Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 14. November 2019

 

 

 

 

 

TOP 11
Bestellung eines Erbbaurechts an dem Grundstück Änne-Salzmann-Platz,
63075 Offenbach am Main

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2019-362 (Dez. I, Amt 80) vom 02.10.2019,
2016-21/DS-I(A)0678

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage einstimmig wie folgt:

 

1.     In Abänderung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 24.07.2014 (2011-16/DS-I(A)0587) vergibt die Stadt Offenbach am Main das Grundstück Gemarkung Bürgel Flur 14 Nr. 182 = 1.495 m² im Erbbaurecht an die in der Anlage genannte Erbbauberechtigte zu folgenden wesentlichen Bedingungen:

 

2.     Das Erbbaurecht wird auf die Dauer von 99 Jahren bestellt.

 

3.     Der jährliche Erbbauzins beträgt 8,20 EUR/m² jährlich (4 % vom 1/2 Grundstückswert = 410,00 EUR/m²) und wird bei der Produktnummer 10010200 (Abwicklung von Grundstücksgeschäften sowie Bestellung und Verwaltung von Erbbaurechten), Kontonummer 5300000180 (Erbbauzins) vereinnahmt.

Alle 5 Jahre wird der Erbbauzins entsprechend der Index-Veränderung neu festgesetzt.

 

4.     Für den Fall der Veräußerung des Erbbaurechts wird der Stadt Offenbach am Main ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt.

 

5.     Die Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das Grundstück innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsabschluss mit einer integrativen Kindertagesstätte in Kombination mit voraussichtlich 7 Wohnungen für Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß den baurechtlichen Vorschriften und den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt zu bebauen entsprechend zu nutzen.

Insbesondere ist die Gestaltung des Gebäudes und der Außenanlagen (Freiflächengestaltung) mit dem Amt für Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement abzustimmen.

Die Pkw-Einstellplätze werden auf dem Erbbaugrundstück nachgewiesen.

 

6.     Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen, insbesondere bei Nichtbebauung oder nicht ausreichender Bebauung innerhalb einer Frist von 3 Jahren, behält sich die Stadt Offenbach am Main die Rückübertragung des Erbbaurechts (Heimfall) auf Kosten der Erbbauberechtigten vor.

 

7.     Sämtliche Kosten des Erbbauvertrages und seiner Durchführung sowie die Grunderwerbsteuer werden von der Erbbauberechtigten getragen.

 

 

Die nichtöffentliche Anlage ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung