Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0686Ausgegeben am 11.04.2024

Eing. Dat. 11.04.2024

 

 

 

 

 

Projekt zur Errichtung eines Frauen- und Kinderhauses

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2024-134 (Dez. III, GBO) vom 10.04.2024

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Es werden landes- und bundesweite Förderprogramme zur Errichtung eines Frauen- und Kinderhauses geprüft und bei geeigneten Programmen ein entsprechender Antrag auf Förderung gestellt. Über die jeweiligen Antragsstellungen wird im Ausschuss HFDB berichtet.

 

2.    Der Einlage eines bebauten Grundstücks in die GBO zum Zwecke der Errichtung eines Frauen- und Kinderhauses wird unter Vorbehalt (siehe Punkt 3) zugestimmt.

 

3.    Sollte eine Förderung nach Punkt 1 der Vorlage zu erreichen sein und eine Einlage des Grundstückes in die GBO die Förderkulisse gefährden, wird die unter Punkt 2 genannte Einlage des Grundstückes nicht vollzogen. In diesem Fall trägt die Stadt Offenbach am Main sämtliche Kosten der Sanierung und Entwicklung des Gebäudes. Die GBO erhält dann von der Stadt Offenbach am Main einen Ausgleich der bereits geleisteten und zukünftigen Kosten. Die dann notwendigen Haushaltsmittel werden zum Ausgleich und zur weiteren Finanzierung der Maßnahme im Rahmen der Haushaltsplanung 2025 ff. aufgenommen. Sollte es zu keiner Förderung kommen, werden andere Fördermittel bei der KfW beantragt.

 

 

Begründung:

 

Mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11.11.2021 (2021-26/DS-I(A)0142/1, 2021-26/DS-I(A)0142) wurde der Magistrat aufgefordert, Förderprogramme zu prüfen, um das Frauenhaus in geeigneten Räumlichkeiten unterbringen zu können. Die Anforderungen an ein Frauenhaus müssen dabei die Zielvorgaben der Istanbul-Konvention erfüllen, die in Deutschland am 1. Februar 2018 in Kraft getreten ist.

 

Offenbach hat im Jahr 2021 eine Bestands- und Bedarfsanalyse zur Umsetzung der Istanbul-Konvention vorgelegt, in der der Mehrbedarf an Schutzplätzen belegt wurde. Geplant ist für die Stadt Offenbach deshalb ein zusätzliches Frauen- und Kinderhaus, das dem Mehrbedarf an Familienzimmern und auch einer angemessenen Raumgröße Rechnung trägt und zudem barrierearm und bereichsweise rollstuhlgerecht ist, sodass auch Frauen und Kinder mit körperlicher Beeinträchtigung bedarfsgerecht Zuflucht finden und begleitet werden können.

 

Im Rahmen der Überprüfung aktueller Förderprogramme wurde das Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als geeignet identifiziert. Am 04.04.2024 erreichte das Dezernat III die Mitteilung der Bundesservicestelle, dass eine Förderung leider nicht möglich sei, da sämtliche Mittel für das Jahr 2024 bereits verplant sind.

 

Unabhängig von der Absage laufen die Planungen weiter. Parallel werden andere Fördermöglichkeiten geprüft und Förderanträge gestellt. Nach bisherigen Erkenntnissen wird eine alternative Förderung nicht die Höhe der Bundesförderung erreichen, so dass der Eigenanteil seitens der Stadt oder der GBO wesentlich höher ausfallen wird.

 

Für die Umsetzung des Projektes sind entsprechende Mittel im Wirtschaftsplan der GBO vorgesehen. Sollte eine Einlage und eine Realisierung der Maßnahme durch die GBO dazu führen, dass die Fördermittel nicht generiert werden können, wird die Stadt Offenbach am Main das Projekt selbst finanzieren und die GBO mit der Realisierung beauftragen. In diesem Fall würde auf die Einlage des Grundstückes verzichtet und die bisher entstandenen Kosten der GBO zurückerstattet. Darüber hinaus werden die weiteren Leistungen der GBO durch die Stadt vergütet. Notwendige Haushaltsmittel sind im Rahmen der städtischen Haushaltsplanung 2025 ff. zu etatisieren.

 

Die Höhe der benötigten Mittel steht noch nicht fest. Die Kostenberechnung als Ergebnis der Planung wird voraussichtlich im zweiten Quartal 2024 vorliegen.

 

Aufgrund der Sensibilität des Projektes sollen so wenige Informationen wie möglich öffentlich werden. Es wird daher darauf verzichtet, Baupläne oder andere Dokumente zu veröffentlichen, die den Schutz der zukünftigen Bewohnerinnen in irgendeiner Weise gefährden könnten. Aus diesem Grund werden auch keine Informationen zum Grundstück gemacht. Die Geheimhaltung der Liegenschaft ist zwingend geboten und unabdingbar.

 

Hinweis: Der Antrag wird den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.