Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Offenbach am Main
2016 - 2021
2016-21/DS-I(A)0131Ausgegeben am 25.11.2016
Eing. Dat. 25.11.2016
Änderung zum Haushalt 2017 des Jugendamtes
Produkt 05070100 (Pb 05)
Antrag Jugendhilfeausschuss gem. § 71 SGB VIII vom 25.11.2016
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Im Haushaltsplan des Jugendamtes werden die Haushaltsansätze im Produkt 05070100 – UVG-Leistungen wie folgt erhöht:
1. PSK 05070100.5470400051 – Ersatzleistungen von Dritten
von 510.000 € auf 1.275.000 €.
2. PSK 05070100.5478100151 – Erstattungen vom Land
von 1.200.000 € auf 3.400.000 €
3. PSK 05070100.7171000051 – Erstattungen an das Land
von 120.000 € auf 360.000 €
4. PSK 05070100.7250001151 – Leistungen an Berechtigte
von 1.800.000 € auf 5.100.000 €
Begründung:
Im Rahmen der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs wurde zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen einvernehmlich vereinbart, dass möglichst zum 1.1.2017 eine Novellierung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) in Kraft tritt, welche regeln soll, dass zukünftig alle 0-18jährigen Unterhaltsvorschuss erhalten. Bislang ist dies nur für die Altersgruppe der 0-12jährigen und in diesem Zeitraum lediglich für 72 Monate, also sechs Jahre, vorgesehen. Die Änderungen werden von Bund, Land und Kommunen begrüßt, wobei alle Exekutivorgane, die kommunalen Spitzenverbände und Fachinstitute ausnahmslos feststellen, dass eine Umsetzung dieses vom Gesetzgeber angestrebte Ziel zum 1.1.2017 ausgeschlossen ist, verfolgt der Gesetzgeber dieses Ziel offensiv weiter. So wurde nach Medieninformationen ein Gesetzentwurf zur Änderung des UVG durch die Bundesregierung am 16.11.2016 auf den Weg gebracht, der die entsprechenden Veränderungen mit Wirkung vom 01.01.2017 vorsieht.
Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass sich außer bei der Bezugsdauer der Leistungen keine Veränderungen ergeben. Sofern es auf Bundesratsebene und auf Landesebene zu einem tatsächlichen Konnexitätsausgleich kommt, sind Veränderungen auf der Einnahmeseite und bei den Abführungen an Bund und Land möglich.
Zu 1.
Bei einer Fallsteigerung von ca. 250 % wird davon ausgegangen, dass sich auch in diesem Rahmen die Einnahmen von Unterhaltspflichtigen realisieren lassen. Grundlage ist die Sollplanung des Jugendamtes für 2017. Es werden also die Ansprüche des Amtes, nicht aber die tatsächlichen Einnahmen berücksichtigt.
Zu 2.
An den Aufwendungen beteiligen sich Bund und Land zu jeweils einem Drittel.
Zu 3.
Die hier dargestellten Aufwendungen entstehen dadurch, dass nach der derzeitigen Gesetzeslage 2/3 der tatsächlichen Einnahmen von Unterhaltsverpflichteten an Land und Bund abzuführen sind. Der hier angegebene Betrag kann nur geschätzt werden und berücksichtigt die bisherige Einnahmesituation
Zu 4.
Derzeit stehen 825 Leistungsberechtigte im Bezug von UVG-Leistungen. Aus einer Auswertung des Datenbestandes des Amtes ergibt sich, dass zum 01.01.2017 möglicherweise 692 Fälle wieder aufleben könnten, die wegen der Bezugszeit von 72 Monaten eingestellt wurden und 366 Fälle nach dem 12. Lebensjahr wieder bei uns aufschlagen könnten. Die 366 Fälle würden auf jeden Fall der dritten Altersstufe, also dem Höchstbetrag von 268 Euro zugeordnet werden können.
Bei den 692 Fällen, die wegen des Erreichens von 72 Monaten eingestellt wurden splittet es sich auf in 306 Fälle in der zweiten Altersstufe a 201,- Euro und 386 Fälle in der dritten Altersstufe a 268,- Euro.
Allerdings gibt es noch die Dunkelziffer derer, die noch nie UVG Leistungen beantragt haben, da das 12. Lebensjahr bereits erreicht wurde, nachdem die Unterhaltsansprüche entstanden sind. Hierfür werden lediglich 50 Fälle vorgesehen, da das Jugendamt davon ausgeht, dass ein Teil der möglichen aufgrund von eigenem Einkommen keine Ansprüche mehr geltend machen kann. Dies betrifft im wesentlichen Jugendliche, die sich in Ausbildung befinden.
Die folgende Tabelle zeigt den Gesamtaufwand für die Leistungsbezieher.
1 |
Grund |
Anzahl |
Monatsbetrag |
Monatssumme |
Jahressumme |
2 |
Beendigung wg. Bezugsdauer 72 Monate Stufe 2 (6 -11 Jahre) |
306 |
201 € |
61.506 € |
738.072 € |
3 |
Beendigung wg. Bezugsdauer 72 Monate Stufe 3 (12 - 17 Jahre) |
386 |
268 € |
103.448 € |
1.241.376 € |
4 |
Beendigung wg. 12. Lebensjahr erreicht -Stufe 3 (12 - 17 Jahre) |
366 |
268 € |
98.088 € |
1.177.056 € |
5 |
|||||
6 |
Zwischensumme Zeilen 2 - 4 (wiederauflebende Fälle) |
1058 |
3.156.504 € |
||
7 |
|||||
8 |
Derzeit aktive Fälle Stufe 1 (0 - 5 Jahre) |
356 |
150 € |
53.400 € |
640.800 € |
9 |
Derzeit aktive Fälle Stufe 1 (6 -11 Jahre) |
469 |
201 € |
94.269 € |
1.131.228 € |
10 |
|||||
11 |
Zwischensumme Zeilen 8 - 9 (entspricht bisheriger Planung) |
825 |
1.772.028 € |
||
12 |
|||||
13 |
Neue Fälle (12 - 17 Jahre) |
50 |
268 € |
13.400 € |
160.800 € |
14 |
|||||
15 |
Gesamt (Zeilen 6, 11 und 13) |
1933 |
5.089.332 € |
||
Gesamtübersicht 2017 |
|||||
Stufe 1 (0 - 5 Jahre) |
356 |
150 € |
53.400 € |
640.800 € |
|
Stufe 2 (6 - 11 Jahre) |
775 |
201 € |
155.775 € |
1.869.300 € |
|
Stufe 3 (12 - 17 Jahre) |
802 |
268 € |
214.936 € |
2.579.232 € |
|
Gesamtsumme |
1933 |
5.089.332 € |