Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2001 - 2006

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Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 01.11.2004

Eing. Dat. 28.10.2004

 

 

Nr. 754

 

Dez.: II (Amt 60)

 

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 621 mit der Bezeichnung „Parkhaus Klinikum Offenbach, Sprendlinger Landstraße"
hier:
1.
Einleitungsbeschluss gem. § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
2.
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Antrag Magistratsvorlage Nr. 367/04 vom 27.10.2004, DS I (A) 754

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. Für das Gebiet des Geltungsbereiches in
der Gemarkung Offenbach, Flur 7, ist für
   
eine Teilfläche des Klinikums Offenbach, FIst.-Nr. 266/14 und zweier Teilflächen der
    Straßenflurstücke der Sprendlinger Landstraße, Flst.-Nrn. 531/2 und 526/1, ein
   
vorhabenbezogener Bebauungsplan aufzustellen.
   
Vorhabenträger ist das Klinikum Offenbach.

   
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 621 soll das
    Pla
nungsrecht für den Bau eines neuen Park­hauses für das Klinikum Offenbach,
    einschließlich der notwendigen verkehrlichen Erschließung, geschaffen werden.

2. Der räumliche Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB ist umgrenzt:

   
im Norden: durch eine gedachte Linie in einer Länge von 82,73m, gebildet durch die
    südliche Gebäudefassade der psychiatri
schen Klinik (Bauteil E) und deren geradlinige
    Verlängerung nach Westen bis zur
Sprendlinger Landsraße,

   
im Osten: durch eine gedachte Linie in einer Länge von 89,91m, gebildet durch den
    nordwestlichen Abschluss des derzeiti
gen Klinikhauptgebäudes (Bauteil Z, Anbau
   
Neurochirugie) und deren geradlinige Verlängerung nach Norden bis zur südlichen
   
Gebäudefassade der psychiatrischen Klinik,

   
im Süden: durch die nördlichen Grenzen der Flurstücke Gem. Offenbach, Flur 7,
   
Flst.-Nr. 311/2, Liegenschaft Sprendlinger Ldstr. 38; Flst.-Nr. 310, Liegenschaft
    Früh
lingsaustr. 8 und Flst.-Nr. 308/1, Liegenschaft Frühlingsaustr. 10 sowie der
    geradli
nigen Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks Nr. 308/1 nach
    Osten bis zum nordwestlichen Abschluss des derzeitigen Klinikhauptgebäudes
    (Bauteil Z, Anbau Neurochirugie).

   
Zum Plangebiet gehört ebenfalls ein Ab­schnitt der Sprendlinger Landstraße,
    begrenzt im Norden durch die südliche Ein­
mündung des Isenburgringes in die
    Sprend
linger Landstraße und im Süden durch die Verbindung der nördlichen
    Begrenzung der
Geishornstraße mit der nördlichen Begrenzung der
    Frühlingsaustraße.

   
Die Umgrenzung des Geltungsbereiches ist in beigefügtem Kartenauszug (Anlage 1)
    dargestellt.


Begründung:

Zu1.

Durch den Neubau des Klinikums Offenbach, wird es notwendig, das bestehende Parkhaus mit 452 Stellplätzen sowie 160 Stellplätze auf dem Klinikgelände aufzugeben. Für diese Stellplätze soll an anderer Stelle des Klinikgeländes Ersatz geschaffen werden.

Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.9.2004 soll dies auf dem Klinikgelände im Bereich der Sprendlinger Landstraße, teilweise auf dem Gelände der ehemaligen Klinikgärtnerei, erfolgen.

In diesem Bereich soll ein Parkhaus mit ca. 600 Stellplätzen, einschließlich der notwendigen Erschließungsmaßnahmen entsprechend der Planungsvariante A (siehe Anlage 4) in gestalterisch und architektonisch anspruchsvoller Weise realisiert werden.

Gemäß der Gesamtentwicklungskonzeption für das künftige Klinikum Offenbach wird das neu zu schaffende Parkhaus in Zukunft am neuen Hauptzugang zum Klinikgelände liegen. (siehe Anlage 7)

Für diesen Bereich besteht zurzeit kein rechtskräftiger Bebauungsplan, sodass die Zulässigkeit des Bauvorhabens gemäß § 34 BauGB (-Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile-) zu beurteilen ist. Auf Grund der Art und des Maßes (Gebäudehöhe und Gebäudeabmessung) der geplanten baulichen Nutzung ist jedoch danach keine planungsrechtliche Zulässigkeit gegeben, sodass die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich ist.

Die Form des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB wurde gewählt, weil in dem hierbei zeitgleich abzuschließenden Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger, nach § 12, Abs. 1 BauGB, die Regelungen zur Durchführung der Baumaßnahme und zur vollständigen Übernahme aller damit im Zusammenhang stehenden Planungs- und Baukosten und sonstigen Kosten vereinbart werden können.

Zu 2.

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde so bestimmt, dass alle mit dem Vorhaben in unmittelbarer Verbindung stehende Maßnahmen, wie z.B. auch die Anpassung der Sprendlinger Landstraße an die Zu- und Abfahrt zum künftigen Parkhaus, hierbei erfasst sind.

Anlage 1: Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes als Kartenauszug Anlage 2: Erläuterungsbericht zum Bauvorhaben
Anlage 3: Darstellung heutiger Bestand des Plangebietes
Anlage 4: Planungsvarianten A und B zum Bauvorhaben -Parkhaus-
Anlage 5: Darstellung des Bauvorhabens mit heutigem Bestand des Plangebietes
Anlage 6: Darstellung des Bauvorhabens nach Abschluss des Neubaus des Klinik-
                
Gebäudes
Anlage 7: Darstellung des Bauvorhabens in Verbindung mit Zielplanung gemäß

Masterplan
Anlage 8: Perspektivische Darstellung des Bauvorhabens -Parkhaus-