Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0269Ausgegeben am 04.09.2017

Eing. Dat. 31.08.2017

 

 

Ausstattung der Ehrenbezeichnungen „Stadtälteste/Stadtältester“ und „Ehrenbürgerin/Ehrenbürger“ mit einem äußeren Ehrenzeichen
Antrag Stadtverordnetenvorsteher vom 31.08.2017

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Trägerinnen und Träger der aufgrund des § 28 HGO verliehenen Ehrenbezeichnungen „Stadtälteste/Stadtältester“ sowie „Ehrenbürgerin/Ehrenbürger“ erhalten als äußeres Zeichen ihrer Würde eine Bandschnalle, die zukünftig, gemeinsam mit der Urkunde in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung verliehen wird.

 

Die in blauweiß gehaltene Bandschnalle für die Stadtältesten trägt das Stadtwappen.

 

Die gleichgehaltene Bandschnalle für die Ehrenbürger erhält zusätzlich eine Goldlitze.

 

Bereits geehrte Stadtälteste und Ehrenbürger erhalten die Bandschnalle durch den Stadtverordnetenvorsteher.

 

 

Begründung:

 

Nach den Vorschriften des § 28 Absatz 2 der Hess. Gemeindeordnung kann die Gemeinde verdienten Bürgern/Bürgerinnen, die als Gemeindevertreter/innen, Ehrenbeamt(e)/innen, hauptamtliche Wahlbeamt(e)/innen oder als Mitglied eines Ortsbeirats insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder ihr Amt ausgeübt haben, eine Ehrenbezeichnung verleihen. Ebenso kann die Gemeinde Personen, die sich besonders um sie verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

Die Bezeichnung „Stadtälteste/r“ sowie Ehrenbürger/in ist ein Persönlichkeitsrecht von ausschließlich ehrendem Charakter.

 

Alle bislang geehrten Persönlichkeiten haben sich in vorbildlicher Weise für ihre Stadt eingesetzt und durch ihre lange ehrenamtliche politische Arbeit Verdienste um Offenbach erworben. Den so Geehrten soll es ermöglicht werden, durch Tragen dieser Ehrenzeichen die ihnen erwiesene Anerkennung sichtbar zu machen und so die Wahrnehmung dieser Ehrungen in der Öffentlichkeit zu stärken.

 

Nach § 51 Nr. 3 HGO gehört die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung zu den ausschließlichen Zuständigkeiten der Gemeindevertretung. Ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Einführung äußerer Ehrenzeichen
ist daher angezeigt.