Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0934/1Ausgegeben am 09.02.2021

Eing. Dat. 09.02.2021

 

 

 

Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach

Änderungsantrag Stadtverordnetenvorsteher vom 09.02.2021

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge wie folgt beschließen,

 

die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach wird wie folgt geändert:

 

Bildung der Fraktionen

 

§ 4 wird wie folgt geändert:

 

Parteien oder Wählergruppen, die durch Wahlen in der Stadtverordnetenversammlung vertreten sind und aus mindestens drei Stadtverordneten bestehen, erhalten Fraktionsstatus. Im Übrigen sind Fraktionen Vereinigungen von mindestens vier Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung.

 

 

Tagesordnung

 

 

§ 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 

(1) Die Tagesordnung wird den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung elektronisch zugeleitet oder in die Schließfächer eingelegt. Zeitgleich wird sie auf dem Internetportal der Stadt Offenbach (PIO) veröffentlicht.

 

 

Namentliche Abstimmung

 

 

§ 22 Abs.1 wird wie folgt geändert:

 

(1) Auf Antrag von mindestens zehn Stadtverordneten wird namentlich abgestimmt. Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung verlangt werden. Das schriftführende Mitglied ruft die Namen auf und vermerkt die Abstimmung. Die Erklärung zur Abstimmung kann nur "Ja" oder "Nein" oder "Enthaltung" lauten. Das Ergebnis wird durch die Leitung verkündet.

 

 

Sitzungsniederschrift

 

 

§ 25 S. 2 wird wie folgt geändert:

 

Den Fraktionen und den Stadtverordneten ohne Fraktionszugehörigkeit ist gleichzeitig eine Abschrift elektronisch zur Verfügung zu stellen.

 

 

Teilnahme an Ausschusssitzungen

 

§ 28 Abs. 2 S. 3 und 4 werden wie folgt ergänzt:

 

Einladungen zu allen öffentlichen Ausschusssitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden dem Seniorenrat zu seiner Unterrichtung elektronisch übermittelt. Steht eine für ältere Menschen wichtige Angelegenheit auf der Tagesordnung, wird dem Seniorenrat diese Vorlage elektronisch zur Verfügung gestellt, soweit keine gesetzlichen Vorschriften der Geheimhaltung und des Datenschutzes entgegenstehen.

 

Berichterstattung

 

§ 31 Abs.1 wird wie folgt geändert:

 

(1) Die Berichte aus den Ausschüssen werden bis spätestens Dienstag, 16.00 Uhr, 2 Tage vor der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, vom Büro der Stadtverordnetenversammlung in der Reihenfolge der Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung zusammengestellt und den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung elektronisch zur Verfügung gestellt.

 

 

Vorlagen, Anträge, Vorschlagsrecht und Anfragen

 

§ 34 S. 3 wird wie folgt geändert:

 

Der Ausländerbeirat hat ein Antragsrecht in allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen, § 88 Abs. 4 HGO.

 

 

Behandlung

 

§ 35 S. 1 wird wie folgt geändert:

 

Alle Vorlagen des Magistrats und die Anträge werden an den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats und, soweit sie für öffentliche Behandlung bestimmt sind, der Presse elektronisch zur Verfügung gestellt.

 

 

 

 

 

 

Anfragen

 

§ 40 Abs. 1 und Abs. 2 werden wie folgt geändert:

 

1) Anfragen von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung an den Magistrat sind dem vorsitzenden Mitglied elektronisch zu übersenden. Anschließend leitet es die Anfragen unmittelbar an den Magistrat weiter und ersucht diesen, die Antwort innerhalb einer Frist von vier Wochen zu erteilen.

 

 

(2) Die Antwort des Magistrats wird dem Büro der Stadtverordnetenversammlung zugeleitet, welches sie dem anfragenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und den Fraktionen sowie den Stadtverordneten ohne Fraktionszugehörigkeit elektronisch übermittelt.

 

 

Fragestunde

 

§ 41 Abs. 3 S. 1 und Abs. 5 werden wie folgt geändert:

 

(3) Die Fragen sind an das zuständige Magistratsmitglied zu richten. Sie müssen dem vorsitzenden Mitglied drei Tage (montags 12.00 Uhr) vor der Plenarsitzung elektronisch übersandt werden.

 

(5) Die Fragen werden den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung elektronisch zur Kenntnis gegeben.

 

Begründung:

 

Die Notwendigkeit, die Geschäftsordnung zu ändern, ergibt sich durch die Neufassung der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und betrifft die §§ 36a und 88 HGO.

§ 36a HGO regelt neu, dass Fraktionen aus mindestens 3 Stadtverordneten bestehen müssen.

§ 88 HGO regelt neu, dass der Ausländerbeirat ein Antragsrecht an die Stadtverordnetenversammlung besitzt. Dieses Antragsrecht gilt in allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen.

Darüber hinaus ist die Neufassung der Geschäftsordnung zur Umsetzung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 5. November (2016-21/DS-I(A) 0865) erforderlich. Dieser Beschluss regelt die elektronische Versendung von Einladungen und Sitzungsniederschriften.

Die Änderung zu § 22 erfolgt auf Grund eines rechtlichen Hinweises des Hessischen Städtetages, wonach namentliche Abstimmungen in Stadtverordnetenversammlungen eine Ausnahme darstellen.

Die Änderung zu §28(2) betrifft den Seniorenrat, dem ebenso wie den Stadtverordneten die erforderlichen Unterlagen in elektronischer Form übermittelt werden sollen.

 

Hinweis: Der Antrag wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt. Die vorliegende Synopse wurde in § 4 und § 22 dem Änderungsantrag angepasst.