Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0544Ausgegeben am 02.05.2014

Eing. Dat. 02.05.2014

 

 

 

 

 

Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2008 und Entlastung des Magistrats

Antrag Magistratsvorlage Nr. 143/14 (Dez. I, Amt 20) vom 30.04.2014

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.    Der geprüfte Jahresabschluss 2008, bestehend aus Vermögensrechnung (Bilanz), Ergebnisrechnung und Finanzrechnung, wird wie folgt festgestellt:

in der Bilanzsumme mit 844.667.145,86 €,

in der Ergebnisrechnung
im ordentlichen Ergebnis mit einem Überschuss von 137.216,90 € und
im außerordentlichen Ergebnis mit einem Überschuss von 1.834.119,20 €, somit im Jahresergebnis insgesamt mit einem Überschuss von 1.971.336,10 €,

in der Finanzrechnung mit einem Finanzmittelfehlbetrag von 6.710.170,76 €

 

  1. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 GemHVO wird der Jahresüberschuss im ordentlichen Ergebnis der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und der Jahresüberschuss des außerordentlichen Ergebnisses der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt.

 

  1. Dem Magistrat wird gemäß § 114 Abs. 1 HGO für die Haushalts- und Kassenführung im Haushaltsjahr 2008 Entlastung erteilt.

 

 

Begründung:

 

Gemäß § 112 Abs. 1 HGO hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Er hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde darzustellen.

 

Gemäß § 128 HGO prüft das Rechnungsprüfungsamt den Jahresabschluss mit allen Unterlagen daraufhin, ob der Haushaltsplan eingehalten ist, die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind, bei den Erträgen, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sowie bei der Vermögens- und Schuldenverwaltung nach den geltenden Vorschriften verfahren worden ist, die Anlagen zum Jahresabschluss vollständig und richtig sind, der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde darstellt und ob die Berichte nach § 112 HGO eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Gemeinde vermitteln. Es fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einem Schlussbericht zusammen.

 

Gemäß § 113 HGO legt der Gemeindevorstand den Jahresabschluss nach Abschluss der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor.

 

Gemäß § 114 HGO beschließt die Gemeindevertretung über den vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Jahresabschluss bis spätestens 31. Dezember des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und entscheidet zugleich über die Entlastung des Gemeindevorstands. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie die Entlastung mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben. Der Beschluss über den Jahresabschluss sowie die Entlastung ist öffentlich bekannt zu machen.

 

Entsprechend dieser Vorschriften hat die Verwaltung den Jahresabschluss 2008 aufgestellt, der Magistrat legt ihn nach erfolgter Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt mit dessen Schlussbericht der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor.

 

Das Revisionsamt, dessen Schlussbericht über den Jahresabschluss 2008 dem Büro der Stadtverordnetenvorsteherin, den Büros der Fraktionen und den Mitgliedern des Finanzausschusses vorliegt, stellt zum Jahresabschluss abschließend fest:

 

„Es wird bestätigt, dass

 

  • der Haushaltsplan eingehalten wurde,

 

  • die stichprobenweise geprüften Buchungsvorgänge und Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,

 

  • bei den Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen nach den geltenden Vorschriften verfahren wurde und

 

  • das Vermögen, mit Ausnahme des Baumbestandes im Bereich öffentliche Grünflächen (4,2 Mio. €), richtig nachgewiesen ist.

 

Ferner hat die Prüfung ergeben, dass

 

  • der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage vermittelt und

 

  • die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung beachtet worden sind.

Unsere Prüfungsfeststellungen haben keinen Anhalt dafür gegeben, dass die Haushaltsführung insgesamt nicht geordnet war. Mit unserer Prüfungsbestätigung setzen wir voraus, dass die festgestellten Korrekturen spätestens im Abschluss 2010 vorgenommen werden.

 

Unter diesen Prämissen bestehen keine Bedenken, dem Magistrat die Entlastung für das Haushaltsjahr 2008 gemäß § 114u HGO auszusprechen.

 

Aufgrund der Besonderheiten des ersten Jahresabschlusses nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung konnte der Jahresabschluss nicht so rechtzeitig vorgelegt werden, dass die gesetzliche Frist eingehalten werden kann.

 

In dem beigefügten Jahresabschluss werden die Teilergebnisrechnung und die Teilfinanzrechnung (§ 48 GemHVO) entsprechend der Haushaltsstruktur auf Ebene der Dezernate (Teilhaushalte) und Ämterbudgets dargestellt.

 

Das Land Hessen hat mit Wirkung zum 24.12.2011 die Hessische Gemeindeordnung geändert, dabei allerdings die Anwendung einiger Paragraphen erst für die Haushaltswirtschaft des Jahres 2012 vorgeschrieben. Daher finden im Jahresabschluss 2008 teilweise noch Bestimmungen der alten Fassung (§§ 114a – 114u) Anwendung.

Anlagen:

Jahresabschluss 2008

Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2008

 

Verteiler:

13 x HFB

  2 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

   8 x Fraktionen

   4 x Stv.-Büro