Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0402Ausgegeben am 20.06.2013

Eing. Dat. 20.06.2013

 

 

 

 

 

Gefahrenabwehrverordnung über die Ausgestaltung der Nummerierungspflicht der Grundstückseigentümer hinsichtlich ihrer Grundstücke in der Stadt Offenbach am Main (Hausnummernverordnung)

Antrag Magistratsvorlage Nr. 216/13 (Dez. I, Amt 62) vom 19.06.2013

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Die Gefahrenabwehrverordnung über die Ausgestaltung der Nummerierungspflicht der Grundstückseigentümer hinsichtlich ihrer Grundstücke in der Stadt Offenbach am Main (Hausnummernverordnung) gemäß Anlage 1 wird erlassen.

 

2.    Die Polizeiverordnung über das Festsetzen von Hausnummern sowie das Beschaffen, Anbringen und Unterhalten von Nummernschildern in der Stadt Offenbach am Main (Hausnummernverordnung) vom 27. August 1983 wird aufgehoben.

 

 

Begründung:

 

Sachverhalt

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 09. Juni 1982 die derzeit gültige Polizeiverordnung über das Festsetzen von Hausnummern sowie das Beschaffen, Anbringen und Unterhalten von Nummernschildern in der Stadt Offenbach am Main (Hausnummernverordnung) beschlossen. Der Regierungspräsident in Darmstadt hat diese am 24. März 1983 mit Auflagen genehmigt. Die Auflagen wurden durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16. Juni 1983 erfüllt. Seit ihrer Bekanntmachung in der Offenbach-Post am 27. August 1983 ist diese Verordnung in Kraft getreten.

 

Gemäß § 79 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) sollen Gefahrenabwehrverordnungen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltungsdauer darf nicht über dreißig Jahre hinaus erstreckt werden. Gefahrenabwehrverordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten dreißig Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

 

Die derzeit gültige Hausnummernverordnung der Stadt Offenbach am Main würde somit am 28. August 2013 automatisch außer Kraft treten. Sie wird nun durch die neu zu erlassende Gefahrenabwehrverordnung über die Ausgestaltung der Nummerierungspflicht der Grundstückseigentümer hinsichtlich ihrer Grundstücke in der Stadt Offenbach am Main (Hausnummernverordnung) ersetzt.

 

Notwendigkeit

 

Um die Festsetzung von Hausnummern wirksam in der Örtlichkeit durchsetzen zu können, ist weiterhin eine rechtliche Regelung erforderlich, die auf kommunaler Ebene durch den Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung umgesetzt wird.

 

Sie enthält eine Nummerierungspflicht der Grundstückseigentümer hinsichtlich ihrer Grundstücke im Bereich des Stadtgebietes Offenbach. Sie ist zur Gefahrenabwehr erforderlich, da fehlende Nummerierungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Grundstücksnummerierungen haben eine klarstellende Funktion und beugen vor, dass Wohnungen, Betriebe oder Verwaltungsstellen nicht oder nur unter Schwierigkeiten aufgefunden werden können.

 

Rechtsgrundlagen

 

Die Festsetzung einer Hausnummer stellt einen (anfechtbaren) Verwaltungsakt dar. An die Festsetzung einer Hausnummer knüpft der Gesetzgeber beim Thema Erschließung nach § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) die Pflicht des Grundstückseigentümers, sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Diese gesetzliche Regelung begründet lediglich eine materielle Leistungspflicht des Eigentümers und stellt für die Gemeinde keine unmittelbare Rechtsgrundlage dar, im Einzelfall den Eigentümer zu verpflichten (Hessisches VGH-Urteil vom 20.11.1979 – II OE 20/79).

 

§ 126 Abs. 3 BauGB verweist im Übrigen wird auf die landesrechtlichen Vorschriften. In Hessen sind dazu keine besonderen Vorschriften ergangen. Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Nummerierung durch die Gemeinde bildet in Hessen daher das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Es handelt sich um eine „sonstige Aufgabe der Gefahrenabwehr“ im Sinne des § 2 HSOG, die nicht der Polizei ausdrücklich übertragen und daher von der Gemeinde wahrzunehmen ist. Nach § 71 HSOG sind Gebote, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, durch Gefahrenabwehrverordnung zu regeln.

Anlage:

Gefahrenabwehrverordnung – Hausnummernverordnung