Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0511Ausgegeben am 06.03.2014

Eing. Dat. 06.03.2014

 

 

 

 

Frankfurt RheinMain GmbH International Marketing of the Region

hier:   Neuer Gesellschafter

Antrag Magistratsvorlage Nr. 066/14 (Dez. I, Amt 20) vom 05.03.2014

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

Die von der Gesellschaft selbstgehaltenen Geschäftsanteile von nominal EUR 8.750,00 (Geschäftsanteil lfd. Nr. 8 der Liste der Gesellschafter mit Stand zum 29. August 2013) sowie von nominal EUR 3.750,00 (Geschäftsanteil lfd. Nr. 25 der Liste der Gesellschafter mit Stand zum 29. August 2013) werden an die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, Börsenplatz 4, 60313 Frankfurt am Main zu einem Kaufpreis in Höhe des Nominalbetrags der Geschäftsanteile, insgesamt EUR 12.500,00 veräußert und mit allen Rechten und Pflichten mit dinglicher Wirkung abgetreten.

 

Der Kaufvertrag soll unter anderem enthalten:

 

Die Übertragung erfolgt im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und der Erwerberin schuldrechtlich rückwirkend mit Wirkung auf den 01. Januar 2014, 00:00 Uhr. Ab diesem Tag gelten in diesem Verhältnis alle Rechte und Pflichten aus den veräußerten Geschäftsanteilen als auf die Erwerberin übergegangen. Die Erwerberin leistet erstmals für das Geschäftsjahr 2014 die nach § 7 des Gesellschaftsvertrags festgelegte Zuzahlung an die Gesellschaft, die für das Geschäftsjahr 2014 EUR 200.000,00 beträgt.

 

 

Begründung:

 

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main hat in ihrer Sitzung am 12. Dezember 2013 beschlossen der Frankfurt RheinMain GmbH ab dem 01. Januar 2014 als Gesellschafter beizutreten.

 

Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main möchte 5 Gesellschafteranteile zu je EUR 2.500,00 erwerben und in Zukunft entsprechend den Anteilen
(5% = 200 TEUR) Zuzahlung an die Gesellschaft leisten.

 

Es ergeben sich seitens des Gesellschafters Stadt Offenbach keine Anhaltspunkte, dem Sachverhalt nicht zuzustimmen, zumal sowohl das Beteiligungsverhältnis als auch die jährliche Zuzahlung der Stadt Offenbach unverändert bleiben.

 

Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung bezgl. TOP 4 ergibt sich aus § 51. Nr. 11 HGO.