Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0232Ausgegeben am 03.09.2012

Eing. Dat. 23.08.2012

 

 

 

 

 

 

Haus des Jugendrechts

Antrag SPD, B´90/Die Grünen und FW vom 23.08.2012

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Magistrat möge prüfen und berichten:

 

  1. wie die Einrichtung eines „Haus des Jugendrechts“ in Offenbach verwirklicht werden kann.
  2. welche Kosten für die Einrichtung eines „Haus des Jugendrechts“ in Offenbach entstehen.
  3. welche Räumlichkeiten zur Nutzung als „Haus des Jugendrechts“ geeignet sind.

 

 

Begründung:

 

Um dem im Jugendstrafverfahren vorrangigen Erziehungsgedanken zu genügen, ist es erforderlich, nach rascher Aufklärung des Sachverhalts mit schnellen und individuell auf die Bedürfnisse des einzelnen Täters abgestimmten Maßnahmen zu reagieren, um zukünftiges delinquentes Verhalten zu verhindern.

 

Um dies zu erreichen, befürworten die antragstellenden Fraktionen die Einrichtung eines „Haus des Jugendrechts“ in Offenbach.

 

Zentrales Anliegen dieses Konzepts ist die Optimierung der Verfahrensabläufe bei der Verfolgung und Verhütung von Jugendkriminalität durch die Zusammenführung von Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendamt, Jugendgerichtshilfe sowie freien Trägern „unter einem Dach“. Die geschaffenen kurzen Informationswege ermöglichen eine zeitnahe und individuell auf den jeweiligen Erziehungsbedarf junger Straftäterinnen und Straftäter zugeschnittene Reaktion auf delinquentes Verhalten, so dass dem mit dem Jugendstrafrecht verfolgten Ziel der Legalbewährung, also dem künftigen Leben ohne Begehung von Straftaten, in besonderem Maße Rechnung getragen wird.

 

Die gebündelte Zusammenarbeit aller verantwortlichen Behörden verkürzt die Zeit zwischen Straftat und Verfahren. Dadurch kann die Gefahr von Wiederholungstaten verringert werden, weil die straffällig Gewordenen deutlich zeitnaher mit ihrer Straftat konfrontiert werden. Ein Haus des Jugendrechts hat damit einen nicht zu unterschätzenden präventiven Charakter.

 

Neben der Verfahrensbeschleunigung können im „Haus des Jugendrechts“ weitere Ziele verfolgt werden, wie der Ausbau ambulanter Maßnahmen, die Mitwirkung bei der Jugendhilfeplanung, die Verbesserung der interdisziplinären Kommunikation sowie die Stärkung der Zusammenarbeit mit Schulen und der Prävention.

 

Die bereits bestehenden Einrichtungen in Wiesbaden und Frankurt/Hoechst arbeiten sehr erfolgreich. In Frankfurt wird derzeit die Einrichtung eines zweiten „Haus des Jugendrechts“ im Norden der Stadt geprüft.

 

Die antragstellenden Fraktionen sind der Ansicht, dass auch für Offenbach eine solche Einrichtung sinnvoll ist, um eine zügige Bearbeitung der Strafverfahren von Jugendlichen zu gewährleisten und gegebenenfalls mögliche Straftaten zu verhindern. Der Einsatz zusätzlicher Sozialarbeiter kann dadurch kompensiert werden, dass weniger Straftäter schließlich Offenbachs Kassen entlasten.

 

Denkbar wäre im Vorfeld auch die Einrichtung eines virtuellen „Haus des Jugendrechts“ als Vorstufe zum realen „Haus des Jugendrechts“. Virtuelles „Haus des Jugendrechts“ bedeutet hier die optimale technische und persönliche Vernetzung der Mitarbeiter von Polizei, Staatsanwaltschaft Jugendgerichtshilfe und Jugendamt. Deren Umsetzung könnte zeitnaher erfolgen und wäre personal- und damit kostenneutraler.