Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2011 - 2016
2011-16/DS-I(A)0254Ausgegeben am 11.10.12
Eing. Dat. 27.09.2012
Gesonderte Nachtragshaushaltssatzung 2012 und gesonderter Nachtragshaushaltsplan 2012
Antrag Magistratsvorlage Nr. 342/12 (Dez. III, Amt 20) vom 26.09.2012
Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:
a) Der beigefügte gesonderte Nachtragshaushaltsplan für das Jahr 2012 wird festgestellt und die beigefügte gesonderte Nachtragshaushaltssatzung 2012 wird beschlossen,
b) Die sich aus der gesonderten Nachtragshaushaltssatzung 2012 und dem gesonderten Nachtragshaushaltsplan 2012 ergebenden Änderungen in Finanzplanung und Investitionsprogramm werden in der Finanzplanung und im Investitionsprogramm 2012 (für die Jahre 2012 bis 2016) berücksichtigt.
Begründung:
Nach § 98 HGO ist die gesonderte Nachtragssatzung von der Stadtverordnetenversammlung nach Behandlung in den zuständigen Ausschüssen zu beschließen. Der Beschluss über die gesonderte Nachtragssatzung schließt die Aktualisierung der Teilergebnis- / Teilfinanzhaushalte (Dezernatsbudgets), des Gesamtergebnis- / Gesamtfinanzhaushalts, die Bestandteile des Haushaltsplanes sind (§ 98 HGO i.V. mit § 8 GemHVO Doppik), ein.
Die gesonderte Nachtragshaushaltssatzung 2012 dient der Aktualisierung der Haushaltsplanung. Der gesonderte Nachtragshaushalt enthält die zum Zeitpunkt der Aufstellung übersehbaren Veränderungen.
Die Veränderungen des Ergebnishaushaltes und des Finanzhaushaltes usw. sind im gesonderten Nachtragshaushaltsplan selbst und im beigefügten Vorbericht erläutert.
Die Dringlichkeit ergibt sich aus der zeitgleich eingebrachten Vorlage „Eigenkapitalstärkung der Klinikum Offenbach GmbH; hier: Bereitstellung zusätzlicher Mittel gem. § 98 Abs. 2 HGO“