Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0369Ausgegeben am 18.04.2013

Eing. Dat. 18.04.2013

 

 

 

 

 

Offenbacher „Stadtkonzern“

Offenbacher Verkehrs-Betriebe GmbH (OVB)

Änderungen des Gesellschaftsvertrages 

Antrag Magistratsvorlage Nr. 142/13 (Dez. II, Amt 20) vom 17.04.2013

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.

Unter Änderung von § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der OVB wird die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates der OVB von 15 auf 9 reduziert.

 

2.

Unter Änderung von § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der OVB werden sechs Aufsichtsratsmitglieder von der Gesellschafterversammlung entsandt, wobei eines dieser entsandten Aufsichtsratsmitglieder Mitglied der Geschäftsführung der Stadtwerke Offenbach Holding GmbH sein soll. Die übrigen drei Aufsichtsratsmitglieder werden von den Arbeitsnehmervertretern gewählt.

 

3.

Unter Änderung von § 11 Abs. 1 des Gesellschaftervertrages der OVB werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates in der konstituierenden Aufsichtsratssitzung aus der Mitte des Aufsichtsrates gewählt, wobei das Vorschlagsrecht für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates die Stadtwerke Offenbach Holding GmbH und die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat das Vorschlagsrecht für den stellvertretenden Vorsitzenden haben.

 

4.

Unter Änderung von § 19 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 des Gesellschaftervertrages der OVB hat die Geschäftsführung für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan, bestehend aus Gewinn- und Verlustrechnung (Erfolgsplan), einen Finanzplan (Cash-Flow), eine Personalübersicht und einen Investitionsplan aufzustellen. Zusammen mit dem jährlichen Wirtschaftsplan ist dem zuständigen Gesellschaftsorgan eine mittelfristige Finanzplanung vorzulegen, die das Planjahr und mindestens vier darauf folgende Geschäftsjahre umfasst.

 

5.

In Ergänzung des § 19 (neuer Abs. 8) hat die Gesellschaft die Einhaltung der Veröffentlichungspflichten im Beteiligungsbericht gemäß § 123 a HGO in Verbindung mit dem Public Corporate Governance Kodex sicherzustellen.

 

 

Begründung:

 

Der Pubilc Corporate Governance Kodex der Stadt Offenbach und die Konzernrichtlinien der SOH-Unternehmensgruppe machen Anpassungen des Gesellschaftsvertrages der OVB in den Vorschriften zu Planung, Jahresabschluss und Prüfung sowie zur Veröffentlichungspflicht (§ 19) erforderlich.

 

Ferner wird die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder reduziert, die zu den bei der OVB bewährten Besetzungen vor der inzwischen aufgehobenen Beteiligung der VGF führen (§§ 10 Abs. 1 + 2, 11 Abs. 1).

 

Der Aufsichtsrat der OVB hat in seiner Sitzung am 13.03.2013 eine entsprechende Beschlussempfehlung für die Gesellschafterversammlung abgegeben.

 

Nach § 17 Abs. II lit. d) des Gesellschaftsvertrages der OVB bedarf die zu treffende Entscheidung eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung der OVB. Die SOH hält einen Geschäftsanteil von 100% an der OVB. Die SOH Geschäftsführung bedarf ihrerseits gemäß § 17 Abs. III lit. c) ihres Gesellschaftsvertrages bei dieser Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von Beteiligungsunternehmen, einer Zustimmung ihrer Gesellschafterversammlung und damit des Magistrates. 

 

Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung ergibt sich aus § 51 Ziffer 11 HGO.

Anlage:

- Synopse alte/ neue Regelungen im Gesellschaftsvertrag der OVB

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

   8 x Fraktionen

   2 x Stv.-Büro

 

- Notarurkunde (nichtöffentliche Anlage)