Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 28.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0713Ausgegeben am 05.12.2019

Eing. Dat. 05.12.2019

 

 

 

 

 

Bewilligung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung gem. § 100 HGO i. V. m. § 102 HGO bei Produktkonto 06010500.0951000060 „Kita 16 – Johannes-Morhart-Straße, Gesamtsanierung – KIPB“

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2019-479 (Dez. IV, Amt 60) vom 04.12.2019

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.      Beim Produktkonto 06010500.0951000060, Investitionsnummer 0601050900601603 „Kita 16 – Johannes-Morhart-Straße, Gesamtsanierung – KIPB“, wird eine überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 500.000,00 € gem. § 100 HGO i. V. m. § 102 HGO für 2019 bewilligt.

In diesem Zusammenhang wird die Verpflichtungsermächtigung mit Fälligkeit im Jahr 2020 von 600.000,00 € um 500.000,00 € auf 1.100.000,00 € erhöht.

 

2.      Die Deckung erfolgt 2019 durch Reduzierung der Verpflichtungsermächtigung um 500.000,00 € auf dem Produktkonto 03070100.0951000060, Investitionsnummer 0307010900601901 „Neubau Gymnasium am Güterbahnhof“.

 

Die Umsetzung erfolgt über den Jahresabschluss 2019.

 

 

Begründung

 

Laut Angaben der Offenbacher Projektentwicklungsgesellschaft mbH (OPG) zeichnen sich wegen nicht funktionierender Bauwerksabdichtungen im Sockelbereich Mehrkosten in Höhe von 500.000,00 € ab. Die fehlenden Bauwerksabdichtungen konnten erst nach Beginn der Rohbauarbeiten festgestellt werden, zumal anhand der Errichtungszeit des Bauwerks davon ausgegangen werden konnte, dass die fehlenden Abdichtungen nach den damals geltenden und anerkannten Regeln der Technik ausgeführt sein müssten.

 

Um eine funktionierende Bauwerksabdichtung zu erzielen, ist es notwendig, den gesamten Estrich im Erdgeschoss zu entfernen. Darüber hinaus ist es erforderlich, die vorgehängte Klinkerfassade zu entfernen und neu aufzubauen, da die Fassade für die Arbeiten am Sockel technisch nicht abgefangen werden kann. Die Maßnahmen sind zeitlich so umfangreich, dass mit einer Bauzeitverlängerung von einem halben Jahr zu rechnen ist und damit der im Kommunalinvestitionsprogramm (KIP I) vorgegebene Fertigstellungstermin bis Ende 2020 nicht mehr eingehalten werden kann. Insofern ist es zwingend notwendig, dass kurzfristig mit den zusätzlichen Maßnahmen begonnen wird, um die zeitliche Verzögerung möglichst gering zu halten.

 

Mit dem Fördergeber wurde bereits eine mögliche Vorgehensweise zur Minimierung von Fördermittelverlusten geklärt. Der bauliche Ablauf ist dahingehend auszurichten, dass schwerpunktmäßig die Dachsanierung, der Innenausbau und die Haustechnik bis Ende 2020 mit dem Ziel der theoretischen Nutzbarkeit fertiggestellt und abgerechnet werden. Die Fassaden- und Fenstersanierung erfolgt dann im Nachgang mit Eigenmitteln der Stadt.

 

Bei dieser Vorgehensweise handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die von der WI-Bank noch mit dem Ministerium abgestimmt werden muss.

 

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