Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 28.03.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 19. September 2019

 

 

 

 

 

TOP 22
Bebauungsplan Nr. 652 „Kaiserlei Nordost“
Bauplanerische Steuerung des nordöstlichen Kaiserleigebiets

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2019-343 (Dez. IV, Amt 60) vom 04.09.2019,
2016-21/DS-I(A)0669

1.    Beschluss über das städtebauliche Konzept „Rahmenplan Nordkap“ gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB

2.    Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 „Kaiserlei Nordost“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

3.    Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 566 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

4.    Zustimmung zum städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB (Vorvertrag)

 

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage 4 mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

1.     Das städtebauliche Konzept „Rahmenplan Nordkap“ vom 14.08.2019 wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als städtebauliches Entwicklungskonzept beschlossen. Bebauungspläne in diesem Bereich sollen auf Grundlage dieses städtebaulichen Konzepts aufgestellt werden.

 

2.     Für das Gebiet des Geltungsbereichs in der Gemarkung Offenbach, Flur 5, zwischen dem Nordring im Norden, dem Goethering im Osten, der Kaiserleistraße im Süden und der Bundesautobahn (BAB) 661 im Westen ist ein Bebauungsplan aufzustellen.

 

Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB wird wie folgt umgrenzt durch:

 

·           Im Norden: die Mitte der Straße „Nordring“

·           Im Osten: die Mitte der Straße „Goethering“

·           Im Süden: die Mitte der „Kaiserleistraße“

·           Im Westen: die südwestliche Grenze des Flurstücks 355/7

 

       Die Umgrenzung des Geltungsbereichs ist in beigefügtem Übersichtsplan (Anlage 2) dargestellt.

 

Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sind insbesondere:

·           Baurechtsschaffung für einen Hochhausstandort

·           Sicherung einer öffentlichen Grün- und Freifläche

·           Steuerung der Art der baulichen Nutzung im nordwestlichen Kaiserleigebiet

·           Sicherung und Stärkung der Handels- und Dienstleistungsfunktion

·           Umsetzung von Zielen des Vergnügungsstättenkonzepts

 

Für die Umsetzung der oben genannten Ziele ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

 

3.     Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 566 „zwischen A 661, Mainufer, Goethering und Strahlenbergerstraße“ vom 16.06.1988 wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgehoben.

 

4.     Dem städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB (Vorvertrag) zwischen der Stadt Offenbach am Main und Nordring Offenbach GmbH & Co wird zugestimmt (Anlage 4).

 

Der Vorvertrag umfasst insbesondere folgende Inhalte:

-        Kostentragung bzgl. der Baurechtschaffung für einen Bürohochhausstandort inkl. erweitertem Geltungsbereich (u.a. städtebaulicher Rahmenplan, Bebauungsplan, Fachgutachten, Wettbewerb)

-        Verpflichtung zur Durchführung eines Wettbewerbs zur Sicherung der städtebaulichen und architektonischen Qualitäten des Bürohochhauses,

-        Abschluss eines weiteren, städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan, u.a. mit Regelungen zu natur- und artenschutzrechtlichem Eingriffsausgleich.

 

 

Die Anlagen 1-3 sowie die nichtöffentliche Anlage 4 sind Bestandteil des Originalprotokolls.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung

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