Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des

Zentralausschusses am 22. April 2020

 

 

TOP 3
Umgang mit Betriebskostenzuschüssen, Elternbeiträgen und Essensgeld während der Geltung des Betretungsverbotes für Kindertageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches II“
Antrag Oberbürgermeister Dr. Schwenke gem. § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO i.V.m.
§ 58 Abs. 5 HGO vom 17.04.2020, 2016-21/DS-I(A)0778

 

 

Beschlusslage:

 

Protokollnotiz:

 

Bei Punkt 8. der Vorlage werden hinter den Worten „Mai 2020“ die Worte „und Juni 2020“ eingefügt.

 

Der Zentralausschuss (§ 51a HGO) beschließt unter Berücksichtigung dieser Protokollnotiz einstimmig wie folgt:

 

1.

Wird für Erziehungsberechtigte, die keinen Anspruch auf Notbetreuung infolge §  2 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13.03.2020 haben, durch den jeweiligen Träger von Kindertagesstätten (inkl. Eigenbetrieb Kindertagesstätten Offenbach; EKO) kein Elternbeitrag erhoben, erhalten die Träger von Kindertagesstätten für den Einnahmeausfall durch nichterhobene Elternbeiträge auf Antrag eine pauschale Ausgleichszahlung je Betreuungsverhältnis entsprechend der Beschlussfassung für den April 2020: Für jeden Krabbelplatz erhalten die Träger von Kindertagesstätten eine Ausgleichszahlung in Höhe der "Teilzeitplätze bis 6 Stunden". Für jeden Kindergartenplatz erhalten die Träger von Kindertagesstätten eine Ausgleichszahlung in Höhe der "Teilzeitplätze bis 6 Stunden". Der vom Land finanzierte Betrag für die Elternfreistellung für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt wird an die Träger von Kindertagesstätten weitergereicht. Für jeden Hortplatz erhalten die Träger von Kindertagesstätten eine Ausgleichszahlung in Höhe der "Teilzeitplätze bis 5 Stunden". Für Geschwisterkinder erfolgt die Ausgleichszahlung in vollem, o. g. Umfang.

 

Der EKO wird bei Erziehungsberechtigten, die keinen Anspruch auf Notbetreuung infolge § 2 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13.03.2020 haben, keinen Elternbeitrag und kein Essensgeld (bzw. Getränkegeld) erheben.

 

2.

Eine Doppelfinanzierung für ein Betreuungsverhältnis – also das Erheben des Elternbeitrages und die Inanspruchnahme der pauschalen Ausgleichsfinanzierung – ist ausgeschlossen.

 

 

 

3.

Der Einnahmeausfall für nicht erhobene Essens- bzw. Getränkegelder wird den Trägern von Kindertagesstätten nicht ersetzt.

 

4.

Für die unter Punkt 1 genannten Ausgleichszahlungen entstehen dem städtischen Haushalt für Mai und Juni 2020 Mehrausgaben in Höhe von monatlich max.
83.000.- €. Die Mehrausgaben werden über das PSK 06010500.7124000451 Zuschuss für laufende Maßnahmen für Träger von Kindertageseinrichtungen (freie Träger) abgewickelt.

Sofern notwendig, wird das PSK um max. einen Betrag in Höhe von 166.000 € erhöht.

 

5.

Die Träger von Kindertagesstätten sind aufgefordert, etwaige Einnahmeausfälle durch nicht erhobenes Essens- bzw. Getränkegeld und/oder nicht erhobene und gemäß Punkt 1 lediglich anteilig ausgeglichene Elternbeiträge unter je individueller Nutzung von Einsparmöglichkeiten und/-oder Inanspruchnahme von Maßnahmen und Hilfsprogrammen auszugleichen.

 

6.

Die Träger von Kindertagesstätten erhalten für die Monate Mai und Juni 2020 die Betriebskostenzuschüsse gemäß "Satzung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten der Träger der Jugendhilfe und Elternbeiträge in der Stadt Offenbach am Main" vom 21.06.2018 in vollem Umfang ausbezahlt. Für die Berechnung des „ungedeckten Elterndrittels“ wird der regelhafte Elternbeitrag herangezogen (und nicht die unter Punkt 1 benannten Betreuungsstufen für die pauschalen Ausgleichszahlungen).

 

7.

Die Elternbeiträge bei der Kindertagespflege werden für die Dauer des Betretungsverbotes, jedoch längstens bis zum 30. Juni 2020 für jene Eltern/Erziehungsberechtigten nicht erhoben, die keine Notbetreuung in Anspruch nehmen können. Die Tagespflegepersonen erhalten das Pflegegeld ohne Abzüge der Elternbeiträge. Die Finanzierung erfolgt über Einsparungen im Bereich der Kindertagespflege (Der geplante Aufbau des Einsatzes von Vertretungen in der Kindertagespflege wird aufgeschoben). Für den städtischen Haushalt entstehen keine Mehrausgaben.

 

8.

Den Betreuungsvereinen an Schulen werden ausfallende Elternentgelte, die aufgrund des Betretungsverbotes von Schülern im Monat Mai 2020 und Juni 2020 nicht erhoben werden können, auf formlosen Antrag erstattet.

 

9.

Solange die Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus einen Ersatz der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung durch einen sog. „Sonderausschuss“ nach § 51a der Hessischen Gemeindeordnung gem. der Änderung vom 24.03.2020
i. V. m. und vorbehaltlich der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung zu DSI(A)0774 erfordern, werden Entscheidungen über das weitere Vorgehen zu den unter 1. – 8. genannten Maßnahmen auf diesen Ausschuss übertragen, der jeweils zeitnah einberufen wird.

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

 

 

Nach ausführlicher Diskussion vereinbart sich der Ausschuss, die Vorlage durch nachfolgende Protokollnotiz zu ergänzen:

 

Protokollnotiz:

 

Bei Punkt 8. der Vorlage werden hinter den Worten „Mai 2020“ die Worte „und Juni 2020“ eingefügt.

 

Diese Ergänzung ist im o.a. Text der Beschlusslage durch Fettdruck gekennzeichnet.

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Der Vorsitzende des Zentralausschusses