Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 20. Juli 2023

 

 

 

 

 

TOP 10
Bestellung eines Erbbaurechts zu Gunsten des 1. JC Samurai Offenbach 1953 e. V. an dem Grundstück Gravenbruchweg 21
Antrag Magistratsvorlage Nr. 2023-170 (Dez. I, Amt 80) vom 05.07.2023,
2021-26/DS-I(A)0528

 

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einstimmig wie folgt:

 

1.     Die Stadt Offenbach am Main vergibt eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 1.200 m² aus dem Grundstück Gemarkung Offenbach Flur 13 Nr. 508/6 = 28.957 m² im Erbbaurecht an den 1. JC Samurai Offenbach zu folgenden wesentlichen Bedingungen:

2.     Das Erbbaurecht wird auf die Dauer von 66 Jahren bestellt.

3.     Der jährliche Erbbauzins beträgt zunächst 0,80 EUR/m² jährlich und wird bei der Produktnummer 10010200 (Abwicklung von Grundstücksgeschäften sowie Bestellung und Verwaltung von Erbbaurechten), Kontonummer 5300000180 (Erbbauzins) vereinnahmt.

Zum 01.01.2026 und danach alle 5 Jahre wird der Erbbauzins entsprechend der Index-Veränderung neu festgesetzt.

4.     Für den Fall der Veräußerung des Erbbaurechts wird der Stadt Offenbach am Main ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt.

5.     Die Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das Grundstück innerhalb von 2 Jahren nach Baugenehmigung mit einem Vereinsgebäude gemäß den baurechtlichen Vorschriften und den städtebaulichen Vorstellungen der Stadt zu bebauen und entsprechend zu nutzen.

6.     Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen, insbesondere bei Nichtbebauung oder nicht ausreichender Bebauung innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach Beurkundung, behält sich die Stadt Offenbach am Main die Rückübertragung des Erbbaurechts (Heimfall) auf Kosten der Erbbauberechtigten vor.

7.     Sämtliche Kosten des Erbbauvertrages und seiner Durchführung, die Vermessungskosten sowie die Grunderwerbsteuer werden von der Erbbauberechtigten getragen, ebenso evtl. entstehende Erschließungs- und Kanalbeiträge.

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 24.07.2023

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung