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Entsprechend der Vorschrift des Gesetzes über Volkshochschulen im Land Hessen hat die Stadtverordnetenversammlung am 08.11.2007 folgende Satzung beschlossen: |
Aufgrund der §§ 5, 50 Abs. 1 i. V. m. § 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBl. S. 318) in Verbindung mit §§ 3, 8 des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2001 (GVBl. I S. 370) zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main in ihrer Sitzung am XX.XX.2022 die Änderung der Satzung der Volkshochschule vom 23.01.2008 beschlossen: |
§ 1 Rechtsstellung Die Volkshochschule Offenbach ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 19 der HGO und eine Einrichtung der Weiterbildung im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz – HWBG) vom 25. August 2001, GVBl. I S. 370, geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2006 (GVBl. I S. 342). Trägerin der Volkshochschule ist die Stadt Offenbach am Main. Die Einrichtung trägt den Namen Volkshochschule Offenbach und wird als selbständiges Amt geführt. Die Volkshochschule arbeitet nach den Grundsätzen demokratischer Verantwortung im Rahmen der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Landes Hessen, die Hessische Gemeindeordnung und das Hessische Weiterbildungsgesetz festgelegte Ordnung. |
§ 1 Rechtsstellung Die Volkshochschule Offenbach ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 19 der HGO und eine Einrichtung der Weiterbildung im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz – HWBG) vom 25. August 2001, GVBl I S. 370 in der jeweils aktuellen Fassung. Über die im HWBG definierten Aufgaben hinaus können ihr durch den Magistrat besondere Aufgaben zugeordnet und übertragen werden, wie z.B. die Koordinierung von Bildungs- und Beratungsangeboten sowie das kommunale Bildungsmonitoring.
Trägerin der Volkshochschule ist die Stadt Offenbach am Main. Sie trägt den Namen „Volkshochschule – Weiterbildung und Bildungsmanagement“ und wird als selbständiges Amt innerhalb der Stadtverwaltung der Stadt Offenbach geführt.
Die Volkshochschule arbeitet nach den Grundsätzen demokratischer Verantwortung im Rahmen der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Landes Hessen, die Hessische Gemeindeordnung und das Hessische Weiterbildungsgesetz festgelegten Ordnung.
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§ 2 Aufgaben Die Volkshochschule Offenbach ist die öffentliche Weiterbildungseinrichtung der Stadt Offenbach. Sie erfüllt ihre Aufgaben gemäß Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz – HWBG, GVBl. I S. 342) und den im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems getroffenen Zielvereinbarungen. Damit hat sie die Aufgabe zur Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Weiterbildung. „Ihr Bildungsangebot umfasst Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. Es umfasst die Bereiche der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung sowie der Weiterbildung im Zusammenhang mit der Ausübung des Ehrenamtes und schließt die Vorbereitung auf den Erwerb von Schulabschlüssen sowie Gesundheitsbildung, Eltern-, Familien- und Frauenbildung ein.“ (HWBG, § 2, Abs. 1) Sie hat. ein umfassendes Bildungsangebot zu erstellen, das sich an den gesellschaftlichen und individuellen Lebensbedürfnissen und dem Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse orientiert. Sie führt ihre Bildungsarbeit unabhängig von Parteien und anderen Interessengruppen durch. Das Angebot der Volkshochschule wird in der Regel zwei Mal pro Jahr als Halbjahresprogramm veröffentlicht. Es umfasst: · Kurse der Programmbereiche Gesellschaft, Beruf, Sprachen, Gesundheit, Kultur und Spezial (Grundbildung) · Einzelveranstaltungen wie Vorträge, Theateraufführungen, Führungen, Studienfahrten und -reisen, Exkursionen, Stadtspaziergänge, Bildungsurlaube, Ausstellungen · Veranstaltungen für besondere Zielgruppen und Auftragsmaßnahmen · Beratungsangebote · Entwicklung und Angebot neuer innovativer Lernmethoden
Die Volkshochschule ist innerhalb der Kommune Anlaufstelle für alle Weiterbildungsfragen und für die Weiterbildungsberatung der Bevölkerung, sie ist Lernort und Bürgerforum, Kultur- und Gesundheitszentrum. Als lebendiger Treffpunkt für alle Bürgerinnen und Bürger und interkulturelle Bildung leistet die Volkshochschule einen wesentlichen Beitrag zu Integration und gegenseitiger Toleranz. Sie fungiert als Dienstleisterin für Vereine, Verwaltungen und öffentliche Initiativen. |
§ 2 Aufgaben Die Volkshochschule Offenbach ist die öffentliche Weiterbildungseinrichtung der Stadt Offenbach. Damit hat sie die Aufgabe zur Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Weiterbildung und Bildungsberatung im Sinne des Hessischen Weiterbildungsgesetzes. Innerhalb der Kommune ist die Volkshochschule Anlaufstelle für alle Weiterbildungsfragen und für die Weiterbildungsberatung der Bevölkerung, sie ist Lernort und Bürgerforum, Kultur- und Gesundheitszentrum. Als lebendiger Treffpunkt für alle Bürgerinnen und Bürger sowie als Ort der interkulturellen Bildung und Begegnung leistet die Volkshochschule einen wesentlichen Beitrag zu Integration und gegenseitiger Toleranz. Sie fungiert als Dienstleisterin für Vereine, Verwaltungen und öffentliche Initiativen. Sie beteiligt sich an allen wesentlichen Reform- und Innovationsprozessen in der Stadtverwaltung, zudem entwickelt sie eigene innovative Projekte.
Die Volkshochschule engagiert sich aktiv in Netzwerken der kommunalen Bildungs- und Weiterbildungslandschaft, um das Lernen in allen Lebensphasen zu fördern und für lebensbegleitendes Lernen zu motivieren. Sie vertieft die Vernetzung und die Zusammenarbeit maßgeblicher Akteure von der frühkindlichen Bildung über schulische, berufsvorbereitende und berufsqualifizierende Angebote bis hin zur Weiterbildung. Darüber hinaus pflegt die vhs kontinuierliche Kooperationen mit unterschiedlichen gesellschaftlichen Partnern und die Einbindung in kommunale Netzwerke.
Die Volkshochschule hat ein umfassendes Bildungs- und Beratungsangebot zu erstellen, das sich an den gesellschaftlichen und individuellen Lebensbedürfnissen und dem Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse orientiert. Sie führt ihre Bildungsarbeit unabhängig von Parteien und anderen Interessengruppen durch.
Das Angebot der Volkshochschule umfasst folgende Themenfelder: · Politik - Gesellschaft - Umwelt · Bürgerschaftliches Engagement / Ehrenamt · Bildung für nachhaltige Entwicklung / Umweltbildung und Verbraucherfragen · Pädagogik/Erziehung/Familienbildung · Kommunikation / Medien / Digitale Bildung · Selbstlernen / Online Lernen · Kultur - Gestalten · Gesundheit – Bewegung / Fitness - Prävention · Ernährung · Deutsch-/ Integration · Fremdsprachen · Qualifikation für das Arbeitsleben-IT-Organisation/Management · Schulabschlüsse · Grundbildung
Das Angebot der Volkshochschule wird regelmäßig veröffentlicht und der Bevölkerung auf verschiedenen Wegen (z.B. Programmheft, Flyer, Anzeigen, Website, soziale Medien) zugänglich gemacht. Es umfasst verschiedene zeitgemäße Formate der Unterrichtsgestaltung (z.B. Kurse, Vorträge, Exkursionen, als Präsenz- oder online-Veranstaltungen, Ausstellungen), Veranstaltungen für besondere Zielgruppen, Auftragsmaßnahmen. Zur Weiterentwicklung von Angeboten und Lehrmethoden sowie zur Erschließung weiterer Zielgruppen können Projekte entwickelt und zusätzliche Drittmittel durch die Volkshochschule akquiriert werden.
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§ 3 Gewährleistung der freien Entfaltung der Volkshochschularbeit Beschlüsse und Anordnungen der für die Arbeit der Volkshochschule zuständigen Organe, die unmittelbar oder mittelbar die Arbeit der Volkshochschule betreffen, müssen sich an den Aufgaben orientieren, die der Volkshochschule als einer nicht gruppengebundenen Einrichtung der Erwachsenenbildung in öffentlicher Verantwortung gestellt sind.
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§ 3 Gewährleistung der freien Entfaltung der Volkshochschularbeit Beschlüsse und Anordnungen der für die Arbeit der Volkshochschule zuständigen Organe, die unmittelbar oder mittelbar die Arbeit der Volkshochschule betreffen, müssen sich an den Aufgaben orientieren, die der Volkshochschule als einer nicht gruppengebundenen Einrichtung der Erwachsenenbildung in öffentlicher Verantwortung gestellt sind.
Sie entwickelt ihr Bildungsangebot, die Weiterbildungsberatung und sonstige Angebote fachlich kontinuierlich als Teil lebensbegleitenden Lernens weiter. Dabei ist sie frei in Bezug auf selbstständige Gestaltung der Curricula und Bildungsstandards.
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§ 4 Leiter/in und hauptamtlich pädagogischer Mitarbeiter/innen Der Leiter / die Leiterin der Volkshochschule ist hauptamtlich tätig und wird vom Magistrat bestellt. Er / Sie ist für die pädagogische und organisatorische Leitung der Volkshochschule zuständig. Er / Sie ist im pädagogischen Bereich eigenverantwortlich tätig und dem Magistrat gegenüber für die Planung und Durchführung der Arbeit der Volkshochschule auf der Grundlage dieser Satzung verantwortlich. Die Fachbereichsleiter/innen werden vom Magistrat bestellt. Der Leiter / die Leiterin hat ein Vorschlagsrecht. Die Fachbereichsleiter/innen sind für die pädagogische und organisatorische Leitung ihres Fachbereichs zuständig. Sie sind im pädagogischen Bereich eigenverantwortlich tätig und dem Leiter / der Leiterin und dem Magistrat gegenüber für die Planung und Durchführung der Arbeit in ihrem Fachbereich verantwortlich. Die Weiterbildungslehrer/innen werden vom Magistrat angestellt. Der Leiter / die Leiterin der Volkshochschule hat ein Vorschlagsrecht. Die Weiterbildungslehrer/innen üben ihre unterrichtende Tätigkeit in eigener Verantwortung aus. Soweit verbindliche Grundsätze hinsichtlich der pädagogischen und methodischen Verwirklichung der Aufgaben der Volkshochschule vorliegen, haben sie diese zu beachten. Im Übrigen wird die pädagogische Freiheit im Rahmen der bestehenden Gesetze gewährleistet. Der Stellenplan der Volkshochschule orientiert sich am Entwicklungsstand und am Arbeitsumfang.
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§ 4 Leitung und Mitarbeiter/-innen Die Amtsleitung wird vom Magistrat bestellt. Er/Sie ist für die pädagogische und organisatorische Leitung der Volkshochschule zuständig. Er/Sie ist im pädagogischen Bereich eigenverantwortlich tätig und dem Magistrat gegenüber für die Planung und Durchführung der Arbeit der Volkshochschule verantwortlich. Es gelten die Regelungen der Stadtverwaltung hinsichtlich der Führungsverantwortung, Befugnisse und Pflichten der Amtsleitungen.
Die weiteren Mitarbeiter/-innen in Pädagogik und Verwaltung sind ebenfalls hauptamtliche Mitarbeiter/-innen der Stadtverwaltung, es gelten die in den Stellenbeschreibungen dargelegten Anforderungen und Aufgaben.
Der Stellenplan der Volkshochschule orientiert sich am Entwicklungsstand und am Arbeitsumfang.
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§ 5 Nebenberufliche Kursleiter/innen Die nebenberuflichen Kursleiter/innen werden jeweils für einen Arbeitsabschnitt als freie Mitarbeiter/innen mit Lehrauftrag durch den VHS-Leiter / die VHS-Leiterin verpflichtet. Die nebenberuflichen Kursleiter/innen erhalten Honorare nach den Bestimmungen der Honorarordnung für die Volkshochschule. Die nebenberuflichen Kursleiter/innen können sich eine Vertretung wählen, die ihre Interessen gegenüber der Trägerin und dem Leiter / der Leiterin der Volkshochschule vertritt. Die nebenberuflichen Kursleiter/innen werden mindestens einmal im Jahr zu einer Vollversammlung eingeladen, in der über wesentliche, die nebenberuflichen Kursleiter/innen betreffende Angelegenheiten informiert wird und in der grundsätzliche Fragen ihrer Arbeit diskutiert werden können. Zu dieser Vollversammlung lädt der Leiter / die Leiterin der Volkshochschule ein.
Für den Wahlmodus der Interessenvertretung und deren Aufgabenbeschreibung ist der Versammlung vom Leiter / von der Leiterin der Volkshochschule eine Geschäftsordnung vorzuschlagen.
Diese Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des zuständigen Dezernenten / der zuständigen Dezernentin. |
§ 5 Freiberufliche Lehrkräfte Die freiberuflichen Lehrkräfte werden als freie Mitarbeiter/-innen mit Lehrauftrag durch die vhs-Leitung verpflichtet. Die Auswahl der freiberuflichen Lehrkräfte und der Abschluss der Lehraufträge können an die Programmbereichsleitungen delegiert werden. Die freiberuflichen Lehrkräfte erhalten Honorare gemäß der Honorarordnung der Volkshochschule.
Die freiberuflichen Lehrkräfte werden durch die vhs-Leitung mindestens einmal im Jahr zu einer Vollversammlung eingeladen, in der über wesentliche Entwicklungen der Volkshochschule informiert wird und grundsätzliche Fragen der vhs-Arbeit diskutiert werden können.
Die Vollversammlung kann eine Interessenvertretung der freiberuflichen Lehrkräfte wählen. Hierfür schlägt die vhs-Leitung einen Wahlmodus vor.
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§ 6 Teilnehmer/-innen Die Volkshochschule ist allen ohne Rücksicht auf Vorbildung, gesellschaftliche Stellung, Beruf, Geschlecht, Nationalität und Religion zugänglich. Das Recht der Volkshochschule, Veranstaltungen für Teilnehmer/innen mit bestimmter Vorbildung durchzuführen, bleibt unberührt. Bei bestimmten Kursen kann die Zulassung von Teilnehmer/innen vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Das Mindestalter für die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule beträgt in der Regel 15 Jahre. Für bestimmte Veranstaltungen kann ein höheres oder niedrigeres Mindestalter festgesetzt werden. Die Teilnehmer/innen an den Kursen und Veranstaltungen zahlen ein Teilnehmerentgelt nach den Bestimmungen der Entgeltordnung für die Volkshochschule. Weitere Einzelheiten für den Kursbesuch können in einer Benutzerordnung festgelegt werden.
Im Einzelfall können sich die Kursteilnehmer/innen eine Vertretung wählen, die im Konfliktfall ihre Interessen gegenüber der Träger, dem Leiter / der Leiterin und den Lehrkräften vertritt. |
§ 6 Teilnehmer/-innen Die Volkshochschule ist allen Bürgerinnen und Bürgern ohne Rücksicht auf Vorbildung, gesellschaftliche Stellung, Beruf, Geschlecht, Nationalität und Religion zugänglich. Das Recht der Volkshochschule, Veranstaltungen für bestimmte Zielgruppen und für Teilnehmer/-innen mit bestimmter Vorbildung durchzuführen, bleibt unberührt. Bei bestimmten Kursen kann die Zulassung von Teilnehmer/-innen vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Für bestimmte Veranstaltungen kann ein Mindest- bzw. Höchstalter festgesetzt werden.
Die Teilnehmer/-innen an den Kursen und Veranstaltungen zahlen ein Teilnehmerentgelt gemäß der Entgeltordnung der Volkshochschule.
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§ 7 Beirat Um die Mitwirkung ehrenamtlich tätiger Vertreter/innen des öffentlichen Lebens und der gesellschaftlichen Bereiche in der Volkshochschule zu gewährleisten, wird ein Beirat gebildet. Folgende Institutionen können Mitglieder in den Beirat entsenden: Als Vertreter/innen der gesellschaftlichen Bereiche: je einen Vertreter / eine Vertreterin - des DGB-Kreisausschusses, - der Industrie- und Handelskammer, - der Kreishandwerkerschaft, - der Evangelischen Kirche, - der Katholischen Kirche, - der Jüdischen Gemeinde, - der Freireligiösen Gemeinde, - der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, - der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, - des Deutschen Beamtenbundes, - der Hochschule für Gestaltung, - des Deutschen Lehrverbandes Hessen, - des Ausländerbeirates, - der Agentur für Arbeit
Als Vertreter/-innen der städtischen Organe sind im Beirat tätig: - der zuständige Dezernent / die zuständige Dezernentin als Vorsitzende/r und ein weiteres Mitglied des Magistrats, - die Frauenbeauftragte der Stadt Offenbach a. M., - jeweils ein/e Vertreter/in der in der Stadtverordnetenversammlung tätigen Fraktionen. Die Vertreter/innen der Fraktionen werden auf die Dauer der jeweiligen Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung durch diese gewählt. Als Vertreter-/innen der Volkshochschule sind im Beirat tätig: - zwei Vertreter/innen der nebenberuflichen Kursleiter/innen, - ein/e Vertreter/in der Kreisvolkshochschule mit beratender Stimme. Der Leiter / Die Leiterin der Volkshochschule und die hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter/innen (Fachbereichsleiter/ innen) gehören dem Volkshochschulbeirat mit beratender Stimme an. Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag der jeweiligen Institutionen vom Magistrat für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung berufen. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beirat hat die Aufgabe, Probleme der Erwachsenenbildung zu diskutieren. Lösungsvorschläge zu erarbeiten und die wechselseitige Information der Trägerin der Erwachsenenbildung und anderer Bildungseinrichtungen zu fördern. Er berät das Programm der Volkshochschule. Der Beirat tritt mindestens halbjährlich zusammen, oder wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder dies wünscht. Die Satzung der Stadt Offenbach über die Entschädigung von Gemeindevertretern und ehrenamtlich Tätigen vom 07.12.1978 in der jeweils gültigen Fassung gilt auch für den VHS-Beirat.
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§ 7 Volkshochschulkommission Um die Mitwirkung weiterer gesellschaftlicher Bereiche und sachkundiger Bürgerinnen und Bürger in der Volkshochschule zu gewährleisten, wird eine Volkshochschulkommission gebildet. Sie ist tätig im Sinne der Kommissionsordnung der Stadt Offenbach und hat die Aufgabe, grundlegende Fragen und Herausforderungen für die Volkshochschularbeit zu diskutieren, Lösungsvorschläge zu erarbeiten und die wechselseitige Information der für das Lebensbegleitende Lernen relevanten gesellschaftlichen Bereiche in Offenbach zu fördern. Sie berät den Magistrat.
Den Vorsitz führt der zuständige Dezernent/die zuständige Dezernentin.
Folgende Institutionen können Mitglieder in die Volkshochschulkommission entsenden: Als Vertreter/innen der gesellschaftlichen Bereiche: Je ein/e Vertreter/-in - des Deutschen Gewerkschaftsbundes, - der Industrie- und Handelskammer, - der Kreishandwerkerschaft, - der Evangelischen Kirche, - der Katholischen Kirche, - der Jüdischen Gemeinde, - der Frei-religiösen Gemeinde Offenbach, - des Ausländerbeirates, - der Agentur für Arbeit, - des Staatlichen Schulamtes,
- der Interessengemeinschaft Offenbacher - des Kinder- und Jugendparlaments, - des Seniorenrates.
Als Vertreter/-innen der städtischen Organe sind in der Volkshochschulkommission tätig: - die kommunale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Offenbach a. M., - ein/e Vertreter/in der MainArbeit – Kommunales Jobcenter Offenbach - jeweils ein/e Vertreter/in der in der Stadtverordnetenversammlung tätigen Fraktionen. Die Vertreter/-innen der Fraktionen werden auf die Dauer der jeweiligen Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung durch diese gewählt.
Als Vertreter/-innen der Volkshochschule sind in der Volkshochschulkommission tätig: - die Interessenvertretung der freiberuflichen Lehrkräfte - Die Leitung der Volkshochschule sowie die stellv. vhs-Leitung gehören der Volkshochschulkommission mit beratender Stimme an.
Der/Die Vorsitzende kann ein/e Vertreter/-in der Erziehungswissenschaften ständig in beratender Funktion in die Volkshochschulkommission berufen oder im Einzelfall beratend hinzuziehen.
Die Mitglieder der Volkshochschulkommission werden auf Vorschlag der jeweiligen Institutionen vom Magistrat für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung berufen. Die Volkshochschulkommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Volkshochschulkommission tritt mindestens einmal jährlich zusammen oder wenn mindestens ein Viertel ihrer Mitglieder dies wünscht. Die Satzung der Stadt Offenbach über die Entschädigung von Gemeindevertretern und ehrenamtlich Tätigen vom 07.12.1978 in der jeweils gültigen Fassung gilt auch für die Volkshochschulkommission.
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§ 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 3.12.1992 außer Kraft. Offenbach a. M., …………………………………………… Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main Horst Schneider Oberbürgermeister |
§ 8 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Offenbach a. M., …………………………………………… Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main Dr. Felix Schwenke Oberbürgermeister |