Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 15.10.2007

Eing. Dat. 11.10.2007

 

Nr. 220

 

Dez.: IV (ESO)

 

 

 

Änderung der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung
Antrag Magistratsvorlage Nr. 358/07 vom 10.10.2007, DS I (A) 220


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung beschließt.


Begründung:

Um ein attraktives Angebot an Bestattungsformen auf den Offenbacher Friedhöfen bereitzustellen sollen neue Bestattungsformen eingeführt werden. Diese neuen Bestattungsformen: Kolumbarium für Schmuckurnen, Urnenrasendauergrab, Urnenbaumbestattung und der Familienurnenbaum erweitern das Angebot um individuelle Formen, die die Wünsche und Lebenssituationen der Hinterbliebenen berücksichtigen. Hierbei wurde besonders Wert darauf gelegt, dass zum einen das Angebot um pflegeleichte und kostengünstige Bestattungsformen, wie z.B. durch das Urnenrasendauergrab, als auch um exklusive, naturnahe Bestattungsformen, wie z.B. durch den Familienurnenbaum erweitert wird. Durch diese Erweiterung des Bestattungsangebots soll die Attraktivität der Städtischen Friedhöfe Offenbachs weiter ausgebaut und die Auslastung erhöht werden. Über diese Einführung der neuen Bestattungsformen hinaus, wird vorgeschlagen, im Friedhofsbereich eine, „Mauer des Gedenkens" zur Erinnerung an Verstorbene, deren Grabstätten abgeräumt sind, zu errichten.

 

Um die finanzielle Situation der defizitären Städtischen Friedhöfe Offenbachs zu verbessern, sind die o.g. Maßnahmen auf der Angebotsseite allein leider nicht ausreichend. Auch kostenseitig ist die Situation zum einen über den Rahmendienstleistungsvertrag fixiert, zum anderen sind in diesem Bereich Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen zu finanzieren. Ebenso ist die allgemeine Preisentwicklung zu berücksichtigen. Um nun diese defizitäre Situation in Richtung eines ausgeglichen Budgets zu überführen sind mehrere Maßnahmen vorgesehen:

 

1)    Notwendig ist eine Gebührenerhöhung, die die Einnahmensituation der Städtischen Friedhöfe um jährlich ca. 349 T EUR verbessert. Dies entspricht einer durchschnittlichen Gebührenerhöhung i.H.v. ca. 18% bezogen auf die Bestattung in Kombination mit dem zugehörigen Nutzungsrecht der Grabstätte. Bei der Bewertung dieser Gebührenerhöhung ist zu beachten, dass Formen von Bestattungen einschl. der zugehörigen Nutzungsrechte existieren, deren Gebühren nicht erhöht werden und dass es Formen von Bestattungen gibt, deren Gebühren nur gering erhöht werden sollen.

 

2)    Zukünftig wird der rechtlich vorgesehene Grünanteil aus dem Städtischen Haushalt den Einnahmen des Städtischen Friedhofs zugeführt.

 

3)    Überschüsse aus Drittgeschäften des Eigenbetriebs sollen den Friedhofsbereich darüber hinaus stützen.

 

Zu § 2 Absatz 1

Durch die Änderung der Satzung wird an dieser Stelle hervorgehoben, dass ein Gebührenpflichtiger auch dann die Verpflichtung eingeht wenn in seinem Auftrag die Leistung des Friedhofs durch Dritte beauftragt wird. Somit kann auch eine beauftragte und bevollmächtigte Pietät für den Hinterblieben bzw. den Verpflichteten tätig werden.

 

Zu § 3 Absatz 1 bis 6

In diesem Paragraphen werden zum einen die Gebühren für die neu definierten Bestattungsformen erstmalig und zum anderen werden an dieser Stelle die neukalkulierten Gebühren der bestehenden Bestattungs- bzw. Beisetzungsformen geregelt. Für die bestehenden Bestattungsformen gilt, dass Gebührensteigerungen in teilweise erheblichem Umfang, in Abhängigkeit von der Kostensituation bezogen auf die spezifische Bestattungs- oder Beisetzungsart, notwendig sind. Diese Notwendigkeit der Gebührenerhöhung zeigt sich durch einen seit Jahren defizitären Bereich Bestattungen.

 

Über diese Gebührenerhöhung hinaus wird der Klarheit wegen in diesem Paragraphen unter Absatz 6 auf den bereits bestehenden und unveränderten § 8 Absatz 5 verwiesen, der die Sonstigen Gebühren regelt.

 

Zu § 4 Absatz 1 und 2

Gestrichen wird an dieser Stelle der Satzung die Berechtigung, die Benutzung der Friedhofseinrichtungen bis zum Ablauf der Ruhezeit zu nutzen, da es sich bei dieser Berechtigung um eine mit den Nutzungsrechten verknüpfte handelt. Daher wird diese Regelung nunmehr unter § 7 letzter Satz aufgenommen.

 

Zu § 4 Absatz 2

In diesem Paragraphen werden die Leistungen, die mit der Gebühr für die Urnenbeisetzungen abgegolten sind, im Einzelnen beschrieben. Als neue Leistung ist die Nutzung des Urnenabschiedsraumes aufgenommen worden.

 

Zu § 4 Absatz 3

In diesem Paragraphen werden die Einzelleistungen im Fall einer Beisetzung in einem anonymen Urneneinzelgrab geregelt, da diese sich von den Einzelleistungen des Bereichs der nicht anonymen Urnenbeisetzungen wie folgt unterscheidet: Es wird zum einen kein Holzkreuz mit Vor- und Zuname benötigt, zum anderen unterscheidet sich der Umgang und weitere Verbleib der Kränzen und Blumen nach der Trauerfeier von der sonst üblichen Vorgehensweise.

 

Zu § 5 Absatz 1

Da die Kosten für den Betrieb der Kühlzellen gestiegen sind, soll das Nutzungsentgelt entsprechend erhöht werden.

 

Zu § 5 Absatz 3

Da die Kosten für den Betrieb der Trauerhalle gestiegen sind, soll das Nutzungsentgelt entsprechend erhöht werden. Da hier insbesondere das Herrichten und Bereitstellen der Trauerhalle kostenintensiv ist, wird nur die Gebühr für die erste 1/2 Stunde erhöht. Die Gebühren für Verlängerungszeiten können hingegen konstant gehalten werden.

 

Zu § 5 Absatz 7 bis 9

In diesem Paragraphen werden zum einen die Gebühren für die Benutzung des neuen Urnenabschiedsraums, die Benutzung des neuen Außenaltars als auch die Reinigung der Trauerhalle aufgrund erhöhter Verschmutzung geregelt.

 

Zu § 6 Absatz 1 bis 4

Da der Bereich der Bestattungen einschließlich der Tätigkeiten des Ausgrabens und des Umbettens auf Offenbacher Friedhöfen seit Jahren defizitär sind, ist es erforderlich, entsprechende Gebührenanpassungen vorzunehmen. Dies wird für Ausgrabungen im genannten Paragraphen geregelt. Zur Präzisierung der Tätigkeit ist die der Begriff „Umbettung" durch die Bezeichnung: „Ausgrabung bzw. Entnahme eines Sarges aus einer Erdgrabstelle" ersetzt worden.

 

Zu § 7 Absatz 1 bis 13

In diesen Paragraphen werden die Gebühren für Nutzungsrechte der Gräber geregelt. Da diesem Bereich der Friedhöfe zukünftig der rechtlich vorgesehene Grünflächenbeitrag aus dem Städtischen Haushalt zugute kommt, ist hier eine Anpassung der Nutzungsentgelte in nur sehr geringem Umfang notwendig. Bei einigen Nutzungsrechten, wie z.B. beim Reihen-Erdgrab auf 25 Jahre ergibt die Neukalkulation eine Gebührenreduzierung von € 1.050 auf € 1.020. Über diese Änderungen hinaus sind ab Absatz 9 die Gebühren für die „Neuen Bestattungsformen", geregelt.

 

Zu § 9 Absatz 3

Die hier geregelten sonstigen Gebühren sind im Rahmen der Neukalkulation moderat angepasst worden.

Anlagen:

Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung

Synopse