Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 29.03.2024


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0774Ausgegeben am 26.03.2020

Eing. Dat. 25.03.2020

 

 

Gesetz des Hessischen Landtags zur Sicherung der kommunalen Entscheidungsfähigkeit und zur Verschiebung der Bürgermeisterwahlen

Einrichtung eines Sonderausschusses nach § 51 a HGO

Antrag Stadtverordnetenvorsteher vom 25.03.2020

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Gemäß den Bestimmungen des § 51 a HGO wird für das Eilentscheidungsrecht ein besonderer Ausschuss bestimmt, der den Namen „Zentralausschuss“ trägt. Dieser entscheidet in dringenden Angelegenheiten an Stelle der Stadtverordnetenversammlung und wird vom Vorsteher der Stadtverordnetenversammlung geleitet.

 

Im Extremfall soll der Ausschuss alle, d.h. auch die wichtigen Entscheidungen i.S. von § 9 Abs. 1 HGO, treffen können, wenn und soweit es das Gemeindewohl erfordert.

 

Wenn es um Entscheidungen geht, die in den sog. Ausschließlichkeitskatalog nach § 51 HGO fallen, etwa um den Erlass einer Satzung oder gar um Entscheidungen, für die nach dem geltenden Recht eine qualifizierte Mehrheit in der Stadtverordnetenversammlung vorgesehen ist, dann muss die Eilentscheidung nach Inhalt, Umfang und Dauer auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt werden. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass ein Aufschub der Entscheidung bis zur nächsten regulären bzw. bis zu einer Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung nicht ohne Schaden für die Stadt möglich ist. Auf das Vorliegen dieser Voraussetzung hat der Magistrat in seinen Vorlagen hinzuweisen.

 

Der Zentralausschuss hat 13 Mitglieder und setzt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammen. Die Mitglieder werden nach § 62 (2) HGO durch die Fraktionen benannt, eine Mitgliedschaft der Fraktionsvorsitzenden ist erwünscht.

 

Der Zentralausschusses ist mit außer Kraft Treten des § 51 a HGO aufzulösen.

 

 

Begründung:

 

In Hessen ist eine Notlage eingetreten, in der eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung nicht mehr gefahrlos möglich ist.

 

Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sind ebenso wie alle anderen Gemeindeeinwohner von einem krankheits- oder quarantäne-bedingten Ausfall bedroht. Aufgrund des Altersdurchschnitts gehören viele Stadtverordnete zu den sog. Risikofällen, denen ganz besonders empfohlen wird, auf soziale Kontakte vorübergehend zu verzichten. Es ist schon zu Absagen von bereits terminierten Sitzungen der Gemeindevertretungen und Kreistage gekommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass etliche Kommunalparlamente in der näheren Zukunft für einen nicht unbedeutenden Zeitraum ihre Entscheidungsfunktion nicht werden ausüben können.

 

Aus diesem Grunde ist es angezeigt, einen Zentralausschuss zu bilden.

 

Da auch bei Zusammenkünften in einem kleineren Kreis eine Infektionsvermeidung problematisch sein kann, soll die dringliche Entscheidung auch in nicht öffentlicher Sitzung, ggfs. sogar im Umlaufverfahren getroffen werden können.

Die Durchbrechung des Öffentlichkeitsprinzips gestattet es, die Beratungen auch mittels Telefon- oder Videokonferenzen zu führen, um anschließend Entscheidungen im Umlaufverfahren treffen zu können. Das Umlaufverfahren kann somit auch die Beteiligung und Mitwirkung eines Mitgliedes sichern, das zu einer Risikogruppe gehört und physisch an der Teilnahme der Sitzung gehindert wäre. Die beratende Teilnahme der stellvertretenden Stadtverordnetenvorsteher*innen (§ 62 Abs. 4 Satz 1) bleibt ebenso gewahrt wie das Recht der übrigen Stadtverordneten als Zuhörer teilzunehmen (§ 62 Abs. 4 Satz 3 HGO).

 

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