Quelle: pio.offenbach.de
Abgerufen am 19.04.2024


Synopse zu 2016-21/DS-I(A)0934/1

 

Synopse der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach

 

Alte Fassung

Neue Fassung

 

§ 4

Bildung der Fraktionen

 

Parteien oder Wählergruppen, die durch Wahlen in der Stadtverordnetenversammlung vertreten sind und aus mindestens zwei Gemeindevertretern bestehen, erhalten Fraktionsstatus. Im Übrigen sind Fraktionen Vereinigungen von mindestens vier Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung.

 

 

§ 4

Bildung der Fraktionen

 

Parteien oder Wählergruppen, die durch Wahlen in der Stadtverordnetenversammlung vertreten sind und aus mindestens drei Stadtverordneten bestehen, erhalten Fraktionsstatus. Im Übrigen sind Fraktionen Vereinigungen von mindestens vier Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung.

 

 

§ 9

Tagesordnung

 

(1) Die Tagesordnung wird den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung sowie der Presse zugestellt und zeitgleich im Intranet und unter der Internetadresse www.offenbach.de im PIO veröffentlicht.

 

 

(2) Wenn sich bei der Beratung eines konkreten Antrages ein neuer Antrag ergibt, bedarf dieser Antrag keiner besonderen Unterstützung zur Aufnahme in die Tagesordnung.

 

(3) Die Stadtverordnetenversammlung kann einen Beratungsgegenstand von der Tagesordnung mit Stimmenmehrheit absetzen oder zurückstellen, ausgenommen Anträge auf Absetzung einer Wiederwahl, über die in geheimer Abstimmung zu entscheiden ist.

 

(4) Die Abstimmung bezüglich Anträge über die Aufnahme bzw. Absetzung von Gegenständen der Tagesordnung ist zulässig, sobald jeder Fraktion die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eröffnet worden ist.

 

(5) Die Tagesordnung ist unterteilt in Tagesordnung I und II. In die Tagesordnung I werden Anträge aufgenommen, über welche noch kein Ausschussbericht vorliegt

oder die von den Ausschüssen auf diese Tagesordnung überstellt wurden. Über Tagesordnung II wird en bloc abgestimmt, wobei jede Fraktion und jedes Mitglied die Möglichkeit hat, ihre bzw. seine abweichende

Stimmabgabe zu Protokoll zu geben. Die Abstimmung über Tagesordnung II erfolgt nach den Mitteilungen des vorsitzenden Mitglieds und der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters.

 

 

§ 9

Tagesordnung

 

(1) Die Tagesordnung wird den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung elektronisch zugeleitet oder in die Schließfächer eingelegt. Zeitgleich wird sie auf dem Internetportal der Stadt Offenbach (PIO) veröffentlicht.

 

(2) bleibt unverändert

 

 

 

 

 

(3) bleibt unverändert

 

 

 

 

 

 

 

(4) bleibt unverändert

 

 

 

 

 

 

(5) bleibt unverändert

 

 

 

§ 22

Namentliche Abstimmung

 

(1) Auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens zehn Stadtverordneten muss namentliche Abstimmung stattfinden. Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung verlangt werden. Das schriftführende Mitglied ruft die Namen auf und vermerkt die Abstimmung. Die Erklärung zur Abstimmung kann nur "Ja" oder "Nein" oder "Enthaltung" lauten. Das Ergebnis wird durch die Leitung verkündet.

 

 

(2) Namentliche Abstimmung ist unzulässig über

 

a) Stärke eines Ausschusses

b) Abkürzung der Fristen

c) Sitzungszeit und Tagesordnung

d) Vertagung der Sitzung

e) Überweisung an einen Ausschuss

f) Anträge zur Geschäftsordnung

 

Im Übrigen gilt § 54 HGO.

 

 

 

§ 22

Namentliche Abstimmung

 

(1) Auf Antrag von mindestens zehn Stadtverordneten wird namentlich abgestimmt. Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung verlangt werden. Das schriftführende Mitglied ruft die Namen auf und vermerkt die Abstimmung. Die Erklärung zur Abstimmung kann nur "Ja" oder "Nein" oder "Enthaltung" lauten. Das Ergebnis wird durch die Leitung verkündet.

 

 

(2) bleibt unverändert

 

 

 

§ 25

Sitzungsniederschrift

 

Die Niederschrift, in der insbesondere die Beschlusslagen wörtlich zu verzeichnen sind, liegt ab dem 28. Tage nach der Sitzung im Büro der Stadtverordnetenversammlung zur Einsicht aus. Den Fraktionen ist gleichzeitig je eine Abschrift zuzuleiten. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vierzehn Tagen nach Auslage kein Einspruch erfolgt ist. Die Beschlusslagen werden nach Unterschrift durch das vorsitzende Mitglied durch Auszüge aus der Sitzungsniederschrift im PIO des Intranets und Internets veröffentlicht.

 

 

§ 25

Sitzungsniederschrift

 

Die Niederschrift, in der insbesondere die Beschlusslagen wörtlich zu verzeichnen sind, liegt ab dem 28. Tage nach der Sitzung im Büro der Stadtverordnetenversammlung zur Einsicht aus. Den Fraktionen und den Stadtverordneten ohne Fraktionszugehörigkeit ist gleichzeitig eine Abschrift elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vierzehn Tagen nach Auslage kein Einspruch erfolgt ist. Die Beschlusslagen werden nach Unterschrift durch das vorsitzende Mitglied durch Auszüge aus der Sitzungsniederschrift im PIO veröffentlicht.

 

 

§ 28

Teilnahme an Ausschusssitzungen

 

(1) Der Ausländerbeirat erhält gemäß § 88 Abs. 2 HGO das Recht, zwei Mitglieder in jeden Ausschuss zu entsenden. Dies gilt auch für nichtöffentliche Ausschusssitzungen.

 

(2) Der Seniorenrat erhält gemäß § 8c Abs. 1 HGO das Recht, einen Vertreter/eine Vertreterin in die Ausschüsse für deren öffentlichen Sitzungsteil zu entsenden. Dieser Vertreter/diese Vertreterin ist bei allen wichtigen Angelegenheiten, die die Senioren und Seniorinnen der Stadt Offenbach betreffen, zu hören und hat bei diesen Themen ein Rede- und ein Vorschlagsrecht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) Einbringer(n)/innen selbständiger, dem Ausschuss zur Beratung überwiesener Anträge ist Gelegenheit zu geben, im Ausschuss ihren Antrag zu begründen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht, es sei denn, dass sie Mitglieder des Ausschusses sind.

 

 

§ 28

Teilnahme an Ausschusssitzungen

 

(1) bleibt unverändert

 

 

 

 

 

(2) Der Seniorenrat erhält gemäß § 8c Abs. 1 HGO das Recht, einen Vertreter/eine Vertreterin in die Ausschüsse für deren öffentlichen Sitzungsteil zu entsenden. Dieser Vertreter/diese Vertreterin ist bei allen wichtigen Angelegenheiten, die die Senioren und Seniorinnen der Stadt Offenbach betreffen, zu hören und hat bei diesen Themen ein Rede- und ein Vorschlagsrecht. Einladungen zu allen öffentlichen Ausschusssitzungen der Stadtverordnetenversammlung werden dem Seniorenrat zu seiner Unterrichtung elektronisch übermittelt. Steht eine für ältere Menschen wichtige Angelegenheit auf der Tagesordnung, wird dem Seniorenrat diese Vorlage elektronisch zur Verfügung gestellt, soweit keine gesetzlichen Vorschriften der Geheimhaltung und des Datenschutzes entgegenstehen.

 

 

 

(3) bleibt unverändert

 

§ 31

Berichterstattung

 

(1) Die Berichte aus den Ausschüssen werden bis spätestens Dienstag, 16.00 Uhr, 2 Tage vor der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, vom Büro der Stadtverordnetenversammlung in der Reihenfolge der Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung zusammengestellt, umgedruckt und an die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung verteilt.

 

 

(2) In den Berichten empfehlen die Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung, welche Tagesordnungspunkte über Tagesordnung I bzw. Tagesordnung II beraten werden sollen. Erhebt sich im Ausschuss nicht Widerspruch von mindestens einem Mitglied, so lautet die Empfehlung für Tagesordnung II.

 

(3) Die Stadtverordnetenversammlung ist an diese Empfehlung nicht gebunden und kann auf Antrag Tagesordnungspunkte von Tagesordnung II auf Tagesordnung I überstellen, wenn ein entsprechender Antrag vor Eintritt in die Tagesordnung I gestellt wird.

 

 

§ 31

Berichterstattung

 

(1) Die Berichte aus den Ausschüssen werden bis spätestens Dienstag, 16.00 Uhr, 2 Tage vor der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, vom Büro der Stadtverordnetenversammlung in der Reihenfolge der Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung zusammengestellt und den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung elektronisch zur Verfügung gestellt.

 

(2) bleibt unverändert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) bleibt unverändert

 

 

 

 

 

 

 

§ 34

Vorlagen, Anträge, Vorschlagsrecht und Anfragen

 

Vorlagen des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung erfolgen in schriftlicher Form. Anträge können nur von Fraktionen, Gruppen, Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung, dem Oberbürgermeister und vom Jugendhilfeausschuss eingebracht werden. Der Ausländerbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen.

 

 

 

Anfragen sind gemäß § 40 dieser Geschäftsordnung zu behandeln.

 

 

§ 34

Vorlagen, Anträge, Vorschlagsrecht und Anfragen

 

Vorlagen des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung erfolgen in schriftlicher Form. Anträge können nur von Fraktionen, Gruppen, Mitgliedern der Stadtverordneten-versammlung, dem Oberbürgermeister und vom Jugendhilfeausschuss eingebracht werden. Der Ausländerbeirat hat ein Antragsrecht in allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen, § 88 Abs. 4 HGO.

 

Anfragen sind gemäß § 40 dieser Geschäftsordnung zu behandeln.

 

 

§ 35

Behandlung

 

Alle Vorlagen des Magistrats und die Anträge werden an die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats und, soweit sie für öffentliche Behandlung bestimmt sind, an die Presse verteilt. Das vorsitzende Mitglied kann Vorlagen des Magistrats und Anträge unmittelbar einem Ausschuss überweisen und diesen zur Berichterstattung an die Stadtverordnetenversammlung auffordern.

 

 

 

§ 35

Behandlung

 

Alle Vorlagen des Magistrats und die Anträge werden den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats und, soweit sie für öffentliche Behandlung bestimmt sind, der Presse elektronisch zur Verfügung gestellt. Das vorsitzende

Mitglied kann Vorlagen des Magistrats und Anträge unmittelbar einem Ausschuss überweisen und diesen zur Berichterstattung an die Stadtverordnetenversammlung auffordern.

 

 

 

§ 40

Anfragen

 

(1) Anfragen von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung an den Magistrat sind dem vorsitzenden Mitglied per Email oder in Papierform zu übersenden. Anschließend gibt es die Anfragen per Email oder in Papierform unmittelbar an den Magistrat weiter und ersucht diesen, die Antwort innerhalb einer Frist von vier

Wochen per Email oder in Papierform zu erteilen.

 

 

 

(2) Die Antwort des Magistrats wird dem Büro der Stadtverordnetenversammlung zugeleitet, welches sie dem anfragenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung übermittelt und den Fraktionen per Email oder in Papierform zur Kenntnis gibt.

 

 

 

 

 

(3) Ist das anfragende Mitglied mit der Antwort nicht zufrieden oder hält es die Anfrage für wichtig für die gesamte Stadtverordnetenversammlung, so ist auf seinen schriftlichen Antrag hin die Anfrage und die Antwort des Magistrats auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu setzen. Dieser Antrag muss von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder einer Fraktion unterstützt werden. Liegt eine Antwort oder ein Zwischenbescheid des Magistrats auf die gestellte Anfrage bis zum Ablauf der Frist von vier Wochen nicht vor, so ist die Anfrage durch das vorsitzende Mitglied auf Antrag

der/s Anfragenden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu setzen.

 

(4) Anfragen von Fraktionen sind zulässig. Sie werden wie die Anfragen eines/einer Stadtverordneten behandelt.

 

 

 

§ 40

Anfragen

 

(1) Anfragen von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung an den Magistrat sind dem vorsitzenden Mitglied elektronisch zu übersenden. Anschließend leitet es die Anfragen unmittelbar an den Magistrat weiter und ersucht diesen, die Antwort innerhalb einer Frist von vier Wochen zu erteilen.

 

 

 

 

 

(2) Die Antwort des Magistrats wird dem Büro der Stadtverordnetenversammlung zugeleitet, welches sie dem anfragenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und den Fraktionen sowie den Stadtverordneten ohne Fraktionszugehörigkeit elektronisch übermittelt.

 

 

(3) bleibt unverändert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(4) bleibt unverändert

 

 

 

 

§ 41

Fragestunde

 

(1) Die Fragestunde findet in allen Stadtverordnetensitzungen mit Ausnahme derer, in denen der Haushaltsplan und die Wirtschaftspläne beraten werden, statt. Die Fragestunde ist jeweils zu Beginn der Sitzung (TOP 3) durchzuführen. Sie soll nicht länger als maximal 60 Minuten dauern. Für die Fragestellung und Beantwortung durch den Magistrat stehen pro Fraktion 10 Minuten zur Verfügung.

 

(2) Jede Fraktion hat die Gelegenheit, eine aktuelle Frage einschließlich dreier Zusatzfragen zu stellen. Die Fragen sind kurz und bestimmt zu halten und dürfen sich nur auf Gegenstände beziehen, die allgemein in öffentlicher Sitzung behandelt werden. Fragen, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen oder sich auf Tagesordnungsgegenstände derselben Plenarsitzung beziehen, kann das vorsitzende Mitglied zurückweisen.

 

(3) Die Fragen sind an das zuständige Magistratsmitglied zu richten. Sie müssen dem vorsitzenden Mitglied drei Tage (montags 12.00 Uhr) vor der Plenarsitzung per Email übersandt oder in Papierform eingereicht werden. Das Magistratsmitglied hat in der folgenden Stadtverordnetenversammlung dazu Stellung zu nehmen.

Eine Aussprache findet nicht statt.

 

 

(4) Sollte die Beantwortung der Frage durch das Magistratsmitglied aus zeitlichen Gründen nicht möglich sein, erfolgt dies in der darauf folgenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu Beginn der Fragestunde oder mit Einverständnis des/der Anfragenden schriftlich.

 

(5) Die vom Büro der Stadtverordnetenversammlung gefertigte Zusammenstellung der Fragen wird in die Schließfächer der Stadtverordnetenversammlung eingelegt

 

 

§ 41

Fragestunde

 

(1) bleibt unverändert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) bleibt unverändert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) Die Fragen sind an das zuständige Magistratsmitglied zu richten. Sie müssen dem vorsitzenden Mitglied drei Tage (montags 12.00 Uhr) vor der Plenarsitzung elektronisch übersandt werden. Das Magistratsmitglied hat in der folgenden Stadtverordnetenversammlung dazu Stellung zu nehmen.

Eine Aussprache findet nicht statt.

 

 

(4) bleibt unverändert

 

 

 

 

 

 

 

 

(5) Die Fragen werden den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung elektronisch zur Kenntnis gegeben.

 

 

 

 

 

 

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