Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 28.03.2024


Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 14. November 2019

 

TOP 31
Bebauungsplan Nr. 647 „Ehem. Güterbahnhof Offenbach“
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2019-419 (Dez. IV, Ämter 62 und 60) vom 30.10.2019,
2016-21/DS-I(A)0702
Ergänzungsantrag DIE LINKE. vom 13.11.2019, 2016-21/DS-I(A)0702/1

Ergänzungsantrag CDU, B´90/Die Grünen, FDP und FW vom 14.11.2019,

2016-21/DS-I(A)0702/2

 

Beschlusslage:

2016-21/DS-I(A)0702, 2016-21/DS-I(A)0702/2

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage 6 wie folgt:

 

 

1.    Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 647 mit seinen Bestandteilen (Anlagen 1 und 2) für das Gebiet des ehemaligen Güterbahnhofs Offenbach - die Flurstücke Gemarkung Bürgel, Flur 7, Flurstücke 293/5, 293/6, 348/35 (tw.), 348/39, 348/40, 348/41, 348/42, 348/43, 348/44, 348/45, 348/46, 348/47, 348/48, 348/49, 348/50, 348/51, 348/52, 348/53, 348/54, 348/55, 348/56, 348/57, 348/58, 348/59, 348/63, 357/11, 357/12, 357/25, 357/26, 357/24 (tw.), 380/3 – sowie die Begründung mit Umweltbericht inkl. Anlage (Anlage 3) und die Auswertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung (Anlage 5) werden zum Zweck der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gebilligt.

 

2.    Der Entwurf des städtebaulichen Vertrags in der Fassung vom 29.10.2019 (Anlage 6) wird zur Kenntnis genommen.

 

•          in den textlichen Festsetzungen unter 15.9 „Außenbeleuchtung“ wird ergänzt: „Nach oben gerichtete Beleuchtung ist unzulässig.“

 

•          in den textlichen Festsetzungen unter 15.2 „…und Sammlung von Niederschlagswasser“ wird ergänzt: „Das von den baulichen Anlagen abfließende Niederschlagswasser der abflusswirksamen Dachflächen ist aufzufangen und zu sammeln. Das gesammelte Wasser ist als Brauchwasser (Gartenbewässerung) zu verwenden oder ortsnah zu versickern. Der Einsatz auch für andere Anwendungen wie z.B. WC-Spülung, Waschmaschine etc. wird empfohlen. Zur Ermittlung des Fassungsvermögens ist von mindestens 20 l/m² projizierter abflussrelevanter Dachfläche auszugehen. Zisternen sind durch einen Überlauf an das örtliche Entwässerungssystem anzuschließen und mit Rückstausicherung zu versehen oder nach Möglichkeit auf dem Grundstück zur Versickerung zu bringen. Darüber hinaus anfallendes Niederschlagswasser ist gedrosselt auf 10 Liter pro Sekunde und Hektar in den öffentlichen Regenwasserkanal einzuleiten.“

 

Die Anlagen 1-5 sowie die nichtöffentliche Anlage 6 sind Bestandteil des Originalprotokolls.

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

 

2016-21/DS-I(A)0702/2

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage 6 mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

Die Vorlage DS-I(A)0702 wird wie nachstehend ergänzt:

 

•           in den textlichen Festsetzungen unter 15.9 „Außenbeleuchtung“ wird ergänzt: „Nach oben gerichtete Beleuchtung ist unzulässig.“

 

•           in den textlichen Festsetzungen unter 15.2 „…und Sammlung von Niederschlagswasser“ wird ergänzt: „Das von den baulichen Anlagen abfließende Niederschlagswasser der abflusswirksamen Dachflächen ist aufzufangen und zu sammeln. Das gesammelte Wasser ist als Brauchwasser (Gartenbewässerung) zu verwenden oder ortsnah zu versickern. Der Einsatz auch für andere Anwendungen wie z.B. WC-Spülung, Waschmaschine etc. wird empfohlen. Zur Ermittlung des Fassungsvermögens ist von mindestens 20 l/m² projizierter abflussrelevanter Dachfläche auszugehen. Zisternen sind durch einen Überlauf an das örtliche Entwässerungssystem anzuschließen und mit Rückstausicherung zu versehen oder nach Möglichkeit auf dem Grundstück zur Versickerung zu bringen. Darüber hinaus anfallendes Niederschlagswasser ist gedrosselt auf 10 Liter pro Sekunde und Hektar in den öffentlichen Regenwasserkanal einzuleiten.“

 

2016-21/DS-I(A)0702/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

 

Unter Punkt 2 wird die folgende Formulierung ergänzt: „Der Magistrat wird beauftragt, die wohnungspolitischen Leitlinien der Stadt Offenbach, insbesondere die Maßgabe von 30% gefördertem Wohnraum für Neubauvorhaben, im städtebaulichen Vertrag umzusetzen.“

 

2016-21/DS-I(A)0702

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage 6 einstimmig wie folgt:

 

 

1.     Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 647 mit seinen Bestandteilen (Anlagen 1 und 2) für das Gebiet des ehemaligen Güterbahnhofs Offenbach - die Flurstücke Gemarkung Bürgel, Flur 7, Flurstücke 293/5, 293/6, 348/35 (tw.), 348/39, 348/40, 348/41, 348/42, 348/43, 348/44, 348/45, 348/46, 348/47, 348/48, 348/49, 348/50, 348/51, 348/52, 348/53, 348/54, 348/55, 348/56, 348/57, 348/58, 348/59, 348/63, 357/11, 357/12, 357/25, 357/26, 357/24 (tw.), 380/3 – sowie die Begründung mit Umweltbericht inkl. Anlage (Anlage 3) und die Auswertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung (Anlage 5) werden zum Zweck der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gebilligt.

 

2.     Der Entwurf des städtebaulichen Vertrags in der Fassung vom 29.10.2019 (Anlage 6) wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung

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