Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0285Ausgegeben am 15.11.2012

Eing. Dat. 15.11.2012

 

 

 

Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 583 mit der Bezeichnung „Waldschwimmbad auf der Rosenhöhe“

Antrag Magistratsvorlage Nr. 440/12 (Dez. I, Amt 60) vom 14.11.2012

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Für das Gebiet des Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB in der Gemarkung Offenbach, Flur 11, Nrn. 60/6 (tlw.), 60/8, 60/10 und 66/7 (tlw.) ist der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 583 aufzuheben.

 

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in beigefügtem Kartenauszug dargestellt.

 

 

Begründung:

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.05.1991 gefasst und am 16.05.1991 bekanntgemacht. Planinhalt sollte der Neubau einer Schwimmhalle sein. Im Jahr 1993 wurde stattdessen die teilweise mobile Überdachung und Sanierung des bestehenden Freibades realisiert. Die Planung ist mittlerweile überholt.

 

Im Stadtgebiet der Stadt Offenbach am Main wurden aus den verschiedensten städtebaulichen Ordnungs- und Entwicklungsanlässen heraus zahlreiche Aufstellungsbeschlüsse für Bebauungspläne gefasst.

 

Aus den unterschiedlichsten Gründen wurden einige Bebauungsplanverfahren nicht zum Abschluss gebracht. Bei vielen davon ist die ursprüngliche planerische Intention überholt oder die Regelung der städtebaulichen Ordnung nicht mehr notwendig. Damit entfällt die Notwendigkeit bzw. die rechtliche Grundlage zur Fortführung der Bebauungsplanverfahren.

 

Diese insgesamt 16 Aufstellungsbeschlüsse sollen aufgehoben werden. Die Aufhebung weiterer Aufstellungsbeschlüsse befindet sich noch in der Prüfung.

 

Unabhängig von den überholten planerischen Zielvorstellungen und der Klarstellung der planungsrechtlichen Situation gibt es teilweise auch andere fachliche Gründe, Aufstellungsbeschlüsse aufzuheben. Beispielsweise hat die Obere Naturschutzbe-hörde im Rahmen der aktuellen Novellierung der Landschaftsschutzgebietsver-ordnung moniert, den Landschaftsschutzgebietsausweisungen entgegenstehende Planungen zurückzunehmen.

Anlage:

Geltungsbereichsplan des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 583

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

13 x UPB

   2 x Minderheitenvertreter (UPB)

   2 x Vertreter (ALB)

   8 x Fraktionen

   4 x Stv.-Büro