Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)00679Ausgegeben am 14.10.2019

Eing. Dat. 02.10.2019

 

 

 

Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen

hier: Abfallsatzung (AbfS) und der Abfallgebührensatzung (AbfGS)

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2019-367 (Dez. II, ESO) vom 02.10.2019

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.     die als Anlage beigefügte 2. Änderung der Abfallsatzung (AbfS) der Stadt Offenbach am Main wird beschlossen.

 

2.    die als Anlage beigefügte 2. Änderung der Abfallgebührensatzung (AbfGS) der Stadt Offenbach am Main wird beschlossen. Der Kalkulationszeitraum für die Gebühren beträgt zwei Jahre.

 

 

Begründung:

 

Das Satzungsrecht der Stadt Offenbach am Main ist ständig auf aktuellem Stand zu halten. Neben den nach den Vorschriften des kommunalen Abgabengesetzes (KAG) regelmäßig zu aktualisierenden Gebührenkalkulationen zählt auch das übrige Satzungsrecht dazu.

A)      Abfallsatzung

Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:

§ 14 Abfallbehälter

In Absatz vier sind Kleingartenanlagen in die Aufzählung der Einrichtungen und Be­triebe aufgenommen worden, die an die Abfallentsorgung auch per Anordnung ange­schlossen werden können. Als Maßstab für die Zuordnung des Volumens dient der Einwohnergleichwert, der bei Bedarf auch saisonal unterschiedlich festgesetzt werden kann. Diese Regelung ist erforderlich, da Kleingärten meist keine eigenen Abfallbe­hälter vorhalten und in deren Umfeld erhöhte Abfallablagerungen und verstärkte Nut­zung öffentlicher Papierkörbe festzustellen ist. Mit dieser Regelung können bei Bedarf entsprechende Abfallgefäße zugeteilt werden, um eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle zu gewährleisten.

In Absatz 18 hier wird der Tonnentausch geregelt, der i.d.R. für einen Grundstücksei­gentümer rechtzeitig zu erkennen ist, so dass dieser bedarfsgerecht erfolgen kann. Liegt der Antrag bis zum 10. eines Monats beim ESO vor, wird der Tausch bis Ende des Monats ausgeführt. Durch die Änderung vom 15. eines Monats auf den 10. eines Monats soll der Behälteränderungsdienst mit dem Ziel eines effizienteren Tauschs neu geregelt werden. Dieser kann so gebündelt in den letzten beiden Wochen des Monats durchgeführt werden. Der Tausch wird für einen festen Termin eingeplant, über den der Bürger vorab informiert wird. Sollte ein Tonnentausch kurzfristiger erforderlich sein, ist nunmehr auf Antrag, wegen des erhöhten Aufwands gegen Gebühr, eine Än­derung innerhalb von einer Woche möglich. Eine Erstgestellung ist nicht betroffen und wird nach wie vor innerhalb von zwei Wochen ausgeführt. Sollte eine Gestellung noch zügiger erforderlich sein, ist dies gegen o.g. Gebühr möglich.

§ 26 Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten

In Absatz vier wird ein Verweis auf die Homepage der Stadt Offenbach aufgenommen, unter der die jeweils gültige Datenschutzerklärung nach DSGVO abrufbar ist. Durch diese Regelung kann die Datenschutzerklärung ständig und somit auch unabhängig von Satzungsänderungen aktuell gehalten werden.

Darüber hinaus erfolgen redaktionelle bzw. klarstellende Ergänzungen bzw. Strei­chungen in der Abfallsatzung.

B)     Abfallgebührensatzung

In der Gebührensatzung liegt der Schwerpunkt bei den neu ermittelten Gebührensät­zen und einer Klarstellung in Bezug auf die gebührenfreie Anlieferungsmöglichkeit auf dem Wertstoffhof.

C)     Information über eine redaktionelle Änderung der vorherigen Abfallsat­zungs- und Abfallsatzungsgebührenänderung

Die Beschlussvorlagen der 1. Änderung der Abfallsatzung und der 1. Änderung der Abfallgebührensatzung, in Kraft getreten am 01.04.2018, waren fehlerhaft und wurden für die Ausfertigung und die Veröffentlichung korrigiert, indem der Satz „Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.04.2014 außer Kraft.“ gestrichen wurde. Diese Normierung war offensichtlich redaktionell fehlerhaft, da die Satzung vom 01.04.2014 die Basis für die Änderungssatzung bildet und daher sinnvoller Weise nicht Außer-Kraft gesetzt werden darf. Laut Stellungnahme von Herrn Rechtsanwalt Stefan Gries, Schüllermann und Partner AG, ist eine solche redaktionelle Änderung zulässig und angezeigt und bei nachfolgender Satzungsänderung den Gremien zur Kenntnis zu geben.

Anlagen:

-       Änderungsabfallsatzung (AbfS)

-       Synopse zur Änderungsabfallsatzung (AbfS)

-       Änderungsabfallgebührensatzung (AbfGS)

-       Synopse zur Änderungsabfallgebührensatzung (AbfGS)

 

Verteiler:

13 x HFB

  1 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

  1 x Minderheitenvertreter (UPB)

  2 x Vertreter (ALB)

  8 x Fraktionen

  4 x fraktionslose Stv.

  4 x Stv.-Büro

 

Hinweis: Die Anlagen sind im PIO (Politisches Informationssystem Offenbach) hinterlegt und können dort eingesehen werden.