Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 01. Februar 2024

 

 

TOP 25
Umbau des Kaiserleikreisels einschließlich Umbau bzw. Neubau der weiterführenden Straßen
hier: Ergänzungsbeschluss zum Projekt- und Einstufungsbeschluss „Umbau des Kaiserleikreisels einschließlich Umbau bzw. Neubau der weiterführenden Straßen“ gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) in Verbindung mit §§ 3 und 4 der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main vom 12.12.2014 (StrBS)

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2024-026 (Dez. IV, Amt 60) vom 17.01.2024,
2021-26/DS-I(A)0642

 

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt unter Berücksichtigung der nichtöffentlichen Anlagen 1–4 mit Stimmenmehrheit wie folgt:

 

1.     Der Stadtverordnetenbeschluss Nr. 2021-26/DS-I(A)0508 vom 22.06.2023 wird wie folgt angepasst:

 

2.     Der Erhöhung des Projektbudgets auf Basis der vom Amt für Planen und Bauen erstellten Kostenschätzung von 61.700.000,00 € um 9.000.000,00 € auf insgesamt 70.700.000,00 € wird zugestimmt.

Eine Prüfung durch das Revisionsamt ist zum jetzigen Zeitpunkt auf der Basis einer Kostenschätzung der Kostenansätze nach dortiger Rückmeldung nicht möglich. Das Revisionsamt behält sich vor, die gesamten Kosten später im Rahmen der Schlussprüfung abschließend zu prüfen.

 

3.     Die erforderlichen Mittel stehen vorbehaltlich der Resteübertragung 2023 wie folgt zur Verfügung: Produktkonto 12040100.0952003960 „Umbau Kaiserleikreisel“, Investitionsnummer 1204010900601301

 

Haushaltsmittel 2023 und früher:          70.700.000,00 €

      

Die voraussichtliche Refinanzierung bei Gesamtkosten in Höhe von

70.700.000,00 € stellt sich wie folgt dar:

 

Kostenanteil Bund (Bescheid vom 24.10.2019):                    11.208.000,00 €

Land Hessen GVFG (Bescheid vom 21.06.2022):                18.841.000,00 €

Land Hessen GVFG (Prognose Erhöhungsantrag 2023):    17.356.000,00 €

Straßenbeiträge (aktualisiert im Dezember 2019):                  4.520.000,00 €

Übernahme durch Stadt Frankfurt

(unverändert vom 16.07.2015):                                                   8.775.000,00 €

Verbleibender kommunaler Anteil:

(Kreditmarktmittel):                                                                      10.000.000,00 €

Gesamt:                                                                                         70.700.000,00 €

 

4.     Die jährlich anfallenden und vom Revisionsamt geprüften Folgekosten für die investive Maßnahme in Höhe von 1.204.300,00 € / p. a. sind in den folgenden Jahren zu veranschlagen. Die im Ergänzungsbeschluss zum Projekt- und Einstufungsbeschluss aus dem Jahr 2015 benannten Unterhaltungskosten (Pflegeleistung und Unterhaltung) bleiben unverändert.

 

5.     Gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) in Verbindung mit § 4 der Straßenbeitragssatzung der Stadt Offenbach am Main vom 12.12.2014 (StrBS) werden für den Umbau

 

-     der Strahlenbergerstraße West, Nordteil (auf der nördlichen Seite einschließlich Flurstück 150/5 bis zum westlichen Ausbauende / Kaiserleipromenade, Flächen A1 und B1-West),

-     der Strahlenbergerstraße West, Südteil (auf der südlichen Seite von Kaiserleipromenade bis Amsterdamer Straße, Fläche A2),

-     der Strahlenbergerstraße Ost, Nordteil (auf der nördlichen Seite von Strahlenbergerstraße Nr. 45 (Flurstück 113/7) bis zum östlichen Ausbauende / Strahlenbergerstraße Nr. 12, Fläche B2),

-     der Strahlenbergerstraße Ost, Südteil (auf der südlichen Seite von Einmündung Planstraße 5 (Helene-Rothschild-Straße) bis östliches Ausbauende / Strahlenbergerstraße Nr. 12, Fläche B1-Ost)

 

(siehe hierzu Anlage 4) ihre Teileinrichtungen gem. § 4 StrBS wie folgt eingestuft:

 

-     Die Fahrbahnen und Radwege dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienend (§ 4 Abs. 2c StrBS),

-     die Gehwege und Parkflächen dem Anliegerverkehr dienend (§ 4 Abs. 2a StrBS).

 

Daher trägt die Stadt:

 

-     75 % der beitragsfähigen Herstellungskosten für die Fahrbahnen und die Radwege,

-     25 % der beitragsfähigen Herstellungskosten für die Gehwege und Parkflächen.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 Buchstabe j), Ziff. 4 StrBS werden die Straßenbeleuchtung und die Straßenentwässerung entsprechend der o. g. Teileinrichtungen mit 55 % Stadtanteil eingestuft.

 

Die Erhebung der Straßenbeiträge erfolgt für die vier vorgenannten Straßenbereiche getrennt.

 

 

Die Anlage 5 sowie die nichtöffentlichen Anlagen 1-4 sind Bestandteil des Originalprotokolls.

 

 

Dem Magistrat der Stadt Offenbach am Main

Obenstehenden Beschlussauszug erhalten Sie unter Bezug auf § 66 HGO mit der Bitte um weitere Veranlassung.

 

 

 

Offenbach a. M., den 06.02.2024

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung