Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 01. Februar 2024

 

 

 

 

 

TOP 24
Bebauungsplan Nr. 655 „Energiewerk Dietzenbacher Straße“
1. Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
2. Änderung des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010 (RPS / RegFNP 2010) inkl. Zielabweichungsverfahren
3. Zustimmung zum Städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB (Vorvertrag)

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2024-025 (Dez. IV, Amt 60) vom 17.01.2024,
2021-26/DS-I(A)0641

 

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlage 2 mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

1.    Für das Gebiet des Geltungsbereichs in der Gemarkung Offenbach, Flur 33 und Flur 34 südlich der Bundesautobahn 3 (A3) und westlich der Dietzenbacher Straße (L3001) ist ein Bebauungsplan aufzustellen.

 

Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB wird wie folgt umgrenzt:

 

·           Im Norden: durch die Bundesautobahn 3 (A3)

·           Im Osten: durch die Mitte der Dietzenbacher Straße (L3001), Flurstück 20/57, Flur 33

·           Im Süden: senkrecht von der Dietzenbacher Straße durch das Flurstück 5/18, Flur 34 mit einem Abstand von ca. 80 m zur südlichen Grenze des Flurstücks 5/14, Flur 34 bis zu einer Tiefe von ca. 330 m zur Dietzenbacher Straße

·           Im Westen: durch das Flurstück 5/18, 22/7 und 4/19, Flur 34 mit einem Abstand von ca. 160 m zur westlichen Grenze des Flurstücks 5/14, Flur 34 bzw. in dessen Verlängerung sowie durch das Flurstück 4/19, Flur 34 mit einem Abstand von ca. 18 m parallel zur nordwestlichen Grenze des Flurstücks 22/7, Flur 34 nach Nordosten bis zur A3

 

       Die Umgrenzung des Geltungsbereichs ist im beigefügtem Übersichtsplan (Anlage 1) dargestellt.

 

Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sind insbesondere:

  • Baurechtschaffung für die Erweiterung des bestehenden EVO-Energiewerks zum Innovationsstandort für Dekarbonisierung
  • Langfristige Sicherstellung der Energieversorgung der Stadt
  • Umsetzung eines Schlüsselprojekts der kommunalen Wärmewende der Stadt
  • Sicherung des Ausgleichs der durch das Vorhaben ausgelösten Umweltauswirkungen.

 

Für die Umsetzung der oben genannten Ziele ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

 

2.    Der Magistrat wird beauftragt, die hierfür notwendige Änderung des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 (RPS / RegFNP 2010) inkl. Zielabweichungsverfahren zu beantragen.

 

3.    Dem städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB (Vorvertrag) zwischen der Energieversorgung Offenbach AG (EVO) und der Stadt Offenbach am Main (Anlage 2) wird zugestimmt.

 

 

Die nichtöffentliche Anlage 2 (Städtebaulicher Vorvertrag) ist Bestandteil des Originalprotokolls.

 

 

 

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 06.02.2024

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung