umfassend die Belange von Natur und Umwelt berücksichtigt werden.

 

5.3     Einbindung von Erneuerbare-Energie-Anlagen

 

Gegenstand dieses Kriteriums ist die Dauer der Herstellung des Netzanschlusses für Biogasanlagen im Konzessionsgebiet. Maßgeblich ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Bieter einen solchen Netzanschluss herstellen kann. Wertungsrelevant sind nur die dem Netzbetreiber zuzurechnenden Zeiten. Postlaufzeiten oder durch den Kunden verursachte Verzögerungen werden nicht betrachtet.

 

Die einzelnen vorzunehmenden Prozesse sind darzulegen und dabei klarzustellen, welche Prozessschritte in seiner Sphäre liegen. Die jeweilige Zeitdauer ist anzugeben und zu erläutern. Zur Plausibilisierung sind konkrete Beispielsfälle darzustellen.

 

Ziel der Stadt ist eine möglichst kurze Zeitspanne zur Herstellung eines Netzanschlusses für Biogasanlagen.

 

 

5.4       Fuhrpark

 

Der Bieter soll darlegen und quantifizieren, inwieweit er bei der Gestaltung seines Fuhrparks Umweltschutzbelange berücksichtigt. Bewertungsmaßstab ist dabei der Anteil an Fahrzeugen mit Erdgas- bzw. Elektroantrieb.

 

Die Stadt erwartet, dass der Fuhrpark, soweit technisch und wirtschaftlich möglich und vertretbar mit erdgasbetriebenen Fahrzeugen und mit Elektrofahrzeugen ausgestattet wird.

 

Der Bieter soll informatorisch über seine bisherigen Maßnahmen im eigenen aktuellen Netzgebiet informieren.           

 

Gruppe B Konzessionsvertrag

 

6.       Vertragliche Regelungen im Konzessionsvertrag

 

Ziel der Stadt ist es, unter Beachtung der Beschränkungen der KAV möglichst gemeindefreundliche Regelungen im Konzessionsvertrag zu erreichen sowie nach Ablauf der Vertragslaufzeit den Konzessionswettbewerb zu fördern und einen möglichst verzögerungsfreien und reibungslosen Netzübergang zu ermöglichen.

 

6.1     Konzessionsabgabe Abschlagszahlungsmodus

 

Gegenstand dieses Kriteriums sind die Abrechnung und die Zahlungsmodalitäten der Konzessionsabgabe.

 

Ziel der Stadt ist, einen möglichst gleichmäßigen Mittelzufluss über entsprechende Abschlagszahlungen nach dem jeweiligen Monats- bzw. Quartalsende sowie eine zeitnahe, geprüfte Schlussabrechnung der Konzessionsabgaben zu erreichen.


 

Wertungspunkte

Erfüllungsgrad absolute Bewertungsmethode

5

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht die Leistung von monatlichen Abschlagszahlungen (1/12 der letzten Schlussrechnung) nach Monatsende, eine Schlussabrechnung der Konzessionsabgaben bis zum 31.03. des Folgejahres sowie die Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestates über die Schlussabrechnung vor.

3

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht die Leistung von Abschlagszahlungen nach Quartalsende (1/4 der letzten Schlussrechnung), eine Schlussabrechnung der Konzessionsabgaben bis zum 31.03. des Folgejahres sowie die Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestates über die Schlussabrechnung vor.

1

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht die Leistung von Abschlagszahlungen sowie eine Schlussabrechnung der Konzessionsabgaben bis zum 31.06. des Folgejahres vor.

0

Der angebotene Konzessionsvertrag enthält keine Regelungen zu Abschlagszahlungen und/oder zur Abrechnung der Konzessionsabgaben.

 

6.2     Sonderkündigungsrechte, Laufzeit

 

Bewertet werden hier die angebotene Laufzeit des Konzessionsvertrages sowie die vorgesehenen laufzeitbezogenen Sonderkündigungsrechte.

 

Ziel der Stadt sind solche Regelungen, die die Flexibilität der Stadt bezüglich der Laufzeit erhöhen.

 

Wertungspunkte

Erfüllungsgrad absolute Bewertungsmethode

5

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht eine 20-jährige Laufzeit vor und eröffnet der Stadt uneingeschränkte, einseitige Sonderkündigungsrechte nach  10, 14 und 18 Jahren Vertragslaufzeit.

3

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht eine 20-jährige Laufzeit vor und eröffnet der Stadt uneingeschränkte, einseitige Sonderkündigungsrechte nach 14 und 18 Jahren Vertragslaufzeit.

1

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht eine 20-jährige Laufzeit vor und eröffnet der Stadt ein uneingeschränktes, einseitiges Sonderkündigungsrecht nach 18 Jahren Vertragslaufzeit.

0

Der angebotene Konzessionsvertrag enthält keine oder nur eingeschränkte laufzeitbezogene Sonderkündigungsrechte zu den in vorgenannten Wertungsstufen genannten Zeitpunkten.


 

6.3       Baumaßnahmen

 

Gegenstand der nachfolgenden Unterunterkriterien sind Regelungen, welche die Durchführung von Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb betreffen.

 

6.3.1  Baustellenkoordination mit der Stadt

 

Bewertet werden hier Regelungen, welche die Koordination von Baumaßnahmen mit der Stadt betreffen.

 

Ziel der Stadt ist eine möglichst weitgehende Koordination von Bauarbeiten im öffentlichen Straßenraum.

 

Wertungspunkte

Erfüllungsgrad absolute Bewertungsmethode

5

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht eine uneingeschränkte Koordinationspflicht des Bieters gegenüber der Stadt sowie einen uneingeschränkten Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Stadt bei sämtlichen planbaren Baumaßnahmen des Bieters auf vom Konzessionsvertrag erfassten Grundstücken vor.

3

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht eine eingeschränkte Koordination mit der Stadt und/oder einen eingeschränkten Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Stadt bei planbaren Baumaßnahmen des Bieters auf vom Konzessionsvertrag erfassten Grundstücken vor.

0

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht keine Koordination mit der Stadt und/oder kein Zustimmungserfordernis der Stadt bei Baumaßnahmen vor.

 

6.3.2  Oberflächenwiederherstellung

 

Bewertet werden hier Regelungen, welche die Wiederherstellung der Oberfläche nach Baumaßnahmen durch den Bieter im Bereich öffentlicher Verkehrswege betreffen.

 

Ziel der Stadt sind Regelungen, welche klare Vorgaben insbesondere hinsichtlich Qualität des verwendeten Materials und Dauer der Wiederherstellungsarbeiten beinhalten und der Stadt diesbezüglich Mitsprache und Kontrolle ermöglichen.

 

Bewertet wird nach der relativen Bewertungsmethode (siehe unter C. des 1. Verfahrensbriefes).

 


 

6.3.3  Mängelgewährleistung

 

Bewertet werden hier Regelungen, die die Gewährleistung bei Baumaßnahmen des Bieters zum Gegenstand haben.

 

Ziel der Stadt sind Regelungen, die klare Vorgaben für die Gewährleistung und die Mängelbeseitigung beinhalten und der Stadt diesbezüglich eine Kontrolle ermöglichen.

 

Wertungspunkte

Erfüllungsgrad absolute Bewertungsmethode

5

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht konkrete Vorgaben für die Mängelgewährleistung vor, die mindestens eine Gewährleistungsfrist von 8 Jahren sowie eine gemeinsame Abnahme der Bauarbeiten zum Fristbeginn sicherstellen. Der Stadt wird die Möglichkeit eröffnet, nach Mängelbeseitigung und zum Ende der Gewährleistungsfrist eine Nachabnahme zu verlangen. Die Stadt erhält zudem die Möglichkeit, eine Information über auslaufende Gewährleistungsfristen zu erhalten.

3

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht konkrete Vorgaben für die Mängelgewährleistung vor, die mindestens eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren vorsehen. Der Stadt wird die Möglichkeit eröffnet, nach Mängelbeseitigung und zum Ende der Gewährleistungsfrist eine Nachabnahme zu verlangen.

1

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht konkrete Vorgaben für die Mängelgewährleistung vor, die mindestens eine Gewährleistungsfrist von 3 Jahren vorsehen.

0

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht keine Vorgaben für die Mängelgewährleistung vor.

 

6.3.4  Vorverlegung von Netzanschlüssen

 

Gegenstand dieses Kriteriums sind Regelungen, welche bei Neubaugebieten die Vorverlegung der Anschlussleitungen bis in die Grundstücke zum Gegenstand haben.

 

Ziel der Stadt ist, dass im Falle der Erschließung von Neubaugebieten die Netzanschlussleitungen bereits bis in die Grundstücke vorverlegt werden, um spätere Straßenaufbrüche zu vermeiden.

 

Wertungspunkte

Erfüllungsgrad absolute Bewertungsmethode

5

Der angebotene Konzessionsvertrag enthält verbindliche Regelungen, die bei Neubaugebieten eine Vorverlegung der Anschlussleitungen bis in die Grundstücke vorsehen.

3

Der angebotene Konzessionsvertrag enthält Regelungen, die bei Neubaugebieten eine Vorverlegung der Anschlussleitungen bis in die Grundstücke ermöglichen.

0

Der angebotene Konzessionsvertrag enthält keine Regelungen für die Vorverlegung von Anschlussleitungen bei Neubaugebieten.

6.3.5  Reststreifenvermeidung

 

Gegenstand dieses Kriteriums ist die Vorgehensweise des Bieters und von diesem beauftragten Unternehmen bezüglich der Vermeidung von Reststreifen bei Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum.

 

Ziel der Stadt sind Regelungen, die im Sinne der Verkehrssicherheit die möglichst weitgehende Vermeidung von Reststreifen und die Sicherstellung der Einhaltung dieser Anforderungen im Sinne der ZTV A-StB (Zusätzliche technische Vertragsvereinbarungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen) auch durch vom Bieter beauftragte Nachunternehmer gewährleisten.

 

Bewertet wird nach der relativen Bewertungsmethode (siehe unter C. des 1. Verfahrensbriefes).

 

 

6.3.6    Verdichtungsprüfung

 

Gegenstand dieses Kriteriums ist die Vornahme und der Nachweis bezüglich der Durchführung von Verdichtungsprüfungen bei Baumaßnahmen des Bieters im öffentlichen Straßenraum.

 

Ziel der Stadt ist im Sinne der Verkehrssicherheit eine möglichst umfassende Verdichtungsprüfung bei Baumaßnahmen an öffentlichen Straßen und die Verpflichtung, einen entsprechenden Nachweis der Vornahme von Verdichtungsprüfungen zu erhalten.

 

Bewertet wird nach der relativen Bewertungsmethode (siehe unter C. des 1. Verfahrensbriefes).

 

 

6.4     Folgepflichten

 

Bewertet werden hier Regelungen, die die Folgepflicht des Bieters regeln, d.h. die Bereitschaft, sich zur Verlegung oder Änderung von Leitungen zu verpflichten, wenn dies durch Maßnahmen der Stadt erforderlich wird.

 

Ziel der Stadt ist die konzessionsvertragliche Verankerung einer möglichst weitgehenden Folgepflicht des Bieters.

Wertungspunkte

Erfüllungsgrad absolute Bewertungsmethode

5

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht eine uneingeschränkte Folgepflicht des Bieters vor.

3

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht eine Folgepflicht des Bieters vor, die eine einvernehmliche Abstimmung mit der Stadt voraussetzt.

1

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht eine Folgepflicht vor, die nur in bestimmten Fällen greift.

0

Der angebotene Konzessionsvertrag enthält keine Folgepflicht des Bieters.

 

 

6.5     Folgekosten

 

Bewertet werden hier Folgekostenregelungen, die im Rahmen der KAV den Umgang mit Kosten regeln, die entstehen, wenn Netzanlagen des Bieters aufgrund von Planungen oder sonstigen Maßnahmen der Stadt umverlegt oder entfernt werden müssen.

 

Ziel der Stadt ist es, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen möglichst keine Kosten tragen zu müssen.

 

Wertungspunkte

Erfüllungsgrad absolute Bewertungsmethode

5

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht eine uneingeschränkte Tragung der notwendigen Folgekosten durch den Bieter vor, soweit nicht Dritte ersatzpflichtig sind.

3

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht eine Tragung der notwendigen Folgekosten in Höhe von mehr als 50 % durch den Bieter vor, soweit nicht Dritte ersatzpflichtig sind.

1

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht eine  Tragung der notwendigen Folgekosten in Höhe von max. 50 %  durch den Bieter vor, soweit nicht Dritte ersatzpflichtig sind.

0

Der angebotene Konzessionsvertrag enthält keine Pflicht des Bieters zur Folgekostentragung, soweit nicht Dritte ersatzpflichtig sind.

 

 

6.6     Stillgelegte ober- und unterirdische eigene Anlagen

 

Bewertet werden Regelungen, die die Vorgehensweise bei Vorhandensein endgültig stillgelegter Anlagen des Bieters regeln. Vorteilhaft sind solche Regelungen, die der Stadt die Möglichkeit eröffnen, die Beseitigung von stillgelegten Anlagen auch auf fiskalischen Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, zu verlangen, wenn sie ein berechtigtes Interesse geltend macht.

 

Ziel der Stadt ist es, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, die Beseitigung auch schon bei berechtigtem Interesse (fiskalische Grundstücke), jedenfalls aber bei einem öffentlichen Interesse ohne Kostenbeteiligung verlangen zu können.

 

 

Wertungspunkte

Erfüllungsgrad absolute Bewertungsmethode

5

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht eine uneingeschränkte Beseitigungspflicht durch den Bieter ohne Kostenbeteiligung der Stadt vor, wenn die Stadt ein berechtigtes Interesse geltend macht.

3

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht eine uneingeschränkte Beseitigungspflicht bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses vor, ohne Kostbeteiligung der Stadt.

1

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht eine Beseitigungspflicht vor, jedoch nur bei entsprechender Kostenbeteiligung der Stadt.

0

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht keine Beseitigungspflicht vor.

 

 

6.7     Haftung

 

Angestrebt wird eine Haftungsregelung, bei der der Bieter sowohl für mangelndes eigenes Verschulden als auch für ein Verschulden der Stadt beweispflichtig ist, weil Schäden beim Netzbetrieb in der Regel in der Sphäre des Netzbetreibers liegen (Beweislastumkehr). Im Falle der Schadensverursachung auf Seiten des Netzbetreibers ist eine Freistellung der Stadt von Ansprüchen Dritter wünschenswert.

 

Ziel der Stadt ist es, soweit rechtlich möglich, eine Freistellung bei schädigenden Ereignissen zu erreichen.

 

Wertungspunkte

Erfüllungsgrad absolute Bewertungsmethode

5

Der angebotene Konzessionsvertrag erfüllt vollumfänglich die Erwartungen der Stadt.

3

Der angebotene Konzessionsvertrag erfüllt die Erwartungen der Stadt. Abgelehnt wird aber eine Beweislastumkehr.

0

Der angebotene Konzessionsvertrag enthält eine Haftungsregelung nach den gesetzlichen Bestimmungen.


 

6.8     Endschaftsregelungen

 

Gegenstand der nachfolgenden Unterunterkriterien sind Regelungen, welche die Vorgehensweise bei Beendigung des Konzessionsvertrages betreffen.

 

6.8.1    Umfang der zu übertragenden Anlagen

 

Bewertet werden hier Regelungen, die den Umfang der nach Vertragsende von einem Übereignungsanspruch erfassten Anlagen des Verteilernetzes betreffen.

 

Ziel der Stadt ist, dass an den Neukonzessionär das gesamte im Gemeindegebiet gelegene Versorgungsnetz übereignet wird.

 

Wertungspunkte

Erfüllungsgrad absolute Bewertungsmethode

5

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht einen uneingeschränkt übertragbaren Übereignungsanspruch vor, der uneingeschränkt sämtliche im Stadtgebiet gelegenen Versorgungsanlagen des Gasversorgungsnetzes umfasst.

3

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht einen Übereignungsanspruch vor, der die für die Versorgung im Stadtgebiet notwendigen Bestandteile des Gasversorgungsnetzes umfasst.

1

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht einen Übereignungsanspruch vor, der die ausschließlich der Versorgung im Stadtgebiet dienenden Bestandteile des Gasversorgungsnetzes umfasst.

0

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht keine konkretisierende Regelung für den Umfang der zu übertragenden Anlagen des Gasversorgungsnetzes vor.

 

 

6.8.2  Kaufpreis für die Anlagen

 

Bewertet werden hier Regelungen, die den vom Erwerber des Versorgungsnetzes für dieses zu zahlenden Kaufpreis regeln.

 

Ziel der Stadt ist es, durch eine möglichst konkrete vertragliche Regelung zum Kaufpreis die Netzübertragung nach Vertragsablauf zu vereinfachen und zu beschleunigen. Die Regelung soll auf der gesetzlichen Regelung in § 46 Abs. 2 EnWG aufbauen und diese konkretisieren. 


 

Wertungspunkte

Erfüllungsgrad absolute Bewertungsmethode

5

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht einen Kaufpreis vor, der entsprechend den gesetzlichen Regelungen unter Beachtung der geltenden Rechtsprechung ermittelt wird und durch konkretisierende Regelungen eine zügige Netzübernahme sichert.

3

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht einen Kaufpreis vor, der den gesetzlichen Regelungen entspricht.

1

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht einen Kaufpreis vor, der dem Ertragswert des Versorgungsnetzes entspricht.

0

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht keine konkretisierende Regelung für den Netzkaufpreis nach Neukonzessionierung vor.

 

 

6.9     Führung und Nutzung digitaler Leitungspläne

 

Bewertet werden hier Regelungen, die die Führung digitaler Leitungspläne durch den Bieter sowie die Nutzung dieser Pläne durch die Stadt regeln.

 

Ziel der Stadt ist, dass stets ein umfassendes Bild über das örtliche Versorgungsnetz in digitaler Form verfügbar ist und der Stadt die Möglichkeit eingeräumt wird, sich jederzeit ein Bild über das Versorgungsnetz anhand der Pläne zu machen.

 

Wertungspunkte

Erfüllungsgrad absolute Bewertungsmethode

5

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht Regelungen vor, die die Führung digitaler Leitungspläne und die lückenlose Erfassung des örtlichen Gasversorgungsnetzes in diesen sicherstellen sowie der Stadt einen jederzeitigen Lesezugriff auf diese gewährleisten.

3

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht Regelungen vor, die die Führung digitaler Leitungspläne vorsehen und der Stadt eine Einsichtnahmemöglichkeit gewährleisten.

1

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht Regelungen vor, die die Führung digitaler Leitungspläne ermöglichen.

0

Der angebotene Konzessionsvertrag sieht keine konkretisierende Regelung zur Führung von digitalen Leitungsplänen vor.