Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 04.03.2010

Eing. Dat. 04.03.2010

 

Nr. 572

 

 

Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 126 „Einkaufszentrum Bieber-West“
– Billigung der Teilaufhebung –
Antrag Magistratsvorlage Nr. 072/10 (Dezernat I, Ämter 62 und 60) vom 03.03.2010, DS I (A) 572


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

Die Teilaufhebung des am 23.09.1977 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplans für den Bereich der Grundstücke mit der Katasterbezeichnung Gemarkung Bieber, Flur 2, Flurstücke Nr. 1108/1, 1108/2, 1109/1, 1109/3, 1109/4 und 1110/2 und die zur Aufhebung gehörende Begründung (Anlage 2) in der Fassung vom 22.02.2010 werden zum Zweck der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gebilligt.


Begründung:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main hat in ihrer Sitzung am 04.12.2008 die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 126 beschlossen. Die Teilaufhebung betrifft die Flurstücke Nr. 1108/1, 1108/2, 1109/1, 1109/3, 1109/4, auf denen der rechtskräftige Bebauungsplan eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kirche“ festsetzt, sowie das Flurstück Nr. 1110/2, auf dem sich den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechend eine städtische Kita befindet.

 

Die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kirche“ verhindert derzeit eine Entwicklung des Grundstücks; der bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 126 angenommene Bedarf eines Kirchenneubaus ist nie entstanden. Die evangelische Kirchengemeinde möchte sich daher von dem Grundstück trennen.

 

Um den Weg für andere Nutzungen zu öffnen, soll der Bebauungsplan in dem entsprechenden Bereich aufgehoben werden, so dass die Zulässigkeit von Vorhaben auf der Fläche zukünftig nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre.

 

Im Bereich der städtischen Kita wird der Bebauungsplan ebenfalls aufgehoben. Die Festsetzung wurde hier entsprechend umgesetzt, der Bebauungsplan hat keine weitere Steuerfunktion. Die bestehende Kita ist auch bei einer Beurteilung des Gebiets nach § 34 BauGB zulässig. Die Aufhebung der Festsetzungen im Bereich der städtischen Kita erleichtert einen zukünftigen Ausbau, da die im B-Plan festgesetzten Baugrenzen so eng um das vorhandene Gebäude liegen, dass bisher kaum Erweiterungsmöglichkeiten bestehen.

 

Für den übrigen Bereich hat der Bebauungsplan Nr. 126 mit seinen Festsetzungen weiterhin Bestand, um zum einen das MK-Gebiet (Nahversorgungszentrum) zu schützen und zum anderen die Fußgängerzone und die Grünfläche zu sichern.

 

Weitere Erläuterungen zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 126 können der Begründung entnommen werden.

 

Nach Abstimmung („Scoping“) mit dem Amt für Umwelt, Verkehr und Mobilität sind die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 15.12.2009 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden. Während dieses Beteiligungsverfahrens sind Stellungnahmen zur Teilaufhebung abgegeben worden. Die Auswertung befindet sich in der Anlage 1.

 

Mit dem Billigungsbeschluss kann die zweite Phase der Beteiligung beginnen.

Anlagen:

1)    Auswertung der Stellungnahmen

2)    Begründung und Umweltbericht

3)    Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 126 und Ausschnitt aus der
Stadtgrundkarte

 

Verteiler:
15 x HFB
  1x Minderheitenvertreter (HFB)
15 x UPB
  1 x Minderheitenvertreter (UBP)
  7 x Fraktionen
  1 x Vertreterin MUT
  1 x Frau Stv. Silvestro
  2 x Stv.- Büro