Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0294Ausgegeben am 15.11.2012

Eing. Dat. 15.11.2012

 

 

 

Offenbacher „Stadtkonzern“

Stadtwerke Offenbach Holding GmbH

 - NiO Nahverkehr in Offenbach GmbH:

   Fortschreibung des Nahverkehrsplans der Stadt Offenbach am Main

   2013 - 2017

Antrag Magistratsvorlage Nr. 451/12 (Dez. II) vom 14.11.2012

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Der Fortschreibung des Nahverkehrsplans der Stadt Offenbach am Main für die Jahre 2013 - 2017 in der vorgelegten Variante 1 (vgl. Auslage) wird dem Grunde nach zugestimmt.

 

2.    Mit der Umsetzung der ersten Maßnahmen für die Jahre 2013 und 2014 wird im September 2013 begonnen.

 

3.    Die Geschäftsführung der NiO GmbH wird beauftragt, im Jahr 2013 Kompensationsmöglichkeiten, z. B die Einführung eines 20-Minuten-Taktes, für die ab 2015 anfallenden zusätzlichen Kosten der Verkehre zu prüfen und über das Ergebnis bis Ende des Jahres 2013 den städtischen Gremien zu berichten.

 

4.    Die Maßnahmen aus dem Nahverkehrsplan für die Jahre 2015 - 2017 werden unter Finanzierungsvorbehalt gestellt und bedürfen einer gesonderten Beschlussfassung der städtischen Gremien.

 

5.    Auf die Einberufung und Abhaltung einer förmlichen Gesellschafterversammlung der SOH GmbH wird verzichtet. Die Entscheidung des Magistrates – vorliegend als Organ der alleinig zur Entscheidung berufenen Gesellschafterin Stadt Offenbach am Main – wird der Gesellschaft durch Übersendung der Beschlussausfertigung bekannt gegeben.

 

 

Begründung:

 

Die NiO GmbH ist gemäß Hessischem ÖPNV-Gesetz § 7 Satz 8 für die Erstellung des Nahverkehrsplans zuständig. Der Nahverkehrsplan wird für die Jahre 2013 – 2017 fortgeschrieben und orientiert sich an den baulichen Entwicklungen im Gebiet der Stadt Offenbach, wodurch dieser in zwei zeitliche Phasen geteilt ist.

 

Die Umsetzung der Maßnahmen aus dem Nahverkehrsplan für die Jahre 2015 – 2017 ist davon abhängig, ob die Finanzierung sichergestellt werden kann. Dies bedeutet, dass die Maßnahmen 2015 – 2017 eines gesonderten Beschlusses der städtischen Gremien bedürfen. 

 

Der Aufsichtsrat der NiO GmbH hat in seiner Sitzung am 31. Oktober 2012 eine entsprechende Beschlussempfehlung für die Gesellschafterversammlung ausgesprochen.

 

Die SOH hält einen Gesellschaftsanteil von 100 % an der NiO.

Die SOH Geschäftsführung bedarf  gemäß § 17 Abs. III lit. c) ihres Gesellschaftsvertrages bei der Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von Beteiligungsunternehmen, soweit es sich um Beschlüsse handelt, die sich wesentlich auf die Beteiligung auswirken, einer Zustimmung ihrer Gesellschafterversammlung und damit des Magistrates.

 

Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung ergibt sich aus § 50 Abs. 1  der HGO.

 

Der umfangreiche Nahverkehrsplan liegt im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und im Anschluss an die Sitzung des Magistrates im Büro der Stadtverordneten zur Einsicht aus.