Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0022Ausgegeben am 02.06.2016

Eing. Dat. 31.05.2016

 

 

 

 

 

Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2011 und Entlastung des Magistrats

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2016-151 (Dez. III, Amt 20) vom 25.05.2016

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

  1. Der geprüfte Jahresabschluss 2011, bestehend aus Vermögensrechnung (Bilanz), Ergebnisrechnung und Finanzrechnung, wird wie folgt festgestellt:

    in der Bilanzsumme mit 1.162.487.679,96 €,

    in der Ergebnisrechnung
    im ordentlichen Ergebnis mit einem Fehlbetrag von 55.251.633,63 € und
    im außerordentlichen Ergebnis mit einem Fehlbetrag von 35.747.509,40 €, somit im Jahresergebnis insgesamt mit einem Fehlbetrag von 90.999.143,03 €,

    in der Finanzrechnung mit einem Finanzmittelfehlbetrag von 5.532.309,52 €.

 

  1. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 GemHVO wird der Jahresüberschuss im ordentlichen Ergebnis der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und der Jahresüberschuss des außerordentlichen Ergebnisses der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt. Die Ergebnisrücklagen wurden bereits im Jahr 2009 vollständig aufgelöst. Durch den Bilanzverlust des Jahres 2011 erhöht sich der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag von zuvor 141.243.452,91 € auf nunmehr 240.110.361,71 €, welcher gemäß § 25 Abs. 5 GemHVO auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen ist.

 

  1. Dem Magistrat wird gemäß § 114 Abs. 1 HGO für die Haushalts- und Kassenführung im Haushaltsjahr 2011 Entlastung erteilt.



Begründung:

 

Gemäß § 112 Abs. 1 HGO hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Er hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde darzustellen.

 

Gemäß § 128 HGO prüft das Rechnungsprüfungsamt den Jahresabschluss mit allen Unterlagen daraufhin, ob der Haushaltsplan eingehalten ist, die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind, bei den Erträgen, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sowie bei der Vermögens- und Schuldenverwaltung nach den geltenden Vorschriften verfahren worden ist, die Anlagen zum Jahresabschluss vollständig und richtig sind, der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde darstellt und ob die Berichte nach § 112 HGO eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Gemeinde vermitteln. Es fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einem Schlussbericht zusammen.

 

Gemäß § 113 HGO legt der Gemeindevorstand den Jahresabschluss nach Abschluss der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor.

 

Gemäß § 114 Abs. 1 HGO beschließt die Gemeindevertretung über den vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Jahresabschluss bis spätestens 31. Dezember des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und entscheidet zugleich über die Entlastung des Gemeindevorstands. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie die Entlastung mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben. Gemäß § 114 Abs. 2 HGO ist der Beschluss über den Jahresabschluss sowie die Entlastung öffentlich bekannt zu machen.

 

Entsprechend dieser Vorschriften hat die Verwaltung den Jahresabschluss 2011 aufgestellt, der Magistrat legt ihn nach erfolgter Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt mit dessen Schlussbericht der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vor.

 

Das Revisionsamt, dessen Schlussbericht über den Jahresabschluss 2011 dem Büro der Stadtverordnetenvorsteherin, den Büros der Fraktionen und den Mitgliedern des Finanzausschusses vorliegt, stellt zum Jahresabschluss abschließend fest:

 

„Es wird bestätigt, dass

 

  • der Haushaltsplan eingehalten wurde,
  • die stichprobenweise geprüften Buchungsvorgänge und Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,
  • bei den Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen nach den geltenden Vorschriften verfahren wurde,
  • das Vermögen richtig nachgewiesen ist,
  • der Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage vermittelt und
  • die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung beachtet worden sind.

 

Die Prüfungen haben keinen Hinweis darauf gegeben, dass die Haushaltsführung insgesamt nicht geordnet war.

 

Von unserer Seite aus bestehen keine Bedenken, dem Magistrat die Entlastung für das Haushaltsjahr 2011 gemäß § 114u HGO zu erteilen.“

 

Aufgrund der Besonderheiten im Zusammenhang mit der Aufstellung doppischer Jahresabschlüsse konnte der nunmehr vorliegende Jahresabschluss 2011 nicht fristgerecht aufgestellt und vorgelegt werden.

 

In dem beigefügten Jahresabschluss werden die Teilergebnisrechnung und die Teilfinanzrechnung (§ 48 GemHVO) entsprechend der Haushaltsstruktur auf Ebene der Dezernate (Teilhaushalte) und Ämterbudgets dargestellt.

 

Das Land Hessen hat mit Wirkung zum 24.12.2011 die Hessische Gemeindeordnung geändert, dabei allerdings die Anwendung einiger Paragraphen erst für die Haushaltswirtschaft des Jahres 2012 vorgeschrieben. Daher finden im Jahresabschluss 2011 teilweise noch Bestimmungen der alten Fassung (§§ 114a – 114u) Anwendung.

Anlagen

Jahresabschluss 2011

Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2011

 

Verteiler:

13 x HFB

  1 x Minderheitenvertreter (HFB)

  2 x Vertreter (ALB)

  8 x Fraktionen

  4 x Stv.-Büro