Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 28.11.2007

Eing. Dat. 27.11.2007

 

Nr. 263

 

 

Keine Sonderrechte beim Asylrecht
Antrag CDU vom 27.11.2007, DS I (A) 263


Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Stadtverordnetenversammlung unterstützt Bürgermeisterin Birgit Simon und die Ausländerbehörde, keine Zuzugsgenehmigung nach Offenbach für die äthiopische  Familie Geele zu erteilen, die sich derzeit als abgelehnte Asylbewerber mit Duldung im Rhein-Erft-Kreis aufhält. Die Stadt Offenbach stimmt auch dann einem Umzug nicht zu, falls sich Dritte bereit erklären, die finanziellen Belastungen vollständig zu übernehmen.


Begründung:

 

Das tragische Schicksal dieser Familie nach dem Tod der Mutter von 5 Kindern  bewegt dazu, dieser Familie helfen zu wollen. Mit Unterschriftenlisten soll der Magistrat dazu gebracht werden, einer Wohnsitzverlegung nach Offenbach zu entfernten Verwandten zuzustimmen. Dem Engagement der Unterstützer gebührt Respekt, kann aber nicht als Richtschnur für gesetzeskonformes Verhalten der Offenbacher Verwaltung dienen. Die Situation Offenbachs, die gekennzeichnet ist durch Überschuldung, enorme Sozialausgaben und einer der bundesweit  wohl schwierigsten Ausgangssituationen für die Integration ausländischer Bewohner, erfordert im Sinne einer verantwortungsethischen Entscheidung die konsequente Einhaltung geltender Gesetze und daher die Ablehnung eines Zuzugs der Familie nach Offenbach.

 

Der Familienvater und die Kinder sind abgelehnte Asylbewerber, denen aus Rechtsgründen ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zusteht. Die geltenden Gesetze verlangen von abgelehnten Asylbewerbern die sofortige Rückkehr ins Heimatland.

 

Der Umstand, dass die zuständige Ausländerbehörde des Rhein-Erft-Kreises diese Ausreisepflicht derzeit  (wohl wegen Fehlens der erforderlichen Rückreisedokumente) nicht durchsetzen kann, ändert daran nichts.

 

Nach § 61 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ist der  Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Bundeslandes (hier NRW) beschränkt. Für die Stadt Offenbach gibt es daher weder eine rechtliche Verpflichtung noch eine ausländerrechtliche Grundlage, der Verlegung des Aufenthaltsortes der Familie Geele vom Rhein-Erft-Kreis nach Offenbach zuzustimmen.

 

Darüber hinaus müssen auch die enormen finanziellen Kosten berücksichtigt werden, die auf Offenbach zukämen. Realistisch betrachtet dürfte die Familie über viele Jahre hinaus nicht in der Lage sein, Unterhalt, Wohnung und Krankenversorgung ohne die Unterstützung der Offenbacher Solidargemeinschaft zu bestreiten. Folgekosten in sechsstelliger Höhe sind wahrscheinlich. Die Übernahme einer Bürgschaftserklärung  für alle Kosten durch Dritte ist überdies nicht erkennbar.

 

Bei der Gesamtbetrachtung des Falles muss auch der Aspekt in Erwägung gezogen werden, dass der Vater der Familie seinen Aufenthalt nicht nach Äthiopien verlegt, so wie es die Rechtsordnung von einem abgelehnten Asylbewerber verlangt. Alle Argumente des Kindeswohls sind auch in Äthiopien gewährleistet. Die aktuelle Rechtssituation bietet der Familie keinerlei Bleiberechtsperspektive. Ein verantwortungsvolles Verhalten des Vaters wäre es, die Kinder nicht länger in der rechtlich aussichtslosen Situation im Bundesgebiet  zu halten. Die Erlaubnis zum Zuzug nach Offenbach würde daher den Anreiz verstärken, sich weiter der Ausreisepflicht zu entziehen und auf eine Strategie zu vertrauen, über jahrelangen illegalen Aufenthalt sich dennoch ein Bleiberecht zu ertrotzen. Im Interesse einer nach klaren Rechtsregeln gesteuerten Zuwanderung muss sich insbesondere die Offenbacher Stadtverordnetenversammlung dem entgegenstellen.

 

Die in dieser Sache engagierten Offenbacher Bürger bleiben aufgefordert, ihr humanitäres Anliegen dadurch weiterzuverfolgen, den Vater von der rechtlich gebotenen Rückkehr nach Äthiopien zu überzeugen und  die Reintegration der  Familie ideell und finanziell zu unterstützen.