Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0188Ausgegeben am 23.05.2012

Eing. Dat. 21.05.2012

 

 

 

 

Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Verordnung zur Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge (Flughafen Frankfurt am Main)
Antrag Magistratsvorlage Nr. 148/12 (Dez. I/IV, Amt 30/Amt 69) vom 16.05.2012


Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

1. Die Stadt Offenbach am Main klagt gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen
    der Festlegung der Flugrouten durch die 36. Verordnung zur Änderung der 212.
    Durchführungsverordnung der LuftVO.

2. Die erforderlichen Mittel in Höhe von maximal 6.000,00 € stehen unter der
    Haushaltsstelle 02300.65530 (= Beratungs-/Gerichtskosten Rhein-Main
    Flughafen) im Haushaltsjahr 2012 und Folgejahre zur Verfügung.


Begründung:

 

Die 36. Verordnung zur Änderung der 212. Durchführungsverordnung der LuftVO enthält die Festlegung der Flugrouten für den ausgebauten Flughafen Frankfurt, also unter Berücksichtigung der neuen Landebahn Nordwest. Eine Klage gegen diese Verordnung kann bis zum 13. Juli 2012 erhoben werden.

 

Am 08. März 2012 hat die Stadt Offenbach am Main durch ihren Prozessbevollmächtigten Dr. Geulen (vorsorglich) beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel Feststellungsklage mit oben genanntem Inhalt eingereicht. Nach Beratung durch Herrn Dr. Geulen erschien es ratsam, die Klage bereits frühzeitig und zu einem Zeitpunkt einzulegen, zu dem die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungs-beschluss noch in Leipzig vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt wurde. Damit konnte die Stadt Offenbach ein deutliches Zeichen dafür setzen, dass sie sich umfassend gegen die Nachtflüge und die Flugrouten zur Wehr setzt.

Die Klage ist in Ergänzung der von der Stadt Offenbach bisher geführten Klage darauf gerichtet, die Lärmbelastungen für die Einwohner der Stadt Offenbach durch eine Korrektur der Flugrouten weiter zu minimieren.

Während die bisherigen Klagen u.a. auf die Verhinderung von Nachtflügen gerichtet waren, die sich im Wesentlichen nach der Planfeststellung zum Betrieb des Frankfurter Flughafens bestimmen (§§ 72 – 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), betrifft die neu eingelegte Klage die Festlegung der Flugrouten durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, eine deutsche Bundesoberbehörde, die als nationale Aufsichtsbehörde den Bereich der zivilen Flugsicherung überwacht.

Die Festlegung der Flugrouten durch den Bund kann in der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss (Planergänzung) (die gegen das Land gerichtet ist) nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüft werden. Eine weitgehende gerichtliche Überprüfung der von der Stadt Offenbach geltend gemachten Abwägungsmängel ist nur in der nunmehr erhobenen Feststellungsklage gegen die Flugrouten möglich.

Das Ziel der Klage ist es, eine Optimierung der Flugouten zu erreichen und Anflüge über das Stadtgebiet Offenbach zu vermeiden oder zumindest zu minimieren. Die Klage erscheint nach Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Stadt erforderlich und erfolgsversprechend, denn bei der Abwägung für die Flugrouten „Endanflug 25R“ und „Endanflug 25L“ sprechen schwerwiegende Gründe für einen Anflug über weniger dicht besiedeltes Gebiet als das Offenbacher Stadtgebiet, sodass es sachlich - insbesondere unter Lärmschutzgesichtspunkten - nicht gerechtfertigt war, die Flugrouten wie geschehen festzulegen.

Kosten entstehen gegenwärtig für die Stadt Offenbach nur für die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses sowie die anwaltlichen Gebühren der Gegenseite, die von Herrn Dr. Geulen mit ca. 3.500,00 € (zzgl. Mehrwertsteuer) zu beziffern sind, so dass von einem Gesamtbetrag von ca. 6.000,00 € auszugehen ist. Insbesondere fallen keine weiteren Rechtsanwaltskosten an.

Anlage

Klageschrift