Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Offenbach am Main

2016 - 2021


2016-21/DS-I(A)0270Ausgegeben am 04.09.2017

Eing. Dat. 31.08.2017

 

 

 

Änderung der Satzung über die Entschädigung von Gemeindevertretern
und ehrenamtlich Tätigen der Stadt Offenbach am Main
Antrag Stadtverordnetenvorsteher vom 31.08.2017

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Aufgrund der §§ 5, 7, 27, 50 und 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. I S. 618), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach am Main

am                              folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung von Gemeindevertretern und ehrenamtlich Tätigen der Stadt Offenbach am Main vom 12.12.1978, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.02.2017 beschlossen:

 


                                                     Artikel 1

Der § 1 lautet wie folgt:

Verdienstausfall

 

1.   Ehrenamtlich Tätige (Stadtverordnete, ehrenamtliche Magistratsmitglieder, ehrenamtlich tätige Bürger und Einwohner) haben Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall.

2.   Als Durchschnittssatz wird pro teil genommener Sitzung 8,- € festgelegt. Er wird nur denjenigen gewährt, denen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann; Hausfrauen und Hausmännern wird dieser Durchschnittssatz ohne diesen Nachweis gewährt. Als Hausfrau und Hausmann in diesem Sinne gelten nur Personen ohne eigenes Einkommen, die den ehelichen oder einen eheähnlichen oder einen eigenen Hausstand führen. Personen mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit (geringfügig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB Teil IV vom 24.03.1999 BGBl. I S. 388) erhalten den gleichen Satz wie Hausfrauen und Hausmänner.

3.   Selbständig Tätige erhalten anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Die Verdienstausfallpauschale beträgt pro Stunde höchstens 35 Euro und ist auf höchstens 200 € pro Monat begrenzt.“

4.   Anstelle des Durchschnittssatzes oder der Verdienstausfallpauschale kann aufgrund entsprechender Nachweise im Einzelfall der Ersatz des tatsächlich entstandenen Verdienstausfalls verlangt werden. Der Ersatz des tatsächlich entstandenen Verdienstausfalls ist bis zu einer Höhe von 35,-- EUR pro Stunde möglich und ist auf höchstens 200,-- EUR pro Monat begrenzt.

                                              Artikel 2


Es wird ein § 3 a eingefügt, dieser lautet wie folgt:

Ausgleich von Nachteilen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Sollten die Zahlungen der Aufwandsentschädigung nach § 3 eine Erhöhung der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge auslösen, so wird die Differenz zu sonst zu entrichtenden Beiträgen auf Antrag des Empfängers gegen Nachweis bis zum Ablauf der auf die erhöhte Beitragspflicht folgenden zwei Kalenderjahre rückwirkend von der Stelle erstattet, die auch für die Zahlung der Aufwandsentschädigung zuständig ist.

 

                                              Artikel 3

In-Kraft-Treten:

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Begründung:

 

Zu Artikel 1:

Die Hessische Gemeindeordnung (HGO) sieht gem. § 27 Abs. 1 HGO, Sätze 5 und 6, folgendes vor:

 

„Selbstständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. In der Satzung ist ein einheitlicher Höchstbetrag je Stunde festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalles nicht überschritten werden darf; es kann außerdem ein täglicher oder monatlicher Höchstbetrag festgelegt werden.“

 

Dem Erfordernis einer entsprechenden Satzungsregelung wird mit der vorgeschlagenen Ergänzung der Satzung über die Entschädigung von Gemeindevertretern und ehrenamtlich Tätigen der Stadt Offenbach am Main Rechnung getragen.

 

Zu Artikel 2:

Bei gesetzlich krankenversicherten ehrenamtlich Tätigen*, die nicht den Höchstsatz in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen, können sich - z.B. bei Rentenbezug - deren Krankenversicherungsbeiträge erhöhen, wenn sie Aufwandsentschädigung erhalten.

 

Die gesetzlichen Krankenkassen bewerten diese Aufwandsentschädigung ggf. als „Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit“. Der dadurch entstehende persönliche Nachteil dieser ehrenamtlich tätigen Personengruppe wird mit dieser Satzungsregelung aufgefangen.

 

Die Veränderungen sind aus der beigefügten Synopse ersichtlich.

 

*im Sinne dieser Satzung

Anlage: Synopse