Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 11. Februar 2021

 

 

 

 

 

TOP 9
Kein Verkauf von Grundstücken in Erbpacht
Antrag CDU, B´90/DIE GRÜNEN, FDP und FW vom 11.01.2021,
2016-21/DS-I(A)0912

 

 

Beschlusslage:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig unter Beachtung der redaktionellen Änderung wie folgt:

 

Der Magistrat wird beauftragt, Grundstücke, die von der Stadt in Erbpacht vergeben wurden, grundsätzlich im Besitz der Stadt zu halten und nicht zu verkaufen. Ausnahmen können in folgenden Fällen gemacht werden:

 

1.    Bei geltenden vertraglichen Vereinbarungen (Altverträge), die eine
Kaufoption bei Auslaufen der Erbpacht vorsehen.

 

2.    Bei gewerblichen Grundstücken, für die ein Kaufinteresse des Erbbauberechtigten besteht und das den langfristigen Erhalt eines Unternehmens in Offenbach sichert. Als Entscheidungsgrundlage für diese Verkaufsfälle ist ein Kriterienkatalog zu entwickeln. In Verkaufsvorlagen ist in der Begründung die getroffene Abwägung für die Entscheidung anhand der Kriterien transparent zu machen.

 

In Verkaufsfall ist ein Vorkaufsrecht für die Stadt sicherzustellen und der Verkaufspreis sollte mindestens 15% über dem Bodenwert liegen. Bei neuen Erbpachtverträgen sollen wenn möglich keine vertraglichen Vereinbarungen enthalten sein, die eine Verkaufsoption bei Auslaufen der Erbpacht vorsehen.

 

 

Vorliegende Anträge zur Beschlusslage:

 

 

2016-21/DS-I(A)0912 (neu)

 

 

Protokollnotiz des HFB vom 08.02.2021:

 

Der Tenor wird wie folgt redaktionell geändert: Unter Ziff. 1 wird das Wort „Verkaufsoption“ durch das Wort „Kaufoption“ ersetzt.

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig unter Beachtung der redaktionellen Änderung wie folgt:

 

Der Magistrat wird beauftragt, Grundstücke, die von der Stadt in Erbpacht vergeben wurden, grundsätzlich im Besitz der Stadt zu halten und nicht zu verkaufen. Ausnahmen können in folgenden Fällen gemacht werden:

 

1.     Bei geltenden vertraglichen Vereinbarungen (Altverträge), die eine
Kaufoption bei Auslaufen der Erbpacht vorsehen.

 

2.     Bei gewerblichen Grundstücken, für die ein Kaufinteresse des Erbbauberechtigten besteht und das den langfristigen Erhalt eines Unternehmens in Offenbach sichert. Als Entscheidungsgrundlage für diese Verkaufsfälle ist ein Kriterienkatalog zu entwickeln. In Verkaufsvorlagen ist in der Begründung die getroffene Abwägung für die Entscheidung anhand der Kriterien transparent zu machen.

 

In Verkaufsfall ist ein Vorkaufsrecht für die Stadt sicherzustellen und der Verkaufspreis sollte mindestens 15% über dem Bodenwert liegen. Bei neuen Erbpachtverträgen sollen wenn möglich keine vertraglichen Vereinbarungen enthalten sein, die eine Verkaufsoption bei Auslaufen der Erbpacht vorsehen.

 

 

2016-21/DS-I(A)0912 (alt)

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Magistrat wird beauftragt, Grundstücke, die von der Stadt in Erbpacht vergeben wurden, grundsätzlich im Besitz der Stadt zu halten und nicht zu verkaufen. Ausnahmen können in folgenden Fällen gemacht werden:

 

1.     Bei geltenden vertraglichen Vereinbarungen (Altverträge), die eine
Verkaufsoption bei Auslaufen der Erbpacht vorsehen.

 

2.     Bei gewerblichen Grundstücken, für die ein Kaufinteresse des Erbbauberechtigten besteht und das den langfristigen Erhalt eines Unternehmens in Offenbach sichert. Als Entscheidungsgrundlage für diese Verkaufsfälle ist ein Kriterienkatalog zu entwickeln. In Verkaufsvorlagen ist in der Begründung die getroffene Abwägung für die Entscheidung anhand der Kriterien transparent zu machen.

 

In Verkaufsfall ist ein Vorkaufsrecht für die Stadt sicherzustellen und der Verkaufspreis sollte mindestens 15% über dem Bodenwert liegen. Bei neuen Erbpachtverträgen sollen wenn möglich keine vertraglichen Vereinbarungen enthalten sein, die eine Verkaufsoption bei Auslaufen der Erbpacht vorsehen.

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 08.08.2022

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung