Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0283Ausgegeben am 15.11.2012

Eing. Dat. 15.11.2012

 

 

 

Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 576 mit der Bezeichnung „Französisches Gässchen/ Frankfurter Straße (Erweiterung der II. Ebene)“

Antrag Magistratsvorlage Nr. 438/12 (Dez. I, Amt 60) vom 14.11.2012

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Für das Gebiet des Geltungsbereiches in der Gemarkung Offenbach, Flur 2, zwischen Frankfurter Straße und Französischem Gässchen ist der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 576 aufzuheben.

 

Der Geltungsbereich gemäß § 9 Abs. 7 BauGB wird begrenzt wie folgt:

-       im Süden: durch die Nordseite der Frankfurter Straße,

-       im Westen: durch die Westseite der Herrnstraße,

-       im Norden: durch die Nordseite des Französischen Gässchens,

-       im Osten: durch die Ostseite der Schlossstraße, die Nordseite der Ziegelstraße, die östliche Grenze des Flurstückes Nr. 887/10, die Nordseite der Berliner Straße sowie die östliche und südliche Grenze des Flurstückes Nr. 887/17.

 

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in beigefügtem Kartenauszug dargestellt.

 

 

Begründung:

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 29.03.1990 gefasst und am 08.12.1990 bekanntgemacht. Vom 13.12.-21.12.1990 erfolgte eine öffentliche Auslegung des Geltungsbereiches. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 576 war es, durch Überbauung der Berliner Straße und Anknüpfung an die geplanten S-Bahn-Züge die städtebauliche Struktur des Gebietes zu verbessern und die Bedeutung der City als Einkaufsstandort für Offenbach und die Region zu stärken. Die planerische Intention ist überholt. Teilweise wird der Geltungsbereich vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 613 „Hugenottenplatz/ Berliner Straße“ (rechtskräftig seit dem 07.10.2000) überlagert.

 

Im Stadtgebiet der Stadt Offenbach am Main wurden aus den verschiedensten städtebaulichen Ordnungs- und Entwicklungsanlässen heraus zahlreiche Aufstellungsbeschlüsse für Bebauungspläne gefasst.

 

Aus den unterschiedlichsten Gründen wurden einige Bebauungsplanverfahren nicht zum Abschluss gebracht. Bei vielen davon ist die ursprüngliche planerische Intention überholt oder die Regelung der städtebaulichen Ordnung nicht mehr notwendig. Damit entfällt die Notwendigkeit bzw. die rechtliche Grundlage zur Fortführung der Bebauungsplanverfahren.

 

Diese insgesamt 16 Aufstellungsbeschlüsse sollen aufgehoben werden. Die Aufhebung weiterer Aufstellungsbeschlüsse befindet sich noch in der Prüfung.

 

Unabhängig von den überholten planerischen Zielvorstellungen und der Klarstellung der planungsrechtlichen Situation gibt es teilweise auch andere fachliche Gründe, Aufstellungsbeschlüsse aufzuheben. Beispielsweise hat die Obere Naturschutzbe-hörde im Rahmen der aktuellen Novellierung der Landschaftsschutzgebietsver-ordnung moniert, den Landschaftsschutzgebietsausweisungen entgegenstehende Planungen zurückzunehmen.

Anlage:

Geltungsbereichsplan des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 576

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

   2 x Minderheitenvertreter (UPB)

   2 x Vertreter (ALB)

   8 x Fraktionen

   4 x Stv.-Büro