Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0904Ausgegeben am 03.12.2020

Eing. Dat. 03.12.2020

 

 

Finanzielle Maßnahmen während der Corona-Krise

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2020-534 (Dez. II, Amt 20) vom 02.12.2020

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Öffentliche Abgaben werden auf formlosen Antrag längstens bis zum 30.06.21 zinsfrei gestundet, sofern nachweislich ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Corona Pandemie begründet werden kann.

 

2.    Die Wertgrenzen für die Entscheidung über die Bereitstellung von über- und außerplanmäßigen Mitteln gem. § 100 HGO im Kontext der Corona-Krise werden temporär bis zum 30.06.21 verlängert:

 

Amtsleitung Kämmerei:                    bis einschl.      25.000,00 €

Stadtkämmerin/ Stadtkämmerer:    bis einschl.    100.000,00 €

Magistrat (mit Info an die StvV):      ab                   100.000,01 €

 

Der Stadtkämmerer wird den Stadtverordneten zu jedem Monatsende über die getroffenen Entscheidungen berichten.

 

 

Begründung:

 

Mit den Beschlüssen vom 02.04.2020 (2016-21/DS-I(A)0776, 2016-21/DS-I(A)0776/1) und vom 10.09.2020 (2016-21/DS-I(A)0808) hat die Stadtverordnetenversammlung sowohl der temporären Neufestlegung der Wertgrenzen für die Entscheidung über die Bereitstellung von über- und außerplanmäßigen Mitteln gem. § 100 HGO im Kontext der Corona-Krise bis zum 31.12.2020, als auch vereinfachten Stundungsmöglichkeiten inkl. dem Verzicht auf die Erhebung von Stundungszinsen zugestimmt.

 

Da die Corona-Krise noch nicht überwunden ist, bleibt weiterhin oberstes Ziel der Stadt Offenbach, im Rahmen ihrer Möglichkeiten einen Beitrag zu leisten, dass möglichst viele ortsansässige Unternehmen, Handwerker und Selbständige die Corona-Krise überstehen. Insofern soll der Empfehlung des Deutschen Städtetags gefolgt werden, öffentliche Abgaben auf Antrag bis zum 30.06.21 zinsfrei zu stunden, sofern ein unmittelbarer Zusammenhang mit Corona Pandemie begründet werden kann.

 

Um darüber hinaus weiterhin eine kurzfristige Handlungsfähigkeit in der Stadtverwaltung zu gewährleisten, bleibt die temporäre Anhebung der Wertgrenzen erforderlich.

 

Die Einbringung der Magistratsvorlage erfolgt auf dem Weg des Nachtrags * (in den Magistrat), da es bis zum regulären Abgabetermin noch Abstimmungsbedarf gab.

 

* redaktionell geändert