Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 20.08.2009

Eing. Dat. 20.08.2009

 

Nr. 477

 

 

Hessisches Sonderinvestitionsprogramm Schul- und Hochschulbau sowie Hessisches Konjunkturförderprogramm II für sonstige kommunale Infrastruktur
hier: Ergänzungsbeschluss zum Grundsatzbeschluss vom 04.03.2009 DS I (A)
        405 Hessisches Sonderinvestitionsprogramm Schul- und Hochschulbau so
        wie zum Grundsatzbeschluss vom 02.04.2009 (DS I (A) 413) Hessisches
        Konjunkturförderprogramm II für sonstige kommunale Infrastruktur’ zur vor
        gezogenen Ausschreibung weiterer Baugewerke
Magistratsvorlage Nr. 327/09 (Dez. I, II, III und IV, Amt 60) vom 19.08.2009,
DS I (A) 477


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. Zur Beschleunigung der Abwicklung der Maßnahmen entsprechend den neuen
    Vorgaben des Fördergebers wird der vorgezogenen Aussschreibung von rd.
    50% der Bauleistungen bereits in der Leistungsstufe II zugestimmt. Die Aus-
    schreibungen können dann so frühzeitig durchgeführt werden, dass unmittelbar
    nach Projektbeschluss der Auftrag hierauf erteilt werden kann und somit der
    Beginn der Maßnahme im Sinne der Förderrichtlinien erfolgt. 

2. Die im Zuge des planmäßigen 10-Jahres-Schulsanierungsprogrammes laufen-
    de Gesamtsanierung Ludwig-Dern-Schule ist mit der im Sonderinvestitionspro-
    gramm des Landes geförderten Mittagsversorgung Lauterborn- und Ludwig-
    Dern-Schule baulich untrennbar verbunden. Folglich müssen beide Maßnah-
    men zwingend gemeinsam ausgeschrieben werden. Daher wird die unter 1. ge-
    troffene Festlegung zur vorgezogenen Ausschreibung analog auf die Gesamt-
    sanierung Ludwig-Dern-Schule ausgeweitet. 

3. Die Ausschreibungen erfolgen im Vorgriff auf den jeweiligen noch zu fassenden
    Projektbeschluss und die dann gemäß Rahmenvertrag, soweit es Maßnahmen
    in Schul- bzw. Kindertagesstättenbereichen betrifft, von der EEG auszuführen-
    de treuhänderische Abwicklung der Leistungsstufe III.


Begründung:

 

Mit Magistratsbeschluss vom 18.02.2009 / Stadtverordnetenbeschluss vom 04.03.2009 (Hessisches Sonderinvestitionsprogramm Schul- und Hochschulbau) sowie Magistratsbeschluss vom 18.03.2009 / Stadtverordnetenbeschluss vom 02.04.2009 (Hessisches Konjunkturförderprogramm II für sonstige kommunale Infrastruktur) wurde beschlossen, für die vom Amt für Stadtplanung und Baumanagement in Zusammenarbeit mit den sonstigen beteiligten Ämtern und der EEG zur kurzfristigen Realisierung im Rahmen der Förderprogramme vorgeschlagenen Maßnahmen die Förderanträge einzureichen und die Detailplanungen erarbeiten zu lassen.

Die grundsätzliche Zustimmung des HMdF zu den im Rahmen des Sonderinvestitionsprogrammes des Landes Hessen eingereichten Maßnahmen wurde von der LTH mit Schreiben vom 26.05.2009 (Schulen) bzw. vom 08.06.2009 (sonstige kommunale Infrastruktur) mitgeteilt. Die Zustimmung erfolgt unter der Maßgabe der Einhaltung der Förderbedingungen, unter anderem auch der zeitlichen Vorgaben zur baulichen Umsetzung der Maßnahmen.

 

Als Beginn der Maßnahmen sollte zum Zeitpunkt der Grundsatzbeschlüsse der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrages gewertet werden. Daher wurde festgelegt, die Ausschreibung für die jeweils erste Bauleistung in der Leistungsstufe II so frühzeitig durchzuführen, dass unmittelbar nach Projektbeschluss der Auftrag hierauf erteilt werden kann und somit der Beginn der Maßnahme im Sinne der Förderrichtlinien erfolgt.

 

Zwischenzeitlich wurden jedoch die Förderbedingungen dahingehend verändert, dass als Maßnahmenbeginn die Vergabe der ersten Bauleistung nicht mehr hinreichend ist, sondern ein wesentlicher Teil der Bauleistung, d.h. 50% der Gesamtbauleistung, bereits im Jahr 2009 vergeben werden muss.

Durch den jetzt beantragten Ergänzungsbeschluss erfolgt somit eine Anpassung an die vom Land Hessen vorgenommene Änderung der Förderbedingungen, ohne die die Inanspruchnahme der in Aussicht gestellten Mittel nicht realisierbar wäre.

Die Ausschreibungen erfolgen im Vorgriff auf den jeweiligen noch zu fassenden Projektbeschluss und die dann gemäß Rahmenvertrag von der EEG auszuführende treuhänderische Abwicklung der Leistungsstufe III. Die Leistungen werden somit im Nachgang mittels der für die treuhänderische Abwicklung ohnehin erforderlichen Planungsmittel vergütet. Sollte der Projektbeschluss für eine der Maßnahmen nicht erfolgen, wären die bereits erbrachten Planungsanteile Leistungsstufe III jedoch gesondert zu vergüten. Weiterhin könnten in diesem Fall durch die Aufhebung der Ausschreibungen Kosten entstehen.