Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 02. April 2020

 

 

 

 

 

TOP 18

Gesetz des Hessischen Landtags zur Sicherung der kommunalen Entscheidungsfähigkeit und zur Verschiebung der Bürgermeisterwahlen

Einrichtung eines Sonderausschusses nach § 51 a HGO

Antrag Stadtverordnetenvorsteher vom 25.03.2020, 2016-21/DS-I(A)0774

Ergänzungsantrag CDU, B‘90/Die Grünen, FDP, FW vom 30.03.20,

2016-21/DS-I(A)0774/1

Änderungsantrag stellv. Ausschussvorsitzender HFB, 2016-21/DS-I(A)0774/2

 

 

Beschlusslage:

2016-21/DS-I(A)0774, 2016-21/DS-I(A)0774/1, 2016-21/DS-I(A)0774/2

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

 

Gemäß den Bestimmungen des § 51 a HGO, der aufgrund der Corona-Pandemie beschlossen wurde, wird für das Eilentscheidungsrecht ein besonderer Ausschuss bestimmt, der den Namen „Zentralausschuss“ trägt. Dieser entscheidet in dringenden Angelegenheiten an Stelle der Stadtverordnetenversammlung und wird vom Vorsteher der Stadtverordnetenversammlung geleitet.

 

Im Extremfall soll der Ausschuss alle, d.h. auch die wichtigen Entscheidungen i.S. von § 9 Abs. 1 HGO, treffen können, wenn und soweit es das Gemeindewohl erfordert.

 

Wenn es um Entscheidungen geht, die in den sog. Ausschließlichkeitskatalog nach § 51 HGO fallen, etwa um den Erlass einer Satzung oder gar um Entscheidungen, für die nach dem geltenden Recht eine qualifizierte Mehrheit in der Stadtverordnetenversammlung vorgesehen ist, dann muss die Eilentscheidung nach Inhalt, Umfang und Dauer auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt werden. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass ein Aufschub der Entscheidung bis zur nächsten regulären bzw. bis zu einer Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung nicht ohne Schaden für die Stadt möglich ist. Auf das Vorliegen dieser Voraussetzung hat der Magistrat in seinen Vorlagen hinzuweisen.

 

Der Zentralausschuss hat 19 Mitglieder und setzt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammen. Die Mitglieder werden nach § 62 (2) HGO durch die Fraktionen benannt, eine Mitgliedschaft der Fraktionsvorsitzenden ist erwünscht.

 

Der Zentralausschusses ist mit außer Kraft Treten des § 51 a HGO aufzulösen.

 

 

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

 

 

2016-21/DS-I(A)0774/2

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

 

Der Ursprungstext wird wie folgt geändert:

 

Absatz 4, Satz 1 lautet:

 

Der Zentralausschuss hat 19 Mitglieder und setzt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammen.

 

Absatz 4, Satz 2 des Antrags wird übernommen.

 

 

2016-21/DS-I(A)0774/1

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

 

Der Ursprungstext wird wie folgt ergänzt:

 

Im ersten Satz des ersten Absatzes der Vorlage soll nach „Gemäß den Bestimmungen des § 51 a HGO“ folgender Nebensatz eingefügt werden: „der aufgrund der Corona-Pandemie beschlossen wurde,“.

 

 

2016-21/DS-I(A)0774 (neu)

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

 

Gemäß den Bestimmungen des § 51 a HGO, der aufgrund der Corona-Pandemie beschlossen wurde, wird für das Eilentscheidungsrecht ein besonderer Ausschuss bestimmt, der den Namen „Zentralausschuss“ trägt. Dieser entscheidet in dringenden Angelegenheiten an Stelle der Stadtverordnetenversammlung und wird vom Vorsteher der Stadtverordnetenversammlung geleitet.

 

Im Extremfall soll der Ausschuss alle, d.h. auch die wichtigen Entscheidungen i.S. von § 9 Abs. 1 HGO, treffen können, wenn und soweit es das Gemeindewohl erfordert.

 

Wenn es um Entscheidungen geht, die in den sog. Ausschließlichkeitskatalog nach § 51 HGO fallen, etwa um den Erlass einer Satzung oder gar um Entscheidungen, für die nach dem geltenden Recht eine qualifizierte Mehrheit in der Stadtverordnetenversammlung vorgesehen ist, dann muss die Eilentscheidung nach Inhalt, Umfang und Dauer auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt werden. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass ein Aufschub der Entscheidung bis zur nächsten regulären bzw. bis zu einer Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung nicht ohne Schaden für die Stadt möglich ist. Auf das Vorliegen dieser Voraussetzung hat der Magistrat in seinen Vorlagen hinzuweisen.

 

Der Zentralausschuss hat 19 Mitglieder und setzt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammen. Die Mitglieder werden nach § 62 (2) HGO durch die Fraktionen benannt, eine Mitgliedschaft der Fraktionsvorsitzenden ist erwünscht.

 

Der Zentralausschusses ist mit außer Kraft Treten des § 51 a HGO aufzulösen.

 

 

2016-21/DS-I(A)0774 (alt)

 

Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen

 

Gemäß den Bestimmungen des § 51 a HGO wird für das Eilentscheidungsrecht ein besonderer Ausschuss bestimmt, der den Namen „Zentralausschuss“ trägt. Dieser entscheidet in dringenden Angelegenheiten an Stelle der Stadtverordnetenversammlung und wird vom Vorsteher der Stadtverordnetenversammlung geleitet.

 

Im Extremfall soll der Ausschuss alle, d.h. auch die wichtigen Entscheidungen i.S. von § 9 Abs. 1 HGO, treffen können, wenn und soweit es das Gemeindewohl erfordert.

 

Wenn es um Entscheidungen geht, die in den sog. Ausschließlichkeitskatalog nach § 51 HGO fallen, etwa um den Erlass einer Satzung oder gar um Entscheidungen, für die nach dem geltenden Recht eine qualifizierte Mehrheit in der Stadtverordnetenversammlung vorgesehen ist, dann muss die Eilentscheidung nach Inhalt, Umfang und Dauer auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt werden. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass ein Aufschub der Entscheidung bis zur nächsten regulären bzw. bis zu einer Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung nicht ohne Schaden für die Stadt möglich ist. Auf das Vorliegen dieser Voraussetzung hat der Magistrat in seinen Vorlagen hinzuweisen.

 

Der Zentralausschuss hat 13 Mitglieder und setzt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammen. Die Mitglieder werden nach § 62 (2) HGO durch die Fraktionen benannt, eine Mitgliedschaft der Fraktionsvorsitzenden ist erwünscht.

 

Der Zentralausschusses ist mit außer Kraft Treten des § 51 a HGO aufzulösen.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung