Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 16.04.2024


Anlage 1 zur Mag.-Vorlage

Nr.

 

 

Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main (EBS)

 

 

Inhaltsübersicht

 

§ 1      Erhebung von Erschließungsbeiträgen

§ 2      Art und Umfang der Erschließungsanlagen

§ 3      Beitragsfähiger Aufwand

§ 4      Anteil der Stadt

§ 5      Abrechnungsgebiet, Beitragspflichtige

§ 6      Kostenspaltung

§ 7      Gegenstand der Beitragspflicht

§ 8      Verteilung

§ 9      Grundstücksfläche

§ 10    Berücksichtigung des Nutzungsmaßes

§ 11    Mehrfach erschlossene Grundstücke

§ 12    Entstehen der Beitragspflicht

§ 13    Immissionsschutzanlagen

§ 14    Vorausleistungen

§ 15    Ablösung

§ 16    Fälligkeit

§ 17    Inkrafttreten

 

 

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuchs (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), den §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl. S. 310), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main folgende Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) beschlossen:

 

 

§ 1

Erhebung von Erschließungsbeiträgen

 

(1)      Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Erschließungsbeiträge nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und dieser Satzung.

 

(2)      Zu den Erschließungsanlagen im Sinne dieser Satzung gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen.


 

§ 2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen

 

(1)      Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für:

1.    Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken - ausgenommen von solchen in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten gemäß § 11 BauNVO - dienen, an denen eine Bebauung zulässig ist,

a)    bis zu zwei Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 16,5 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie einseitig anbaubar sind.

b)    mit drei oder vier Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 24 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 18 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,

c)    mit mehr als vier Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 32 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 24 m, wenn sie einseitig anbaubar sind;

 

2.    Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten gemäß § 11 BauNVO dienen, bis zu einer Breite von 32 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung beidseitig, und bis zu einer Breite von 24 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung einseitig zulässig ist;

 

3.    öffentliche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Erschließungsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege) bis zu einer Breite von 5 m;

 

4.    Sammelstraßen bis zu einer Breite von 34 m und Sammelwege bis zu einer Breite von 10 m;

 

5.    Parkflächen oder Grünanlagen (mit Ausnahme von Kinderspielplätzen),

a)    die Bestandteile der Erschließungsanlagen gemäß Ziff. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b)    die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Ziff. 1 bis 4 sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen oder Grünanlagen), bis zu 15 vom Hundert der Flächen der erschlossenen Grundstücke.

 

(2)      Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in den Ziffern 1 bis 4 angegebenen Maße für den Bereich des Wendeplatzes um die Hälfte, mindestens aber um 10 m; dasselbe gilt für den Bereich der Einmündung in andere oder der Kreuzung mit anderen Verkehrsanlagen.

 

(3)      Werden durch eine Erschließungsanlage Gebiete mit unterschiedlicher Ausnutzbarkeit erschlossen, so gilt die größere Breite.

 

(4)      Die in Abs. 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Werden die Höchstmaße überschritten, ist der durch die Abweichung verursachte Mehraufwand von der Stadt zu tragen.

 

(5)      Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören insbesondere die Kosten für:

 

a)    den Grunderwerb des benötigten Geländes

 

b)    die Freilegung der Fläche

 

c)    die erstmalige Herstellung der

-       Fahrbahn mit Unterbau und Oberflächenbefestigung,

-       Rinnen und Randsteine,

-       Schrammborde,

-       Radwege,

-       Gehwege,

-       Beleuchtungseinrichtungen,

-       Entwässerungseinrichtungen,

-       Böschungen, Schutz- und Stützmauern sowie die Aufwendungen und Ersatzleistungen wegen Veränderungen des Straßenniveaus, ausgenommen Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen,

-       Parkflächen und Grünanlagen (mit Ausnahme von Kinderspielplätzen), soweit sie Bestandteil der Erschließungsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind,

-       Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlage sind,

 

d)    den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,

 

e)    die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.

 

 

(6)      Der Aufwand umfasst auch

 

a)    den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung, wobei zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4, 2. Halbsatz BauGB auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 BauGB gehört.

 

b)    die Kosten für die Teile der Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen, die über die Breite der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

 

c)    die Kostenerstattungsbeträge für Verkehrsflächen gemäß §§ 135 a - c BauGB.

 


 

§ 3

Beitragsfähiger Aufwand

 

(1)      Der beitragsfähige Aufwand für den Erwerb und die Freilegung der Erschließungsflächen sowie für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Beleuchtung wird nach den tatsächlichen Kosten grundsätzlich für die gesamte Erschließungsanlage ermittelt.

 

(2)      Die Stadtverordnetenversammlung kann abweichend von Abs. 1 bestimmen, dass der beitragsfähige Aufwand für Abschnitte einer Erschließungsanlage oder für mehrere Erschließungsanlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt wird.

 

(3)      Beitragsfähiger Aufwand für Entwässerungseinrichtungen:

 

1.     Die Ermittlung erfolgt nach dem Einheitssatz von 852,63 €/lfd. M. Kanal, davon entfallen 45,56 % auf die Herstellung des Straßenkanals und

54,44 % auf die Herstellung der übrigen Entwässerungseinrichtung.

 

2.     Bei Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, die im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, werden die tatsächlichen Kosten der Entwässerungseinrichtungen angesetzt.

 

§ 4

Anteil der Stadt

 

Die Stadt trägt 10 vom Hundert des ermittelten beitragsfähigen Aufwandes.

 

§ 5

Abrechnungsgebiet, Beitragspflichtige

 

(1)      Die von einer Erschließungsanlage bzw. dem Abschnitt einer solchen erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.

 

(2)      Wird durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Erschließungsaufwand für Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt, so bilden die von der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

 

(3)      Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers.

 

(4)      Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

 

(5)      Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.


 

§ 6

Kostenspaltung

 

Die Stadtverordnetenversammlung kann bestimmen, dass der Erschließungsbeitrag für einzelne Teileinrichtungen selbständig und in beliebiger Reihenfolge erhoben wird, nämlich für:

 

a)    den Grunderwerb und den Verkehrswert der von der Gemeinde bereitgestellten Flächen,

 

b)    die Freilegung,

 

c)    die Fahrbahn sowie den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,

 

d)    die Radwege,

 

e)    die Gehwege oder Schrammborde sowie die Randsteine,

 

f)     die Parkflächen,

 

g)    die Grünanlagen,

 

h)   die Entwässerungseinrichtungen,

 

i)       die Beleuchtungseinrichtungen,

 

j)     die Immissionsschutzanlagen,

 

k)    die Mischverkehrsflächen.

 

Bei d) bis g) ist eine Kostenspaltung auch nach Straßenseiten getrennt möglich.

 

Mischverkehrsflächen sind solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der unter den Buchstaben c) bis g) genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei der Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung verzichten.

 

 

§ 7

Gegenstand der Beitragspflicht

 

Der Beitragspflicht unterliegen die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke, wenn für sie

 

a)    eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist und sie bebaut, gewerblich oder in sonstiger (erschließungsbeitragsrechtlich relevanter) Weise genutzt werden können oder

 

b)    eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, sie aber nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und wie unter a) beschrieben genutzt werden können.

§ 8

Verteilung

 

Der beitragsfähige Aufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

 

 

§ 9

Grundstücksfläche

 

(1)      Als Grundstücksfläche gilt:

a)     Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes grundsätzlich die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige (erschließungsbeitragsrechtlich relevante) Nutzungsfestsetzung bezieht.

 

b)     Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht festsetzt,

 

1.    bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Flächen von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von 33 m,

 

2.    bei nicht an die Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücken erhöht sich die Tiefenbegrenzung entsprechend der vorgelagerten Fläche; gleiches gilt bei wegemäßigen Anbindungen des beitragspflichtigen Grundstückes an die Erschließungsanlage, wenn die Anbindung an der breitesten Stelle 15 m nicht überschreitet.

 

(2)      In den Fällen der Buchstaben a) und b) ist bei darüber hinausgreifender baulicher, gewerblicher oder sonstiger (erschließungsbeitragsrechtlich relevanter) Nutzung des Grundstücks zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen, was auch dann gilt, wenn die Bebauung, gewerbliche oder sonstige Nutzung erst bei oder hinter der Begrenzung von

33 m beginnt.

 

(3)      Ist ein Grundstück zwischen zwei Erschließungsanlagen an jeder dieser Erschließungsanlagen selbständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubar, so dass es sich um zwei vollständig unabhängige Grundstücke handelt, so erstreckt sich die Erschließungswirkung der Erschließungsanlagen jeweils nur auf die entsprechende Teilfläche des Grundstückes, die durch die Mittellinie zwischen den Erschließungsanlagen gebildet wird.

 

 

§ 10

Berücksichtigung des Nutzungsmaßes

 

(1)      Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.

 

Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss i. S. der Landesbauordnung, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,20 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet.

 

(2)      Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25.

 

(3)      Als Zahl der Vollgeschosse gilt - jeweils bezogen auf die in § 9 bestimmten Flächen - bei Grundstücken,

 

1.      die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bzw. einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB liegen,

 

a)    die im Bebaungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,

 

b)    für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. von § 11 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,2 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) auf ganze Zahlen aufgerundet,

 

c)    für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgerundet,

 

d)    auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,

 

e)    die im Wesentlichen in einer Ebene genutzt werden können (z. B. Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sport- und Festplätze) die Zahl von einem halben Vollgeschoss,

 

f)     für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,

 

g)    für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen,

 

h)    für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach a) - c);

 

2.    auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 a) bzw. d) – g) oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 1 b) bzw. c) überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 b) bzw. c);

 

3.    für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles bzw. einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB liegen, wenn sie

 

a)    bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,

b)    aufgrund ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz oder in ähnlicher Weise genutzt werden können, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,

c)    im Wesentlichen in einer Ebene genutzt werden (z. B. Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sport- und Festplätze) die Zahl von einem halben Vollgeschoss,

d)    unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.

 

(4)      Der sich aus Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit

 

1.     1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§ 3, § 4 und § 4 a BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO), Mischgebietes (§ 6 BauNVO), Urbanen Gebiets (§ 6a BauNVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z. B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird;

 

2.     2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes (§ 7 BauNVO), Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO) oder Sondergebietes (§§ 10 und 11 BauNVO) liegt.

 

 

§ 11

Mehrfach erschlossene Grundstücke

 

(1)      Für Grundstücke, die durch mehrere gleichartige Erschließungsanlagen erschlossen werden, werden die nach den vorstehenden Regelungen ermittelten Berechnungsflächen für jede Erschließungsanlage nur mit zwei Drittel zugrunde gelegt.

 

(2)      Dies gilt nur, wenn mindestens zwei Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Stadt stehen und

 

a)     für eine der Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung Beiträge für die erstmalige Herstellung entrichtet worden sind oder

 

b)     eine Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann oder

c)     nach dem Inkrafttreten dieser Satzung erstmals hergestellt werden.

 

(3)      Die Vergünstigungsregelungen gelten nicht,

 

a)        in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. d. § 11 BauNVO sowie für überwiegend (mit mehr als der Hälfte der Geschossflächen) gewerblich genutzte Grundstücke in sonstigen beplanten oder unbeplanten Gebieten.

 

b)        für Eckgrundstücke mit einem Eckwinkel von mehr als 135°. Bei Eckabschrägungen und Abrundungen ist der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Straßengrenze maßgebend.

 

c)         wenn das Eckgrundstück eine Erschließungsanlage berührt, deren Baulast nicht die Stadt trägt. Für Teile der Erschließungsanlage, die an beiden Grundstücksseiten liegen, und die in der Baulast der Stadt stehen (z. B. Bürgersteige, Parkflächen), gilt Abs. 1 entsprechend.

 

d)        soweit die Vergünstigung dazu führen würde, dass sich der Betrag für die anderen Grundstücke im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 % erhöht.

 

(4)      Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes nur einmal zu berücksichtigen.

 

 

§ 12

Entstehen der Beitragspflicht

 

(1)      Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 Nummer 1 bis 3 BauGB sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Verbindung mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besitzen und die folgenden Bestandteile und Herstellungsmerkmale aufweisen:

 

a)     Fahrbahn mit Unterbau und Decke; die Decke kann aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;

 

b)     Radwege mit Unterbau und Decke; die Decke kann aus Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen; Abgrenzung gegen die Fahrbahn;

 

c)     beiderseitige Gehwege mit Unterbau und Decke wie b); Trenn- oder Seitenstreifen können auch mit Kies befestigt sein;

 

d)     die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Erschließungsanlagen mit Unterbau und Decke wie a) oder c);

 

e)     die Mischverkehrsflächen und verkehrsberuhigten Bereiche mit Unterbau und Decke wie a) oder b);

 

f)      Entwässerungseinrichtungen;

 

g)     Beleuchtungseinrichtungen.

 

(2)      Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Verbindung mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besitzen und

 

a)     Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 5) entsprechend Abs. 1 Buchst. a, f und g ausgebaut und

 

b)    Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 5) gärtnerisch gestaltet sind.

 

(3)      Die Stadt kann im Einzelfall - soweit sich dies nicht ohnehin aus dem Inhalt des Bebauungsplanes ergibt - durch Abweichungssatzung bestimmen, dass einzelne Teileinrichtungen ganz oder teilweise wegfallen bzw. die Herstellung abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 geringwertiger vorgenommen wird.

 

 

§ 13

Immissionsschutzanlagen

 

Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang, Merkmale der Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands durch Satzung im Einzelfall geregelt.

 

 

§ 14

Vorausleistungen

 

Vorausleistungen können bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.

 

 

§ 15

Ablösung

 

Nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB kann vor Entstehen der Beitragspflicht der Beitrag im Ganzen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 16

Fälligkeit

 

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

 

§ 17

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung vom 19.06.1997, geändert am 06.12.2007, außer Kraft.

 

Dieser Text wurde mit dem "Politischen Informationssystem Offenbach" erstellt. Er dient nur der Information und ist nicht rechtsverbindlich. Etwaige Abweichungen des Layouts gegenüber dem Original sind technisch bedingt und können nicht verhindert werden.