Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0265Ausgegeben am 10.08.2017

Eing. Dat. 10.08.2017

 

 

 

 

 

Satzungen des Klingspor Museums, des Hauses der Stadtgeschichte und des Amts für Kultur und Sportmanagement, Abteilung Kulturmanagement

Antrag Magistratsvorlage Nr. 2017-261 (Dez. VI, Amt 49.3) vom 09.08.2017

 

 

Der Magistrat beantragt, dass die Stadtverordnetenversammlung wie folgt beschließt:

 

1.     Die in Anlage 1 beigefügte Satzung des Klingspor Museums wird mit rückwirkendem Inkrafttreten zum 01.01.2017 beschlossen.

 

2.     Die in Anlage 2 beigefügte Satzung des Hauses der Stadtgeschichte – Archiv und Museum – wird mit rückwirkendem Inkrafttreten zum 01.01.2017 beschlossen.

 

3.     Die in Anlage 3 beigefügte Satzung des Amts für Kultur- und Sportmanagement, Abteilung Kulturmanagement – aus steuerrechtlichen Gründen in der Satzung „Kulturmanagement“ genannt – wird mit rückwirkendem Inkrafttreten zum 01.01.2017 beschlossen.

 

 

Begründung:

 

Sofern eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine Tätigkeit ausübt, die mit einer gewerblichen Tätigkeit vergleichbar ist, wird von einem Betrieb gewerblicher Art gesprochen. Als ein Betrieb gewerblicher Art gilt jede Einrichtung zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen, die die juristische Person des öffentlichen Rechts unterhält. Dies trifft insbesondere auch auf Einrichtungen des Kulturbereichs – wie Museen, Archive, Bibliotheken und dergleichen – zu.

 

Durch die Klassifizierung als sogenannter Betrieb gewerblicher Art (Kurz: „BgA“) entsteht zum einen eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht. Zum anderen ist eine Ausstellung von Spendenbescheinigungen durch die juristische Person des öffentlichen Rechts zunächst nicht mehr zulässig, da die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft seit dem Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes vom 20.12.2000 nur dann noch steuerbegünstigt sein kann, wenn die zu fördernde Einrichtung selbst die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt.

 

Zu den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gehört gemäß § 59 ff AO insbesondere eine Satzung oder sonstige vergleichbare Verfassung. Aus dieser muss sich eindeutig ergeben, welchen Zweck die Körperschaft mit der betreffenden Einrichtung verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 - 55 AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird.

 

Soweit für diese Einrichtungen weiterhin Spendengelder durch die juristische Person öffentlichen Rechts vereinnahmt und verwendet werden sollen, müssen daher diesen Einrichtungen den steuerlichen Anforderungen entsprechende Satzungen gegeben und dem Finanzamt zur Bescheinigung der Gemeinnützigkeit vorgelegt werden. Dies hätte bereits in der Vergangenheit erfolgen müssen.

 

Zudem führt die Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zur Befreiung von der Körperschaftsteuer.

 

Die Vorlage ist mit der Kämmerei und dem Rechtsamt abgestimmt.

Anlagen:

Anlage 1: Satzung Klingspor Museum

Anlage 2: Satzung Haus der Stadtgeschichte

Anlage 3: Satzung Kulturmanagement