Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung

der Stadtverordnetenversammlung am 25. April 2024

 

 

 

 

 

TOP 21
Aufstellung eines Bebauungsplanes „Ortskern Bürgel"
hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Antrag CDU vom 11.04.2024, 2021-26/DS-I(A)0691

 

 

Beschlusslage:

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt mit Stimmenmehrheit wie folgt ab:

 

1. Für das Gebiet des erweiterten historischen Ortskerns Bürgel, in der
    Gemarkung Bürgel, Flur 1, ist ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung
    „Ortskern Bürgel" aufzustellen.

    Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB wird wie folgt begrenzt:

    Im Westen:
    von der Schöffenstraße, der östlichen Grenze der Parzelle Nr. 875/13 bis zum

    Beginn der Straße Am Maingarten, der Straße Am Maingarten

    Im Norden:
    von der südlichen Grenze der Parzelle Nr. 759/8, der südlichen Grenze der

    Parzelle Nr. 759/7, der Gerhard-Becker-Straße, der südlichen Grenze der Parzelle

    Nr. 662/2, der südlichen Grenze der Parzelle 675/2, von der östlichen Grenze der

    Parzelle Nr. 694/1, dem weiteren Verlauf der Stiftstraße nach Osten

 

    Im Osten:
    von der Von-Behring-Straße

    Im Süden:
    von der Alicestraße

    Die Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist in dem beigefügten
    Übersichtsplan (Anlage) dargestellt.

2. Der Bereich des Ortskerns Bürgel soll in seiner Eigenart als erweitertes

    historisches Ortszentrum mit seiner historisch baulichen Struktur erhalten bleiben

    und in den infrastrukturellen Anforderungen auf technische Entwicklungen hin

    angepasst und für zukünftige Entwicklungen hin aufgestellt werden.

    Neubauten dürfen maximal den Primärenergiebedarf erfordern, der den

    Anforderungen an den Standard Passivhaus entspricht.


3. Mit diesem Aufstellungsbeschluss wird innerhalb des Geltungsbereichs eine

    Veränderungssperre gem. § 14 BauGB in Kraft gesetzt.

    Ausgenommen von dieser Veränderungssperre sind Dachaufstockungen, die

    bereits erstellt waren und zwischenzeitlich abgebaut oder durch

    Kriegseinwirkungen zerstört und nur provisorisch erstellt, bzw. das darunter

    liegende Geschoss nur einen Dachabschluss erhielt. Ein Neuaufbau, der dieser

    Ausnahme zur Veränderungssperre entsprechen kann, muss sich am

    ursprünglichen Dachaufbau in Größe und Gestaltung orientieren.

    Darüber hinaus müssen Geschossanzahl sowie Trauf- und Firsthöhen historischer

    Gebäude erhalten bleiben.

    Die besonders zu schützenden Fachwerkgebäude müssen im Falle eines

    technisch begründeten Abbruchs exakt rekonstruiert werden. Hierzu sind für die

    Wahl der Materialien und Art des Aufbaus die gleichen Maßstäbe anzusetzen wie

    im Falle einer denkmalgerechten Sanierung.

    Des Weiteren ausgenommen von der Veränderungssperre sind

    Sanierungsarbeiten an Einzelkulturobjekten oder Teilen der Gesamtanlage, die

    durch die Denkmalschutzbehörden genehmigt wurden bzw. bei Objekten, die

    nicht einer Unterschutzstellung im Sinne des Denkmalschutzes unterliegen,

    technisch notwendige Reparaturarbeiten, deren ein Verzug zu Folgeschäden

    führen würde.

    Von der Veränderungssperre sind darüber hinaus nachfolgende Parzellen

    ausgenommen: Nr. 626/1, Nr. 583/1, Nr. 584/4, Nr. 585/4, Nr. 582/3, Nr. 582/4,

    Nr. 579/8, Nr. 579/9, Nr. 578/4, Nr. 486/4, Nr. 507/4, Nr. 515/1, Nr. 544/3,

Nr. 546/3, Nr. 543/1, Nr. 463/4, Nr. 459/2.

Die Parzelle Nr. 16/1 (katholische Kirchengemeinde St. Pankratius) wird ebenfalls von der Veränderungssperre ausgenommen. Gleichwohl müssen sich mögliche Neu- und Umbauten dort in der Gestaltung an der unmittelbar angrenzenden Gesamtanlage gemäß § 2 Abs.3 HDSchG orientieren und Formen der vormalig auf dieser Parzelle liegenden Bauten gestalterisch aufnehmen.


4. Weitere Ziele und Zwecke der Planung sind:

 

     ·      Sicherung und Stärkung der Einzelhandels- und Dienstleistungsfunktionen

 

     ·      Umsetzung der Ziele des Vergnügungsstättenkonzepts

 

5. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Ortskern Bürgel“ wird der

    rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 526 „für das Gebiet in der Gemarkung Bürgel,

    Flur 1, zwischen den nördlichen Grenzen der Flurstücke 932, 761/3 und 759/12,

    der Gerhard-Becker-Straße, der Stiftstraße und der Straße ,Am Maingarten‘ “ an

    dessen südlichem Rand geändert.

 

Ein Vorentwurf eines Bebauungsplans ist zur Kenntnisnahme als unverbindliche Planungshilfe und mit Hinweisen für speziell zu berücksichtigende Aspekte eines Bebauungsplans angefügt.

 

 

 

Offenbach a. M., den 29.04.2024

Der Vorsteher der Stv.-Versammlung