Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2011 - 2016


2011-16/DS-I(A)0667Ausgegeben am 04.02.2015

Eing. Dat. 03.02.2015

 

 

Steueraufkommen EVO AG

Antrag CDU vom 03.02.2015

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

1.    Der Magistrat wird aufgefordert zu prüfen und zu berichten,

 

-       auf welcher gesetzlichen Grundlage oder öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zurzeit die Aufteilung (Zerlegung) des Gewerbesteuermessbetrages der EVO AG erfolgt;

 

-       seit wann diese erfolgt;

 

-       worin sich diese begründet;

 

-       welche Beteiligten in welchem prozentualen Umfang partizipieren;

 

-       auf welchen Gesamtbetrag die Stadt Offenbach seither verzichtet hat.

 

2.    Weiter soll der Magistrat zeitnah prüfen und berichten, ob – ggf. auch rückwirkend - ein zu Gunsten der Stadt Offenbach modifizierter Aufteilungsmaßstab durch eine geänderte Vereinbarung durchgesetzt werden könnte oder ob nicht gar der generelle gesetzliche Zerlegungsmaßstab der „Arbeitslöhne“ einen Vorteil für die Stadt generieren würde und von daher der steuerlichen Aufteilung zu Grunde gelegt werden könnte.

 

 

Begründung:

 

Im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Offenbach-Post am 23.01.2015 unter dem Titel „Maingau löst EVO ab: Verzwicktes Verfahren“ verlangt die antragstellende Fraktion genaue Aufklärung über die Hintergründe.

 

Es besteht die Vermutung, dass der Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft auf Grund § 33 Abs. 2 GewStG („Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermessbetrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.“) aufgeteilt wird. Diese Einigung dürfte seither seitens der Stadt zu Gunsten der Kreisgemeinden im Interesse aller Beteiligten getroffen worden sein.

 

Sofern Kreisgemeinden aus dem Versorgungsgebiet der EVO AG ausscheiden (wollen) besteht jedoch kein Grund mehr, diese an der Wertschöpfung der Gesellschaft partizipieren zu lassen.