Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 14. September 2023

 

 

TOP 31
Bebauungsplan Nr. 652 B „Kaiserlei Nordost; östlicher Teil“
Bauplanerische Steuerung des östlichen Teils des nordöstlichen Kaiserleigebiets
1. Beschluss über die Änderung des städtebaulichen Konzepts „Rahmenplan  Nordkap“ gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
2. Zustimmung zum städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB (Vorvertrag)
3. Fortführung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 652 B „Kaiserlei Nordost; östlicher Teil“

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2023-248 (Dez. IV, Amt 60 vom 30.08.2023,
2021-26/DS-I(A)0565

 

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage 2 mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

1.     Die Änderung eines Teilbereichs des städtebaulichen Entwicklungskonzepts „Rahmenplan Nordkap“ gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB wird gemäß Anlage 1 beschlossen. Bebauungspläne in diesem Bereich sollen auf Grundlage dieses städtebaulichen Konzepts aufgestellt werden.

 

2.     Dem städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB (Vorvertrag) zwischen der Stadt Offenbach am Main und der IPK Germany Property Mainpark Projektgesellschaft mbH wird zugestimmt (Anlage 2).

 

Der Vorvertrag umfasst insbesondere folgende Inhalte:

-        Kostentragung bzgl. der Baurechtschaffung für einen hochwertigen Büro-. und Dienstleistungskomplex mit einer Fläche von 74.000 qm Geschossfläche und einer Tiefgarage (u. a. Bebauungsplan, Fachgutachten)

-        Abschluss eines weiteren städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan,

u. a. mit weiterführenden Regelungen zu natur- und artenschutzrechtlichem Eingriffsausgleich.

 

3.     Das Bebauungsplanverfahren Nr. 652 wird für den Teilbereich B „Kaiserlei Nordost; östlicher Teil“ auf Grundlage der Planung in Anlage 1 und 3 weiterbearbeitet.

 

 

Die öffentlichen Anlagen sowie die nichtöffentliche Anlage 2 sind Bestandteil des Originalprotokolls.

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 25.09.2023

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung