Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2021 - 2026


2021-26/DS-I(A)0687Ausgegeben am 11.04.2024

Eing. Dat. 11.04.2024

 

 

 

Bebauungsplan Nr. 657 „Gewerbegebiet Bieber-Waldhof“

hier: Aufstellungsbeschluss

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2024-137 (Dez. IV, Amt 60) vom 10.04.2024

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Für das Gebiet des Geltungsbereichs in der Gemarkung Bieber, Flur 13, zwischen der Bundesstraße 448 (B 448) im Norden, der Stadtgrenze zu Obertshausen im Osten, der Seligenstädter Straße im Süden und dem Wohngebiet „Bieber-Waldhof“ (Bebauungsplan Nr. 129) im Westen ist ein Bebauungsplan aufzustellen.

 

Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB wird wie folgt umgrenzt durch:

 

·      Im Norden: die südliche Grenze der Bundesstraße 448 (B 448)

·      Im Osten: die Gemarkungsgrenze zwischen der Stadt Offenbach am Main und der Stadt Obertshausen

·      Im Süden: die Mitte der Seligenstädter Straße

·      Im Westen: in der Gemarkung Bieber, Flur 13, die südliche (teilweise) und westliche Grenze des Flurstücks 63/8, die westlichen und nördlichen Grenzen der Flurstücke 63/9 und 63/6, die südliche, östliche und nördliche Grenze der Straßenparzelle „Storchsrain“ (Flurstück 62/1), die westlichen Grenzen der Flurstücke 61/1, 60, 59, 58/5, 58/4, 58/7, 58/6, 58/2 und 56/1

 

Die Umgrenzung des Geltungsbereichs ist in beigefügtem Übersichtsplan (Anlage 1) dargestellt.

 

Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sind insbesondere:

·      Steuerung der Art der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet Bieber-Waldhof

·      Sicherung und Stärkung des Standorts für produzierendes Gewerbe und Dienstleistungen

·      Umsetzung von Zielen des Vergnügungsstättenkonzepts

·      Umsetzung von Zielen des Rechenzentrenkonzepts

 

 

Begründung:

 

Das bestehende Gewerbegebiet im Offenbacher Stadtteil Bieber liegt an der östlichen Stadtgrenze zu Obertshausen und westlich des Wohngebiets „Bieber-Waldhof“, für welches der Bebauungsplan Nr. 129 rechtsverbindlich ist. Im ca. 50 ha großen Gewerbegebiet sind vorrangig verarbeitende und produzierende Gewerbebetriebe ansässig, teilweise auch mit sehr großflächigen Gebäuden. Im Gebiet gibt es Leerstand durch Fluktuation und betriebliche Veränderungen als auch mindergenutzte und noch unbebaute Grundstücke. Das Gebiet ist bisher planungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen und als faktisches Gewerbegebiet in Verbindung mit § 8 BauNVO einzuordnen.

An das überörtliche Verkehrsnetz ist das Plangebiet über die Seligenstädter Straße und weiter über die direkt angrenzende B 448 an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Die S-Bahn-Station „Bieber-Waldhof“ liegt ebenfalls unmittelbar südlich des Gewerbegebiets.

 

Das bestehende Gewerbegebiet mit teilweise sehr großflächigen Gebäuden soll als wichtiger Standort für produzierendes Gewerbe sowie spezialisierten und technischen Dienstleistungen erhalten, weiterentwickelt und planungsrechtlich gesichert werden. Hierzu sollen die Nutzungen im Plangebiet feingesteuert werden.  

 

In den vergangenen Jahren wurden von der Stadtverordnetenversammlung zwei Städtebauliche Entwicklungskonzepte auf Grundlage von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen, deren Zielsetzungen Einfluss auf eine mögliche Steuerung der Art der baulichen Nutzung im Plangebiet haben und bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zwingend zu berücksichtigen sind. Sie sind damit wichtige Bausteine für die Steuerung von Vergnügungsstätten und Rechenzentren im gesamten Stadtgebiet von Offenbach.

 

Das Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Offenbach (VSK) wurde am 15.05.2014 von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach beschlossen. Dieses sieht die Steuerung von Vergnügungsstätten insbesondere der Unterart Spiel, im Einzelfall auch der Unterart Freizeit und Erotik, im gesamten Stadtgebiet vor. Diese Nutzungen werden nach dem VSK in Abhängigkeit von den städtebaulichen Entwicklungszielen in einigen Gebieten vollständig ausgeschlossen, deren potentielle Ansiedlung in anderen Bereichen des Stadtgebiets planungsrechtlich feingesteuert.

 

Für das Gewerbegebiet Bieber-Waldhof empfiehlt das VSK im östlichen Teilbereich die ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten der Unterart Spiel, für den westlichen Teilbereich deren Ausschluss. Auf aktueller planungsrechtlicher Grundlage von § 34 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO sind Vergnügungsstätten aller Art im gesamten Gebiet ausnahmsweise zulässig.

 

Das kürzlich von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach beschlossene Rechenzentrenkonzept (2021-26/DS-I(A)0625) hat potentielle Standorte für unternehmensunabhängige Rechenzentren im Stadtgebiet von Offenbach auf deren Eignung geprüft. Bei unternehmensunabhängigen, aktuell sogenannten Hyperscale- (externer Betreiber, großflächig, vorzugsweise für große datenbasierte Unternehmen) und Colocation- (Betreiber bietet Flächen zur Miete an) Rechenzentren besteht aus Sicht des Konzepts Steuerungsbedarf, da es sich bei diesen Typen in der Regel um mittlere bis große solitäre Bauten handelt, die in die Gewerbegebiete städtebaulich zu integrieren sind.

 

Das Gewerbegebiet von Bieber-Waldhof ist insbesondere aufgrund der fehlenden, energetischen Nachhaltigkeit und der sehr guten Erschließungsqualität für Gewerbebetriebe, die darauf zwingend angewiesen sind, nicht als möglicher Rechenzentrumstandort geeignet. Unternehmensunabhängige Rechenzentren sollen im Bebauungsplan Nr. 657 demnach ausgeschlossen werden.

 

Da der Bebauungsplan insbesondere lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthalten und keine Aussagen zum Maß der baulichen Nutzung treffen wird, handelt es sich voraussichtlich nicht um einen „qualifizierten“, sondern um einen „einfachen“ Bebauungsplan. Für die planungsrechtliche Beurteilung (insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung) ist neben dem Bebauungsplan Nr. 657 auf Grundlage des § 30 Abs. 3 BauGB somit auch zukünftig § 34 BauGB heranzuziehen.

Anlagen:

Anlage 1: Übersichtsplan mit Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 657

Anlage 2: Klimarelevanzprüfung

 

 

Hinweis: Antrag und Anlagen werden den Stadtverordneten und Fraktionen elektronisch (PIO) zur Verfügung gestellt.