Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2006 - 2011


Drucksachen-Abteilung I (A) Ausgegeben am 25.11.2011

Eing. Dat. 25.11.2010

 

Nr. 659

 

 

Wirtschaftsplan 2011 des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO)
Kommunale Dienstleistungen (Pb 11)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 454/10 (Dez. IV, ESO) vom 24.11.2010, DS I (A) 659


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. Der beigefügte Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main
    (ESO) - Kommunale Dienstleistungen für das Geschäftsjahr 2011, der im

1.1 Erfolgsplan
      bei Aufwendungen in Höhe von T€ 65.877 und Erträgen in Höhe von T€ 66.337
      mit einem Jahresüberschuss von T€ 460 abschließt und im

1.2 Vermögensplan
      bei Einnahmen (Deckungsmitteln) in Höhe von T€ 7.021 und Kreditaufnahme
      von T€ 4.440 gegenüber einer Kredittilgung von T€ 1.181, Auflösung
      empfangener Ertragszuschüsse von T€ 333, Investitionen von T€ 5.470,
      Entnahmen aus der Gebührenausgleichsrückstellung von T€ 1.040 und
      Einstellung von Forderungen in Höhe von T€ 3.437 ausgeglichen abschließt wird

1.3 einschließlich der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von T€ 1.218 sowie der

1.4 Stellenübersicht gemäß § 18 Eigenbetriebsgesetz und der

1.5 Finanzplanung
      gemäß § 5 Ziffer 4 des Eigenbetriebsgesetzes genehmigt.

2.   Der Betrag der Kredite gemäß § 103 HGO, die im Wirtschaftsjahr 2011 im
      Rahmen des Vermögenshaushaltes aufgenommen werden dürfen, wird auf
      T€ 4.440 festgesetzt.

3.   Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2011 zur
      rechtzeitigen Tätigung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen,
      wird auf T€ 2.500 festgesetzt.

Begründung:

 

Entsprechend den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 09.06.89 (GVBl. I, Seite 154ff), insbesondere der §§ 15 -19, in Verbindung mit der Betriebssatzung des Eigenbetriebs Stadt Offenbach am Main (ESO) - Kommunale Dienstleistungen, wird der Wirtschaftsplan für das Jahr 2011 einschließlich aller Anlagen vorgelegt.

 

Die Kredite gemäß § 103 HGO werden im Rahmen des Vermögensplanes für Investitionen verwendet.

 

Die Kassenkredite gemäß § 105 HGO sind notwendig, um eine termingerechte Abwicklung des Zahlungsverkehrs zu gewährleisten.

 

Bezüglich der Einzelheiten wird auf den beigelegten Erläuterungsteil sowie die übrigen Anlagen verwiesen.

Anlage