Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0005Ausgegeben am 25.04.2016

Eing. Dat. 14.04.2016

 

 

 

 

 

Stadtwerke Offenbach Holding GmbH (SOH)

- ESO Offenbacher Dienstleistungsgesellschaft mbH und ESO Stadtservice GmbH

hier: Grundsatzbeschluss - Ergänzung des jeweiligen Gesellschaftsvertrages

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2016-112 (Dez. II, Amt 20 / SOH) vom 13.04.2016

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.

Unter Änderung von § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der ESO Offenbacher Dienstleistungsgesellschaft mbH (ESO DL) wird der Gegenstand des Unternehmens um die Erbringung der Dienstleistungen „Straßenbau und Straßenunterhaltung“ ergänzt.

 

2.

Unter Änderung von § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der ESO Stadtservice GmbH (ESO SV) wird der Gegenstand des Unternehmens um die Erbringung der Dienstleistung „Straßenbau“ ergänzt.

 

 

Begründung:

In den Gesellschaftsverträgen von ESO DL und ESO SV ist „Straßenbau“ als Unternehmensgegenstand nicht umfasst und soll daher ergänzend aufgenommen werden. Bei der ESO DL fehlt es zudem an dem Unternehmensgegenstand „Straßenunterhaltung“, der im Gesellschaftsvertrag ergänzt werden soll. Beide Gesellschaften führen für die Stadt Offenbach und im Stadtgebiet Offenbach diese Tätigkeiten operativ aus.

Zum Straßenbau zählt die Ausführung von Straßen und Wegen (z.B. Vorbereitung des Planums, Herstellung des Unterbaus, Steinsetzerei, Pflasterei, baubituminöse Befestigungen, Zementbetonstraßenbau) einschließlich der Straßenausstattung (z.B. Fahrbahnmarkierungen, Anbringung von Leitplanken, Vergießen von Fugen).

Die Straßenunterhaltung fasst alle Maßnahmen zusammen, die notwendig sind, um Straßen und Verkehrsflächen, Straßenausstattung und verkehrstechnische Anlagen, Straßenentwässerung und straßenbegleitende Grünflächen zu warten, zu pflegen und dauerhaft instand zu halten. Straßenunterhaltung umfasst damit die Straßen-erhaltung und den Straßenbetrieb. Die Streckenwartung oder Streckenkontrolle umfasst die regelmäßige Kontrolle von Straßen, Straßenausstattung und Neben-anlagen, um den Gebrauchszustand zu erhalten und die Benutzung zu gewährleisten.

Straßenbaulastträger für gemeindliche öffentliche Straßen, die nicht Bundes-fernstraßen, Landes- und Staatsstraßen sind, ist die Kommune. Zu den pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, die die Kommune erfüllen muss zählt auch der Straßenbau. Die Stadt Offenbach bedient sich dazu - über den Eigenbetrieb Kommunale Dienstleitungen - der kommunalen Unternehmen der SOH-Gruppe. Durch die Gesellschaften ESO DL und ESO SV wurden diese Leistungen operativ  bisher bereits erbracht und sollen daher auch im Gesellschaftsvertrag verankert sein, da diese zwingend notwendig zu deren Aufgaben gehören.

Die Ergänzung der beiden Gesellschaftsverträge in ihrem Unternehmensgegenstand erfolgt vorab. Die Anpassung der Gesellschaftsverträge an das von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Muster erfolgt mit den Anpassungen aller weiteren Gesellschaftsverträgen des Stadtkonzerns im Laufe des Jahres.

Die Ergänzung der Gesellschaftsverträge ist beim Regierungspräsidium Darmstadt anzuzeigen. Die Anzeigepflicht ergibt sich aus § 127 a HGO.

Nach § 17 Abs. II lit. d) i.V.m. § 17 Abs. III lit. c) bedarf die Geschäftsführung der SOH eines Beschlusses ihrer Gesellschafterversammlung und damit des Magistrates.

 

Die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung ergibt sich aus § 9 i.V.m. § 51 Nr. 11 HGO.

 

Die geänderten Gesellschaftsverträge der ESO DL und der ESO SV liegen im Büro der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder und im Anschluss an die Sitzung des Magistrates im Büro der Stadtverordneten zur Einsicht aus.