Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 10.01.2008

Eing. Dat. 20.12.2007

 

Nr. 273

 

Dez.: IV (Amt 60.04, 69)

 

 

Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des
Flughafens Frankfurt Main
Antrag Magistratsvorlage Nr. 475/07 vom 19.12.2007, DS I (A) 273


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

Die Stadt Offenbach am Main erhebt Klage und stellt einen entsprechenden Eilantrag gegen den angekündigten Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main.

Die erforderlichen Mittel stehen im Jahr 2007 unter der Haushaltsstelle 02300.65530 (= Beratungs- / Gerichtskosten Rhein-Main Flughafen) und für die Folgejahre unter Sachkonto 67710000, Untersachkonto 60000.65540, Produkt 09.01.09.01
(Integrierte     Handlungskonzepte zum/gegen Flughafenausbau Frankfurt/Main) zur Verfügung.


Begründung:

Mit Beschluss Nr. 689/4 vom 24.08.2000 hat die Stadtverordnetenversammlung ihren Willen bekundet, den Magistrat bei der Ausschöpfung aller rechtlichen Schritte gegen den Bau einer Nordbahn zu unterstützen. Mit dem nun unmittelbar bevorstehenden Planfeststellungsbeschluss wird die Erweiterung des Flughafens durch den Bau der Nordwestbahn festgelegt. Durch den Planfeststellungsbeschluss wird (erstmals) Baurecht für den Flughafenbetreiber Fraport AG geschaffen. Grundsätzlich kann die Fraport AG unmittelbar nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses mit dem Bau beginnen.

 

Die hiergegen gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren (insbesondere Klage und einstweiliges Anordnungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichts-ordnung) sind die entscheidenden prozessrechtlichen Schritte in der juristischen Vertretung der Stadt Offenbach gegenüber der geplanten Flughafenerweiterung.

 

Wie in den letzten Tagen angekündigt, soll der Planfeststellungsbeschluss am 18.12.2007 erfolgen. Die Notwendigkeit einer unverzüglichen Magistrats-entscheidung liegt in den kurzen Klagefristen begründet, da binnen eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses Klage zu erheben ist.